Frage geschrieben am 16.12.2010 14:57:02

Betreff: Spekulationsgewinn


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich werde zusammen mit meiner Frau steuerlich veranlagt.
Wir wollen unser Haus verkaufen, in dem sich auch meine Naturheilpraxis befindet.
Meine Ausbildung zum Heilpraktiker habe ich im Jahr 2003 begonnen und die gesamten Ausbildungskosten als vorgezogene Betriebsaufwendungen geltend gemacht.
Im November 2006 habe ich meine Praxis angemeldet und meine Tätigkeit als Heilpraktiker aufgenommen.
Da meine Einnahmen nicht besonderes hoch sind und auf der Ausgabenseite auch noch die Jahre mit den vorgezogenen Betriebsaufwendungen stehen, hatte ich anfänglich Schwierigkeiten, weil mir die Finanzbehörde Liebhaberei vorwarf.
Diesen Verdacht konnte ich jedoch aus dem Weg räumen und die Einnahmen stiegen dann auch allmählich.
Wie es jetzt aussieht, werde ich im Jahr 2010 allerdings einen Verlust erwirtschaften.
Jetzt meine Fragen:

1. Wann ist der beste Zeitpunkt um meine Praxis zu schließen?
- Vor- oder nach- dem Hausverkauf?
- Noch dieses Jahr?

2. Wie verhält es sich mit dem Spekulationsgewinn?
- Muss ich trotz geschlossener Praxis auf den Anteil der Praxis im Haus (12%) Steuern zahlen?

3. Wenn ich die Praxis im alten Haus aus Gründen der Rentabilität schließe, kann das Finanzamt dann die Erstattungen zurückfordern, auch wenn ich noch unterhalb der 10 Jahresgrenze liege?

4. Darf ich nach dem Umzug am neuen Wohnort gleich wieder eine neue Praxis eröffnen?

Über die Beantwortung der Fragen würde ich mich sehr freuen.

Gruß

Alex


Antwort geschrieben am 16.12.2010 15:10:04
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1. Wann ist der beste Zeitpunkt um meine Praxis zu schließen?
- Vor- oder nach- dem Hausverkauf?
- Noch dieses Jahr?

Bei der Sachverhaltsschilderung, dass Sie die Schließung der Praxis in den bisherigen Räumen erwägen und die in Frage 4 genannte neue Eröffnung bleibt offen, ob Sie tatsächlich nun eine
Betriebsaufgabe vornehmen oder nicht. Wenn Sie nur umziehen, ist
das kein Grund für eine Betriebsaufgabe. Ich kann gerne dazu in einer Nachfrage Stellung nehmen.

2. Wie verhält es sich mit dem Spekulationsgewinn?
- Muss ich trotz geschlossener Praxis auf den Anteil der Praxis im Haus (12%) Steuern zahlen?

Sind die Praxisräume bisher als Betriebsvermögen bei den Steuererklärungen deklariert, wird bei Veräußerung des betrieblich
genutzten Anteils der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis (für Grundstücksanteil und Gebäudeanteil) ermittelt und der Besteuerung unterworfen.

Sind die Praxisräume nicht im Betriebsvermögen, dann fällt nur dann "Spekulationssteuer", d.h. ein Überschuss aus einem privaten Veräußerungsgeschäft iSd § 23 EStG an, wenn zwischen Erwerb und Verkauf (Zahlung des Erlöses an Sie) nicht mehr als 10 Jahre liegen.

3. Wenn ich die Praxis im alten Haus aus Gründen der Rentabilität schließe, kann das Finanzamt dann die Erstattungen zurückfordern, auch wenn ich noch unterhalb der 10 Jahresgrenze liege?

Das hängt davon ab, ob die früheren Steuerbescheide unter dem Vorbhalt der Nachprüfung iSd § 164 AO stehen.

4. Darf ich nach dem Umzug am neuen Wohnort gleich wieder eine neue Praxis eröffnen?

Sie sind frei, sofort wieder eine Praxis zu eröffnen, es ist dann allerdrings fraglich, ob zuvor eine Betriebsaufgabe erklärt werden konnte, wenn es nur ein Umzug in neue Räume am neuen Wohnort ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin






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