Frage geschrieben am 27.04.2011 20:39:13

Betreff: Schweizer Freiberufler - Wohnsitz CH - temporärer Einsatz in D


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich bin schweizer Bürger, wohnhaft in der Schweiz und arbeite als Freiberufler.

Aktuell habe ich ein befristetes Projektangebot für 3 bis 6 Monate in Deutschland. D.h. eine Vermittleragentur, eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland schliesst mit mir einen befristeten Projektvertrag für 3 Monate. Ich muss der Agentur jeweils Ende jedes Monats eine Rechnung stellen (Anzahl Stunden x Stundenansatz, keine CH MWSt). Die Agentur stellt dann ihrerseits Rechnung der deutschen Softwarefirma bei der ich tätig sein werde. Ich verrichte meine Arbeit in Deutschland bei der deutschen Softwarefirma.

- ich bleibe in der Schweiz wohnhaft und angemeldet
- ich werde mich, abzüglich von Wochenenden und Feiertagen an denen ich zurück in die Schweiz reise, insgesamt weniger als 180 Tage in Deutschland aufhalten
- ich hatte dieses Jahr keines und werde auch kein weiteres Projekt in Deutschland annehmen
- ich wohne in Deutschland auf eigene Rechnung im Hotel
- ich bin in der Schweiz nicht MWSt pflichtig, da ich den Umsatz hierzu nicht erreiche und generell als Arbeitnehmer eingestuft werde
- ich reiche jährlich meine Steuererklärung in der Schweiz ein

Meine Fragen:
- muss ich in Deutschland Steuern bezahlen
- wenn ja, welche und wie muss ich mich hierfür ggf. anmelden
- wie hoch werden diese Steuern sein in % der Rechnung
- müsste ich ggf. weitere Bedingungen erfüllen, um eine Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden ?






Antwort geschrieben am 30.04.2011 17:09:48
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen nur erste steuerrechtliche Hinweise darstellen und keine verbindliche Beratung ermöglichen, da hier weder der schriftliche Vertrag mit Ihrem Auftraggeber bekannt ist noch die genaue Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit.

Bei Ihrer Tätigkeit sind mehrere Sachverhalte zunächst zu prüfen, einmal, ob Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen oder aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie schildern hier, dass Sie einen Projektvertrag abgeschlossen haben und Rechnungen an Ihren Auftraggeber schreiben. Dies spricht für eine freiberufliche Tätigkeit. Sind Sie allerdings weisungsabhängig tätig, so spricht dies für eine nichtselbständige Tätigkeit und der Auftraggeber als „Arbeitgeber" müsste für Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Mangels Ansässigkeit in Deutschland und kurzfristigem Aufenthalt wären Sie als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer anzusehen. Wird dies zur Zeit so nicht abgerechnet, sondern erst in einiger Zeit im Rahmen einer Betriebsprüfung beim „Arbeitgeber", festgestellt, muss der „Arbeitgeber" die Beiträge und Steuern leisten, da er dafür haftet.

Sollten die Einnahmen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren sein, dann sind Sie nach beiden Steuerrechtsordnungen dafür grundsätzlich steuerpflichtig. Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) weist dann dem Land das Besteuerungsrecht zu, in dem Sie ansässig sind, das ist bei Ihnen die Schweiz. Nur wenn Sie in dem anderen Land, hier Deutschland, über eine „feste Einrichtung" verfügen, steht diesem Land das Besteuerungsrecht zu (Art. 14 DBA D – CH). Da Sie aber nur im Hotel leben und sich in dem Unternehmen des Kunden des Auftraggebers bewegen, kann man hier kaum von einer Betriebsstätte, bzw. einer „festen Einrichtung" sprechen. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich Einkommensteuer bleibt dann auf jeden Fall allein bei der Schweiz. Weitere Bedingungen müssen Sie nicht erfüllen.

Sie müssten allerdings prüfen lassen, ob Sie wegen der Tätigkeit im Inland hier umsatzsteuerpflichtig werden, das ist der Fall, wenn Ihr Bruttohonorar über Euro 17.500 liegt. Diese „Kleinunternehmergrenze" liegt in Deutschland wesentlich niedriger als in der Schweiz. Das belastet Sie letztendlich nicht, da Sie die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und vom Auftraggeber erhalten. Sie führen diese Steuer an das Finanzamt ab, der Auftraggeber kann diese wiederum als Vorsteuer geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Hier die Vorschrift aus dem DBA:

DBA Deutschland – Schweiz
Art. 14 [Selbständige Tätigkeit ]


(1) 1 Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2 Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.





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