Frage geschrieben am 16.03.2010 18:18:09Betreff: "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" - Familie mit Einzelverdiener - PKV
Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Bei den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ hat das Finanzamt für meine in 2009 nicht berufstätige Ehefrau nur 1500 € berücksichtigt statt der von uns erwarteten 2400 € - daher wurden dann als Ehepaar gemeinsam nur 3000€ statt der erwarteten 3900€ berücksichtigt. Wir Eheleute und die drei Kinder sind alle privat krankenversichert. Wie bekannt gibt es in der PKV keine „Familienversicherung“, alle versicherten Personen haben ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Versicherung.
Der von meinem Arbeitgeber gezahlte Anteil zur PKV von 3400 € / Jahr ist alleine schon durch meinen Krankenkassenbeitrag und den der Kinder bei weitem ausgeschöpft.
Da meine Frau in den letzten Jahren und so auch 2009 keine Einnahmen hatte, zahlt sie Ihren Beitrag ohne jede Erstattung oder Beihilfe aus dem schon versteuerten Familieneinkommen.
Wie oben beschrieben zahlt mein Arbeitgeber für meine Frau keine eignenen steuerfreien Beitragzahlungen, auch ist sie nicht mitversichert sondern hat wie in der PKV üblich einen eigenen Versicherungsvertrag.
Steuerfreie Zuschüsse zu der Krankenversicherung meiner Frau wurden auch von keiner anderen Seite geleistet.
Auch besteht für meine Frau kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten (z.B. „Beihilfe“).
Daher sollte doch bei ihr bei den „sonstigen Versorgungsaufwendungen“ der Höchstbetrag von 2400 € statt der vom Finanzamt angesetzten 1500 € berücksichtigt werden.
Das Finanzamt lehnt das ab. Wer hat recht? Und warum?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 08:15:17
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Über einen gleichgelagerten Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf am 27.08.2009 (14 K 61/08E) für den Kläger negativ entschieden.
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 43/09, beim BFH am 20.11.2009 eingegangen, anhängig.
Sie sollten daher gegen den Einkommensteuerbescheid, unter Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH, Einspruch einlegen, und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird der Bescheid dann zu Ihren Gunsten geändert.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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