Frage geschrieben am 06.04.2010 00:11:39

Betreff: Selbständige Nebentätigkeit - Verlustverrechnung mit Unselbst. Tätigkeitseinkünften


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite als Angestellter und habe demnach Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Spitzensteuersatz).

Ich habe vor, mich nebenberuflich im Bereich Consulting selbständig zu machen. Wegen der nicht unerheblichen Anlaufkosten und der Haftungsrisiken (die sich vertaglich nie ganz ausschliessen lassen, insbesondere mit ausländischen Vertragspartnern) in diesem Bereich sind mir zwei Punkte sehr wichtig:

a) Haftungsbeschränkung (vertraglich in Mandatsverträgen ist mir nicht ausreichend) ---> spricht für GmbH
b) Verrechenbarkeit der Anlaufverluste mit Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. ---> geht m. W. bei GmbH nicht, spricht für Einzelfirma.

Ein Verlustvortrag in einer GmbH hiflt mir nichts, weil ich die Tätigkeit einstellen werde falls innerhalb von 1-2 Jahren kein Gewinn gemacht wird. Die Anlaufkosten bestehen weitgehend aus Fremdleistungen (Dienstleistungen von Anwälten, Wirtschaftsprüfern, Reisekosten, Telefonkosten, geringe Bürokosten und PC-Kosten). Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde ich danach keine weitere selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dementsprechend wären GmbH Verlustvorträge ja verloren.

Gibt es irgendeine Konstruktion/Rechtsform (vorzugsweise deutsche Rechtsform, notfalls auch ausländische Rechtsform, aber keine exotischen Länder) in der ich die Ziele a + b unter einen Hut bringe? Was muss ich dabei beachten?



Antwort geschrieben am 06.04.2010 02:13:31
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von hier gegebenen Informationen beantworte ich Frage gerne, weise jedoch daraufhin, dass die Antwort in Anbetracht des lediglich gebotenen Mindesthonorars, das eigentlich nur für sehr einfache und wirtschaftlich wenig bedeutende Sachverhalte gilt, an dieser Stelle nur einen ersten allgemeinen Überblick geben kann und in jedem Falle durch eine intensivere und individuellere steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Start-Up-Beratung ergänzt werden sollte.

Ihr Wunsch nach einer Kombination aus Haftungsbeschränkung einerseits und unbeschränkter Verlustverrechnung (auf einkommensteuerlicher Ebene) andererseits ist nachvollziehbar, jedoch nicht - zumindest nicht vollständig - zu erfüllen. Denn zum einen bedeutet die Entscheidung zur Gründung einer gesonderten Unternehmung (Gesellschaft) in haftungsbeschränkter Rechtsform, wie z.B. der GmbH oder der neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), dass etwaige Verluste im Rahmen deren Geschäftstätigkeit grds. nur mit späteren Gewinnen derselben verrechnet werden können, jedoch nicht im Rahmen des Verlustausgleichs nach §10d EStG mit positiven Einkünften des am Unternehmen beteiligten Gesellschafters berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen erfordert die Möglichkeit einer unbeschränkten Verlustverrechnung (so z.B. für den Fall der Einzelunternehmung oder GbR) Einschränkungen in Bezug auf die gewünschte (gesellschafts-/handelsrechtliche) Haftungsbeschränkung.

Gleichwohl sind aber Kombinationen dieser beiden Aspekte denkbar, die zwar Kompromisse darstellen, aber Ihren Vorstellungen möglicherweiser sehr nah kommen:

In Betracht kommen so etwa die GmbH&Co.KG, wo bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Gestaltung die als sog. Komplementär beteiligte GmbH das Haftungsrisiko trägt, dem/den ferner beteiligte/n Kommanditist/en aber der Gewinn- bzw. Verlust(anteil) zugerechnet wird/werden (der/die Kommanditist/en ist/sind dabei i.d.R. zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH), oder die atypische Stille Beteiligung an einer GmbH mit ähnlichen Auswirkungen. Allerdings ist in diesen Fällen zu beachten, dass eine Verlustverrechnung beim Gesellschafter nach §15a EStG nur eingeschränkt (grds. nur bis zur Höhe eines positiven Kapitalkontos) möglich ist.

Auf vergleichbare haftungsbeschänkte ausländische Rechtsformen, wie z.B. die englische Limited) möchte ich nicht näher eingehen, da hier m.E. erhebliche andere Nachteile gegenüber den deutschen Varianten bestehen.

Ich möchte Ihnen dazu raten, in Ihrem eigenen Interesse eine gesonderte, an Ihren besonderen Bedürfnissen und den Besonderheiten der in Frage kommenden Unternehmensformen ausgerichtete Gründungsberatung wahrzunehmen. Gerne stehe ich und unsere Kanzlei Ihnen hierzu zur Verfügung.

Ich verbleibe


Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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