Frage geschrieben am 31.10.2009 16:00:41Betreff: Sind Fördergelder Rückforderbar/Umsatzsteuerpflichtig?
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Wir haben als GbR Forschungsgelder aus dem FP7 / Forschungsrahmenprogramm der EU sowie einer Stiftung erhalten. Nun wissen wir nicht so recht wie mit diesen Geldern umzugehen ist.
Zum einen stellt sich die Frage ob für diese Zahlungen Umsatzsteuer abzuführen ist, daher auch die Themeneinordnung.
Zum anderen stellt sich die Frage ob diese Gelder uns gehören oder wir diese Gelder bis zum Abschluss der Projekte den Projektträgern schulden (ich bin mir auch unsicher ob aus einer evtl. Rückforderbarkeit gleich eine schuld entsteht) und dies bei einer vorgesehenen Wandlung zur GmbH in eine Überschuldungssituation und damit zur sofortigen Insolvenz führt.
Antwort geschrieben am 01.11.2009 00:02:15
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
1. Umsatzsteuer wird erhoben auf "Lieferungen und Leistungen", also z.B. Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Dabei ist rechtlich und wirtschaftlich von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen. Bei der Gewährung von Fördermitteln liegt ein solcher Austausch von Waren oder Dienstleistungen nicht vor, es wird also keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden.
2. Solche Fördermittel stehen stets unter dem Rückforderungsvorbehalt, da bis zum Abschluss eines Projekts geprüft wird, ob die Mittel antragsgemäß verwendet werden. Bei einem Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB könnte der Fall vorliegen, dass eine Rückstellung für eine eventuelle Rückzahlung zu bilden ist. Mangels weiterer Angaben im Sachverhalt kann ich nicht erkennen, ob und weshalb die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Es ist auch nicht klar erkennbar , unter welchen Voraussetzungen die von Ihnen genannte GmbH-Gründung erfolgen soll, als Bargründung oder Sachgründung.Durch die Verwendun von Geldern (Drittmittel) tritt keine Überschuldung ein, wenn der Rückforderungsanspruch bei förderungsgemäßer Verwendung praktisch auszuschließen ist. Dies ist dann jeweils eine Bewertungsfrage, die am Stichtag einer Bilanzerstellung oder bei der Überprüfung der Insolvenzsituation zu klären ist.
Auf jeden Fall ist zu prüfen, ob die Antragsteller (Gesellschafter einer GbR haften persönlich) auch nach der Rechtsformänderung nicht weiter die Verpflichteten aus der möglichen Rückforderung an die EU sind. Der Geldgeber hat eine Vereinbarung mit der GbR getroffen, die mögliche Rückzahlungsverpflichtung kann nicht ohne Zustimmung dieses Geldgebers auf einen Dritten übertragen werden. Das ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.
Durch eine GmbH-Gründung entledigen sich die Gesellschafter der GbR nicht zwangsläufig ihrer Verpflichtung oder Haftung.
Falls Sie hierzu noch Ihre Frage präzisieren wollen, bitte ich Sie, dies in der Nachfrage zu tun. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Übrigen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2009 18:28:18
Vielen Dank für ihre bisherige Antwort.
Sie sagen in Antwort 1 (und das entspricht auch meinem Verständnis) das eine Umsatzsteuer nur auf einen Austausch von Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Wenn ein Förder-, oder auch Forschungsgeld (Die Gelder des FP-7 sind bspw. nicht de Minimis relevant und daher vielleicht etwas anderes wie andere Fördergelder) rückforderbar wäre, dann muss es ja eine Zielerwartung geben, die erfüllt werden muss. Und das Erfüllen dieser Zielerwartung könnte eine Dienstleistung sein. Ich sehe einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Fragestellungen. Wenn sie ihre Antwort das keine Umsatzsteuer anfällt unter diesem Gesichtspunkt bestätigen können, wäre die Frage 1 für mich beantwortet.
Ihre Antwort 2 enthält den Vorbehalt dass Sachverhalte nicht vorliegen. Gerne würde ich dieses Vakuum füllen, weiss aber nicht genau was sie brauchen.
Die (Sach-)Gründung der GmbH ist notwendig, da wir den Vertrag mit der EU-zwar eingegangen sind, aber zu dem Zeitpunkt nicht wussten dass wir als Unternehmer die Mittel für uns selbst de fracto nicht in Anspruch nehmen können (nur echter Lohn, kein kalkulatorischer Lohn kann geclaimt werden). Die GmbH soll daher die Rechte und Pflichten der GbR in vollem Umfang übernehmen, da nur als Geschäftsführer mit Gehalt unsere Eigenleistung angesetzt werden kann (Diese ist maßgeblich und nicht übertragbar). Die mögliche Übertragung dieser Rechte und Pflichten auf die GmbH sind nicht das Problem, schließlich will die EU genauso wie wir das Forschungsziel erreichen.
Die Frage ob wir in der GmbH mit den Pflichten des EU-Projekts eine Überschuldungssituation ab dem ersten Tag haben, muss man sicherlich anhand der Bilanzerstellung prüfen, aber ich kann soviel dazu sagen, dass es signifikant von der Einordnung des potentiellen Rückforderungsanspruches abhängt. Wenn die Fördersumme eine Schuld ist, sind wir sofort Pleite. Wenn das gesamte Projektvolumen (inkl. unserem Eigenanteil) eine Schuld ist, sind wir doppelt sofort pleite. Wenn nur das bisherig ausbezahlte Geld eine Schuld ist, müsste man tricksen. Wenn nur die ausbezahlte Fördersumme seit dem letzten Verwendungsnachweis gesichert sein müsste, wären wir im grünen Bereich, und wenn für die ausbezahlte Fördersumme seit dem letzten Verwendungsnachweis ein Anteil gemäß einer angenommenen Ausfallwahrscheinlichkeit in Höhe von 10% als Rücklage gebildet werden müsste, dann ist die Frage beantwortet und ich schlafe wieder selig.
Dies sind nur die mir vorstellbaren Nuancen der Situation. Wahrscheinlich gibt es noch mehr. Und nur Einige oder Wenige sind richtig. Ich hoffe dass die Frage zwei noch etwas präziser oder zumindest zielführender beantwortet werden kann.
Vielen Dank für ihre bisherige Antwort.
Sie sagen in Antwort 1 (und das entspricht auch meinem Verständnis) das eine Umsatzsteuer nur auf einen Austausch von Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Wenn ein Förder-, oder auch Forschungsgeld (Die Gelder des FP-7 sind bspw. nicht de Minimis relevant und daher vielleicht etwas anderes wie andere Fördergelder) rückforderbar wäre, dann muss es ja eine Zielerwartung geben, die erfüllt werden muss. Und das Erfüllen dieser Zielerwartung könnte eine Dienstleistung sein. Ich sehe einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Fragestellungen. Wenn sie ihre Antwort das keine Umsatzsteuer anfällt unter diesem Gesichtspunkt bestätigen können, wäre die Frage 1 für mich beantwortet.
Ihre Antwort 2 enthält den Vorbehalt dass Sachverhalte nicht vorliegen. Gerne würde ich dieses Vakuum füllen, weiss aber nicht genau was sie brauchen.
Die (Sach-)Gründung der GmbH ist notwendig, da wir den Vertrag mit der EU-zwar eingegangen sind, aber zu dem Zeitpunkt nicht wussten dass wir als Unternehmer die Mittel für uns selbst de fracto nicht in Anspruch nehmen können (nur echter Lohn, kein kalkulatorischer Lohn kann geclaimt werden). Die GmbH soll daher die Rechte und Pflichten der GbR in vollem Umfang übernehmen, da nur als Geschäftsführer mit Gehalt unsere Eigenleistung angesetzt werden kann (Diese ist maßgeblich und nicht übertragbar). Die mögliche Übertragung dieser Rechte und Pflichten auf die GmbH sind nicht das Problem, schließlich will die EU genauso wie wir das Forschungsziel erreichen.
Die Frage ob wir in der GmbH mit den Pflichten des EU-Projekts eine Überschuldungssituation ab dem ersten Tag haben, muss man sicherlich anhand der Bilanzerstellung prüfen, aber ich kann soviel dazu sagen, dass es signifikant von der Einordnung des potentiellen Rückforderungsanspruches abhängt. Wenn die Fördersumme eine Schuld ist, sind wir sofort Pleite. Wenn das gesamte Projektvolumen (inkl. unserem Eigenanteil) eine Schuld ist, sind wir doppelt sofort pleite. Wenn nur das bisherig ausbezahlte Geld eine Schuld ist, müsste man tricksen. Wenn nur die ausbezahlte Fördersumme seit dem letzten Verwendungsnachweis gesichert sein müsste, wären wir im grünen Bereich, und wenn für die ausbezahlte Fördersumme seit dem letzten Verwendungsnachweis ein Anteil gemäß einer angenommenen Ausfallwahrscheinlichkeit in Höhe von 10% als Rücklage gebildet werden müsste, dann ist die Frage beantwortet und ich schlafe wieder selig.
Dies sind nur die mir vorstellbaren Nuancen der Situation. Wahrscheinlich gibt es noch mehr. Und nur Einige oder Wenige sind richtig. Ich hoffe dass die Frage zwei noch etwas präziser oder zumindest zielführender beantwortet werden kann.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.11.2009 21:03:34
Sehr geehrter Fragesteller,
ch nehme gerne im Rahmen einer Nachfrage Stellung. Bei der Gewährung von Fördermitteln findet nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes kein Leistungsaustausch statt, die "Zielerwartung" ist keine Gegenleistung. Sie schreiben selbst, dass es sich um einen Zuschuss für Gehaltsaufwendungen handelt. Dann dürfte es nun sicher klar sein, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Der Vorbehalt der Rückforderung ändert daran nichts.
Weiter schreiben Sie:
Die Frage ob wir in der GmbH mit den Pflichten des EU-Projekts eine Überschuldungssituation ab dem ersten Tag haben, sollten wir schon vorab klären und nicht erst wenn es soweit ist. Sicherlich muss man das anhand der Bilanzerstellung prüfen, aber ich kann soviel dazu sagen, dass es signifikant von der Einordnung des potentiellen Rückforderungsanspruches abhängt.
Grundsätzlich bedeutet der Vorbehalt einer Rückzahlung nicht, dass hier eine Verbindlichkeit entstanden ist und damit in einer Bilanz berücksichtigt werden muss.
Ob eine Rückstellung für die Rückforderung gebildet werden muss, hängt davon ab, ob der Rückforderungsanspruch rechtlich gegeben ist oder eine wirtschaftlich bereits verursacht ist. Rechtlich ist der Anspruch beispielsweise dann entstanden, wenn Sie zwingende Fristen versäumt haben, die die Rückforderung bereits ausgelöst haben, wirtschaftlich dann, wenn es Ihnen praktisch auf Grund der betrieblichen Bedingungen unmöglich ist, solche Fristen einzuhalten und dieser Sachverhalt vor dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Ist die Situation so, dass Sie die Bedingungen des Vertrages ohne weiteres einhalten können, ist keine Rückstellung zu bilden, es entsteht dann keine "Schuld", die Sie berücksichtigen müssen.
Wenn die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach auf den ersten Bilanzstichtag entstanden ist und ob nur die Höhe ungewiss ist, ist eine Rückstellung zu bilden. Steht jetzt schon mit sicherer Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rückzahlung erfolgen muss und in welcher Höhe , liegt eine Verbindlichkeit vor.
Bei einer Sachgründung einer GmbH muss ein Gutachten erstellt werden, ob mit der Übernahme des Vermögens der GbR das Stammkapital aufgebracht werden kann. Die Fördermittel sind nach Ihren Angaben zweckgebunden, Aufwand für Personal wird bezuschusst. Wenn Fördermittel nur für das Gehalt des Geschäftsführers zur Verfügung stehen, wie werden dann die weiteren Kosten für das Projekt aufgebracht? Kann denn dann überhaupt ein Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden? Das ist hier nicht ganz nachvollziehbar.
Ich kann nur anhand eines konkreten Sachverhalts eine präzise Antwort erteilen, die Ihnen zu einer gewissen Rechtssicherheit verhelfen kann. Dazu gehört dann auch die Kenntnis des Vertrages und Ihres Antrags sowie der weiteren Umstände, die zu Ihrer Fragestellung führen.Die Prüfung dieser Unterlagen kann aber nicht im Rahmen einer solchen Erstberatung erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte zur Klärung dieser Problematik ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ch nehme gerne im Rahmen einer Nachfrage Stellung. Bei der Gewährung von Fördermitteln findet nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes kein Leistungsaustausch statt, die "Zielerwartung" ist keine Gegenleistung. Sie schreiben selbst, dass es sich um einen Zuschuss für Gehaltsaufwendungen handelt. Dann dürfte es nun sicher klar sein, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Der Vorbehalt der Rückforderung ändert daran nichts.
Weiter schreiben Sie:
Die Frage ob wir in der GmbH mit den Pflichten des EU-Projekts eine Überschuldungssituation ab dem ersten Tag haben, sollten wir schon vorab klären und nicht erst wenn es soweit ist. Sicherlich muss man das anhand der Bilanzerstellung prüfen, aber ich kann soviel dazu sagen, dass es signifikant von der Einordnung des potentiellen Rückforderungsanspruches abhängt.
Grundsätzlich bedeutet der Vorbehalt einer Rückzahlung nicht, dass hier eine Verbindlichkeit entstanden ist und damit in einer Bilanz berücksichtigt werden muss.
Ob eine Rückstellung für die Rückforderung gebildet werden muss, hängt davon ab, ob der Rückforderungsanspruch rechtlich gegeben ist oder eine wirtschaftlich bereits verursacht ist. Rechtlich ist der Anspruch beispielsweise dann entstanden, wenn Sie zwingende Fristen versäumt haben, die die Rückforderung bereits ausgelöst haben, wirtschaftlich dann, wenn es Ihnen praktisch auf Grund der betrieblichen Bedingungen unmöglich ist, solche Fristen einzuhalten und dieser Sachverhalt vor dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Ist die Situation so, dass Sie die Bedingungen des Vertrages ohne weiteres einhalten können, ist keine Rückstellung zu bilden, es entsteht dann keine "Schuld", die Sie berücksichtigen müssen.
Wenn die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach auf den ersten Bilanzstichtag entstanden ist und ob nur die Höhe ungewiss ist, ist eine Rückstellung zu bilden. Steht jetzt schon mit sicherer Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Rückzahlung erfolgen muss und in welcher Höhe , liegt eine Verbindlichkeit vor.
Bei einer Sachgründung einer GmbH muss ein Gutachten erstellt werden, ob mit der Übernahme des Vermögens der GbR das Stammkapital aufgebracht werden kann. Die Fördermittel sind nach Ihren Angaben zweckgebunden, Aufwand für Personal wird bezuschusst. Wenn Fördermittel nur für das Gehalt des Geschäftsführers zur Verfügung stehen, wie werden dann die weiteren Kosten für das Projekt aufgebracht? Kann denn dann überhaupt ein Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden? Das ist hier nicht ganz nachvollziehbar.
Ich kann nur anhand eines konkreten Sachverhalts eine präzise Antwort erteilen, die Ihnen zu einer gewissen Rechtssicherheit verhelfen kann. Dazu gehört dann auch die Kenntnis des Vertrages und Ihres Antrags sowie der weiteren Umstände, die zu Ihrer Fragestellung führen.Die Prüfung dieser Unterlagen kann aber nicht im Rahmen einer solchen Erstberatung erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte zur Klärung dieser Problematik ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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