Frage geschrieben am 18.02.2011 12:42:44

Betreff: Spekulationssteuer Arbeitszimmer


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich nutze ein häusliches Arbeitszimmer (Lehrer), es hat eine Fläche von 20 m² (Gesamtfläche Haus: 160m²) und wurde bei der Steuererklärung für 2009 als Arbeitszimmer anerkannt. Ich habe erfahren, dass im Verkaufsfall der Immobilie Spekulationssteuer für den Flächenanteil des Arbeitszimmers anfällt. Gibt es eine Möglichkeit dies zu vermeiden, z.B. durch die Angabe beim Finanzamt, dass das Zimmer mittlerweile großteils privat genutzt wird? Das Haus ist im Grundbuch auf mich und meine Ehefrau eingetragen. Kann die Spekulationssteuer vermieden werden, wenn meine Frau alleinige Eigentümerin wird - ist eine Grundbuchänderung auf meine Frau mit größeren Kosten verbunden? Das Haus wurde 2009 gekauft und soll ggf. vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft werden.
Wie soll ich mit dem Arbeitszimmer bei der Steuererklärung für 2010 verfahren?


Antwort geschrieben am 18.02.2011 15:20:48
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ob hier eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG erfolgt, hält von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn Sie den Raum im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzten, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Sie müssen daher entscheiden, ob Sie diesen Raum (insgesamt) als Arbeitszimmer oder als privaten Wohnraum deklarieren. Eine Angabe, dass er "großteils" privat genutzt wird, ist nicht eindeutig. Wenn Sie den Raum nicht überwiegend für berufliche Zwecke nutzen, ist er zwangsläufig dem privaten Wohnraum zuzuordnen, das müssen Sie dann nicht ausdrücklich erklären. Eine Übertragung Ihrer Miteigentumshälfte auf Ihre Ehefrau nutzt nichts, da die Nutzung des Raums entscheidend ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Eigentümer selbst den Raum als Arbeitszimmer nutzt.
Jedenfalls nutzt Ihre Frau ihn nicht als privaten Wohnraum. Das wäre also schädlich. Sie sollten daher eine klare Entscheidung treffen, ob der Raum der Privatnutzung oder der beruflichen Nutzung zugeschrieben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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