Frage geschrieben am 31.10.2009 16:00:41

Betreff: Sind Fördergelder Rückforderbar/Umsatzsteuerpflichtig?


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben als GbR Forschungsgelder aus dem FP7 / Forschungsrahmenprogramm der EU sowie einer Stiftung erhalten. Nun wissen wir nicht so recht wie mit diesen Geldern umzugehen ist.
Zum einen stellt sich die Frage ob für diese Zahlungen Umsatzsteuer abzuführen ist, daher auch die Themeneinordnung.
Zum anderen stellt sich die Frage ob diese Gelder uns gehören oder wir diese Gelder bis zum Abschluss der Projekte den Projektträgern schulden (ich bin mir auch unsicher ob aus einer evtl. Rückforderbarkeit gleich eine schuld entsteht) und dies bei einer vorgesehenen Wandlung zur GmbH in eine Überschuldungssituation und damit zur sofortigen Insolvenz führt.


Antwort geschrieben am 01.11.2009 00:02:15
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 141 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1. Umsatzsteuer wird erhoben auf "Lieferungen und Leistungen", also z.B. Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Dabei ist rechtlich und wirtschaftlich von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen. Bei der Gewährung von Fördermitteln liegt ein solcher Austausch von Waren oder Dienstleistungen nicht vor, es wird also keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden.

2. Solche Fördermittel stehen stets unter dem Rückforderungsvorbehalt, da bis zum Abschluss eines Projekts geprüft wird, ob die Mittel antragsgemäß verwendet werden. Bei einem Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB könnte der Fall vorliegen, dass eine Rückstellung für eine eventuelle Rückzahlung zu bilden ist. Mangels weiterer Angaben im Sachverhalt kann ich nicht erkennen, ob und weshalb die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Es ist auch nicht klar erkennbar , unter welchen Voraussetzungen die von Ihnen genannte GmbH-Gründung erfolgen soll, als Bargründung oder Sachgründung.Durch die Verwendun von Geldern (Drittmittel) tritt keine Überschuldung ein, wenn der Rückforderungsanspruch bei förderungsgemäßer Verwendung praktisch auszuschließen ist. Dies ist dann jeweils eine Bewertungsfrage, die am Stichtag einer Bilanzerstellung oder bei der Überprüfung der Insolvenzsituation zu klären ist.

Auf jeden Fall ist zu prüfen, ob die Antragsteller (Gesellschafter einer GbR haften persönlich) auch nach der Rechtsformänderung nicht weiter die Verpflichteten aus der möglichen Rückforderung an die EU sind. Der Geldgeber hat eine Vereinbarung mit der GbR getroffen, die mögliche Rückzahlungsverpflichtung kann nicht ohne Zustimmung dieses Geldgebers auf einen Dritten übertragen werden. Das ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.

Durch eine GmbH-Gründung entledigen sich die Gesellschafter der GbR nicht zwangsläufig ihrer Verpflichtung oder Haftung.

Falls Sie hierzu noch Ihre Frage präzisieren wollen, bitte ich Sie, dies in der Nachfrage zu tun. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Übrigen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen