Frage geschrieben am 24.03.2009 11:25:07Betreff: Spekulationsfrist nach § 23 ESTG bereits vorbei?
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Meine Eltern sollten von mir die Rückübertragung des Grundstückes verlangen können, falls ich dieses ohne Ihre Genehmigung veräußern bzw. verfüge bzw. dies irgendwie belaste, bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bzw. wenn Gläubiger das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung in Besitz nehmen wollen.
Sonstige Gegenleistungen waren nicht vereinbart.
Bei unentgeltlichem Erwerb ist ja dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privat vermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Soweit kein Problem. Das Grundstück ist ja seit 1994 im Privatvermögen meiner Eltern gewesen.
Nun haben meine Eltern durch eine neue Notarielle Vereinbarung mit mir (Januar 2009) auf Ihren Rückübertragungsanspruch verzichtet, da ich das Grundstück veräußern will. Als Gegenleistung habe ich in dieser notariellen Vereinbarung auf meinen Pflichtteil verzichtet, ein Erbteilsverzicht erfolgte nicht.
Der Verzicht ist ein neuer Vertrag in dem auch vereinbart wurde, daß ich nun über meinen Grundbesitz frei verfügen könne und die alte Vereinbarung im alten Vertrag gegenstandlos wird.
Wird mir trotz dieses nachträglich von mir geforderten Pflichtteilsverzichts beim jetzt anstehenden Verkauf im März 2009 die 10 Jahres Frist in Bezug auf § 23 ESTG nicht überschritten. bzw. wird der Erwerb weiter als unentgeltlich angesehen sodaß hier weiter keine Spekulationssteuer nach § 23 anfällt. Oder war nachträglich eine gemischte Schenkung da.
Für mich als Laie sehr verwirrend. Das Grundstück hat mir ja seit 2001 gehört, nur mit dem Rückübertragungsanspruch im Fall der obigen Fälle. Desweiteren haben meine Eltern damals ja nichts von mir verlangt.
Die Verträge sind beigefügt.
Antwort geschrieben am 24.03.2009 13:20:43
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage und die überlassenen Vertragsunterlagen.
Um von einem privaten Veräusserungsgeschäft ausgehen zu können, muss innerhalb der 10-Jahresfrist ein
Anschaffungsvorgang UND ein
Veräusserungsvorgang
vorliegen.
Wie Sie richtig erkannt haben, wäre bei einem unentgeltlichen Erwerb Ihnen selbst die Anschaffung oder Überführung des Objektes in das Privatvermögen durch Ihre Eltern zuzurechnen. Dies war das Jahr 1994.
Anschaffung i. S. d. § 23 EStG ist der ENTGELTLICHE Erwerb eines Wirtschaftsguts aus dem Vermögen eines Dritten (vgl. BFH v. 22.9.1987, IX 15/84, BStBl II 1988, 250). Dabei darf der Begriff der Anschaffung nicht eng ausgelegt werden, den Vorgang der Anschaffung muss immer wirtschaftlich verstanden werden ( BFH v. 20.4.2004, IX R 5/02, BStBl II 2004, 987, BFH/NV 2004, 1170).
Nach den vorgelegten Unterlagen liegt keine Anschaffung bei Ihnen vor, da für das Objekt keinerlei Zahlung in irgendeiner Form erfolgt ist. Sie haben daher das Objekt unentgeltlich erworben, sodass die Frist in 1994 zu laufen begann. Somit muss der Tatbestand der Veräusserung nicht weiter beleuchtet werden, da die Veräusserung mangels eines Anschaffungstatbestands im Rahmen eines privaten Veräusserungsgeschäftes wegen Überschreitung der 10-Jahresfrist steuerfrei ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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