Frage geschrieben am 18.02.2011 12:42:44Betreff: Spekulationssteuer Arbeitszimmer
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Wie soll ich mit dem Arbeitszimmer bei der Steuererklärung für 2010 verfahren?
Antwort geschrieben am 18.02.2011 15:20:48
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ob hier eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG erfolgt, hält von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn Sie den Raum im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzten, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Sie müssen daher entscheiden, ob Sie diesen Raum (insgesamt) als Arbeitszimmer oder als privaten Wohnraum deklarieren. Eine Angabe, dass er "großteils" privat genutzt wird, ist nicht eindeutig. Wenn Sie den Raum nicht überwiegend für berufliche Zwecke nutzen, ist er zwangsläufig dem privaten Wohnraum zuzuordnen, das müssen Sie dann nicht ausdrücklich erklären. Eine Übertragung Ihrer Miteigentumshälfte auf Ihre Ehefrau nutzt nichts, da die Nutzung des Raums entscheidend ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Eigentümer selbst den Raum als Arbeitszimmer nutzt.
Jedenfalls nutzt Ihre Frau ihn nicht als privaten Wohnraum. Das wäre also schädlich. Sie sollten daher eine klare Entscheidung treffen, ob der Raum der Privatnutzung oder der beruflichen Nutzung zugeschrieben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2011 17:52:51
Reicht es aus, wenn ich das Arbeitszimmer in der neuen Steuererklärung nicht mehr geltend mache oder muss ich eine spezielle Erklärung abgeben, dass ich es mittlerweile ausschließlich privat genutz wird? In der finanztest 06/2000 war vermerkt, dass das Finanzamt selbst dann eine Spekulationssteuer einfordert, wenn einmalig ein Antrag auf Anerkennung als Arbeitszimmer gestellt wurde und dieser abgelehnt wurde. Das Arbeitszimmer ist allerdings in den Akten vermerkt, was zur Erhebung nach dem Hausverkauf genügt.
Reicht es aus, wenn ich das Arbeitszimmer in der neuen Steuererklärung nicht mehr geltend mache oder muss ich eine spezielle Erklärung abgeben, dass ich es mittlerweile ausschließlich privat genutz wird? In der finanztest 06/2000 war vermerkt, dass das Finanzamt selbst dann eine Spekulationssteuer einfordert, wenn einmalig ein Antrag auf Anerkennung als Arbeitszimmer gestellt wurde und dieser abgelehnt wurde. Das Arbeitszimmer ist allerdings in den Akten vermerkt, was zur Erhebung nach dem Hausverkauf genügt.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 20.02.2011 16:27:00
Sehr geehrter Fragesteller,
sobald Sie das Arbeitszimmer aufgeben oder die Privatnutzung des Raumes überwiegt zählt der Raum als Privatraum. Wenn Sie dann erst in drei Jahren das Haus verkaufen, fällt keine Spekulationssteuer an. Entscheidend ist die Nutzung des Raumes und der zeitliche Ablauf, eine spezielle Erklärung ist dann nicht erforderlich.Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, erklären Sie in der Steuererklärung, dass kein Arbeitszimmer mehr vorhanden ist. Es handelt sich um eine Tatsache, die Sie gestalten, das Finanzamt kann dann keinen anderen Sachverhalt annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
sobald Sie das Arbeitszimmer aufgeben oder die Privatnutzung des Raumes überwiegt zählt der Raum als Privatraum. Wenn Sie dann erst in drei Jahren das Haus verkaufen, fällt keine Spekulationssteuer an. Entscheidend ist die Nutzung des Raumes und der zeitliche Ablauf, eine spezielle Erklärung ist dann nicht erforderlich.Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, erklären Sie in der Steuererklärung, dass kein Arbeitszimmer mehr vorhanden ist. Es handelt sich um eine Tatsache, die Sie gestalten, das Finanzamt kann dann keinen anderen Sachverhalt annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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