Frage geschrieben am 29.09.2011 14:02:03Betreff: Spekulationssteuer bei von Eltern überschriebenen Grundstück (bis 2003 Feld)
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich habe 2006 von meinen Eltern ein Grundstück unentgeltlich zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge überlassen/ überschrieben bekommen (daran waren keinerlei Bedingungen gebunden). Bis 2003 war dieses Grundstück ein Feld zur landwirtschaftlichen Nutzung meiner Eltern. Meinen Eltern gehörte dieses Feld schon ungefähr seit 1990 oder noch länger und sie haben dieses Feld jedoch schon 1998 vom Betriebsvermögen in ihr Privatvermögen übertragen. Das Feld war etwa 5.000 Quadratmeter groß. 2003 hat dann die Stadt dieses Feld und mehrere andere Felder daneben als neues Baugebiet der Stadt umgeschrieben. Da dabei auch hohe Erschließungskosten anfielen, wurden von der Stadt 2000 Quadratmeter von diesem Feld als Kosten für die Erschließung einbehalten. Danach wurden auf dem großen neuen Baugelände meinen Eltern 5 Bauplätze zugewiesen, die Fläche dieser Bauplätze war aber nicht mehr identisch mit dem Feld – sowohl bezüglich der Lage des Feldes und der fünf Bauplätze als auch bezüglich der Größe.
In den letzten Jahren ist der Preis für das Grundstück gestiegen und ich möchte das Grundstück in nächster Zeit verkaufen.
Nun meine Fragen:
1. Könnte in meinem speziellen Fall eine Spekulationssteuer anfallen bei einem Verkauf?
2. Vielleicht aufgrund der Wertsteigerung in den letzten Jahren und dadurch, dass es bis 2003 ein Feld war und erst 1998 vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen meiner Eltern ging?
3. Und könnte es bezüglich der Spekulationssteuer ein Problem werden, dass meine Eltern 2003 für dieses ursprüngliche Feld mehrere Bauplätze erhalten haben, die mit dem ursprünglichen Feld nicht mehr identisch waren?
4. Darüber hinaus frage ich mich, ob ich 2006 nach der Übergabe zu Steuerzahlungen wegen der Überschreibung verpflichtet gewesen wäre (damals war ich noch Studentin)? Hätte ich dies beim Finanzamt angeben müssen? Fällt bei einem vorzeitigen Erbe eine Grunderwerbssteuer an? Oder hätte ich dies als Erbe beim Finanzamt melden müssen? Wie würde – falls ich dies noch nachträglich angeben müsste – der Wert von damals berechnet? Oder wird dann der aktuelle Wert des Bauplatzes herangezogen?
Für eine Antwort vielen Dank!
Antwort geschrieben am 29.09.2011 15:08:42
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MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Zur Schenkung an sich:
Die Übertragung in 2006 war eine Schenkung. Da Sie im Grundbuch eingetragen wurden (nehme ich mal an!), hat das Finanzamt normalerweise Kenntnis von der Übertragung erlangt. Der Vorgang ist Schenkungsteuerpflichtig. Ob tatsächlich eine Steuer anfällt oder es steuerfrei blieb, kann man aus der Ferne nicht sagen. Es gab damals hohe Freibeträge und eine günstige Grundstücksbewertung. Die Bewertung erfolgt, egal wann das Schenkungsteuerverfahren angestoßen wird, nach den Verhältnissen zum Übertragungszeitpunkt. Vielleicht haben Ihre Eltern damals bereits die Schenkungsteuererklärung gemacht, das würde ausreichen, d.h. Sie bräuchten nicht auch noch einen Steuererklärung zu machen. Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
Der Notar musste die Schenkung damals beim Finanzamt anzeigen, wenn die Schenkung notariell beurkundet worden ist. Sie trifft dann keine Anzeigepflicht.
Zur Spekulationssteuer:
Die Spekulationsfrist für Grundstücke beträgt 10 Jahre. Die Vorbesitzzeit der Schenker, ihrer Eltern, wird Ihnen angerechnet. Ob die Zeit ab 1998 zählt oder ob man ab 2003 rechnen muss, lässt sich aus der Ferne mit den Angaben, die Sie gemacht haben, leider nicht zuverlässig sagen. Dafür müsste man einen Einblick in die Unterlagen zu dem Vorgang in 2003 nehmen und die Sache genauer prüfen.
Auf der sicheren Seite wären Sie, wenn sie erst ab 2013 verkaufen, dann bleibt der Verkauf steuerfrei (ich nehme an, dass die Bauplätze unbebaut geblieben sind).
Der Veräußerungsgewinn würde sich wie folgt ermitteln: Verkaufspreis abzüglich Entnahmewert aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen 1998. Der Entnahmewert lässt sich aus den alten steuerlichen Unterlagen entnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Fragen zufriedenstellend beantworten. Wenn sich Ihre Verkaufsabsicht konkretisiert, sollten Sie den Fall genauer steuerlich prüfen lassen. Das können Sie auch durchaus im Rahmen einer Direktanfrage über dieses Portal machen.
Wenn Sie noch Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die entsprechende Funktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2011 23:18:29
Sehr geehrter Herr Wittrock,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage zum möglichen Verkauf des Grundstücks: Ich erhalte derzeit Arbeitslosengeld (ALG 1) – könnte der Verkauf des Grundstücks irgendwie Einfluss auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes nehmen?
Sie schrieben etwas über den Veräußerungsgewinn. Wäre der Verkauf des Grundstücks gewerblicher Grundstückshandel? Ich habe das Grundstück nicht genutzt. Müsste ich in irgendeiner Form Steuer bei dem Verkauf bezahlen oder ist nur der Käufer steuerpflichtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Sehr geehrter Herr Wittrock,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage zum möglichen Verkauf des Grundstücks: Ich erhalte derzeit Arbeitslosengeld (ALG 1) – könnte der Verkauf des Grundstücks irgendwie Einfluss auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes nehmen?
Sie schrieben etwas über den Veräußerungsgewinn. Wäre der Verkauf des Grundstücks gewerblicher Grundstückshandel? Ich habe das Grundstück nicht genutzt. Müsste ich in irgendeiner Form Steuer bei dem Verkauf bezahlen oder ist nur der Käufer steuerpflichtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 03.11.2011 10:13:30
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage nach dem ALG I ist eigentlich eine neue Frage, die ich daher nur kurz beantworten möchte: nach meinem Kenntnisstand erfolgt bei dem Bezug des Arbeitslosengeld keine Berücksichtigung von sonstigen Einkünften wie z.B. aus der Veräußerung von Immobilien. Sicher kann ich Ihnen das allerdings nicht sagen.
Ein gewerblicher Grundstückshandel käme in ihrem Fall durchaus in Betracht. Der Unterschied zu einer steuerpflichtigen Veräußerung als "Spekulationsgewinn" innerhalb des Zehnjahreszeitraums ist im Normalfall aber nicht entscheidend. Das ist ein Thema, das ich an dieser Stelle nicht näher erläutern möchte, da es sehr kompliziert ist.
Für Sie ist wichtig:
Wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit 2003 das bzw. die Grundstück(e) bzw, Bauplätze veräußern, sollten Sie mit einer Steuerpflicht rechnen (entweder als "Spekulationsgewinn" § 23 EStG oder als gewerblicher Grundstückshandel § 15 EStG). Das wäre also der Fall, wenn Sie in diesem oder im nächsten Jahre verkaufen. Wieviel Einkommensteuer Sie das kostet, lässt sich nur mit genaueren Angaben ausrechnen.
Ich hatte Ihnen empfohlen, vor einer Veräußerung, ob nun in diesem Jahr oder später, einen Steuerberater zu kontaktieren. Den Rat möchte ich an dieser Stelle wiederholen.
Im Rahmen dieses Forums lässt sich der Fall ohne Einblick in die genauen Unterlagen leider nicht abschließend beurteilen.
Fall Sie weiteren Rat benötigen, könne Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage nach dem ALG I ist eigentlich eine neue Frage, die ich daher nur kurz beantworten möchte: nach meinem Kenntnisstand erfolgt bei dem Bezug des Arbeitslosengeld keine Berücksichtigung von sonstigen Einkünften wie z.B. aus der Veräußerung von Immobilien. Sicher kann ich Ihnen das allerdings nicht sagen.
Ein gewerblicher Grundstückshandel käme in ihrem Fall durchaus in Betracht. Der Unterschied zu einer steuerpflichtigen Veräußerung als "Spekulationsgewinn" innerhalb des Zehnjahreszeitraums ist im Normalfall aber nicht entscheidend. Das ist ein Thema, das ich an dieser Stelle nicht näher erläutern möchte, da es sehr kompliziert ist.
Für Sie ist wichtig:
Wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit 2003 das bzw. die Grundstück(e) bzw, Bauplätze veräußern, sollten Sie mit einer Steuerpflicht rechnen (entweder als "Spekulationsgewinn" § 23 EStG oder als gewerblicher Grundstückshandel § 15 EStG). Das wäre also der Fall, wenn Sie in diesem oder im nächsten Jahre verkaufen. Wieviel Einkommensteuer Sie das kostet, lässt sich nur mit genaueren Angaben ausrechnen.
Ich hatte Ihnen empfohlen, vor einer Veräußerung, ob nun in diesem Jahr oder später, einen Steuerberater zu kontaktieren. Den Rat möchte ich an dieser Stelle wiederholen.
Im Rahmen dieses Forums lässt sich der Fall ohne Einblick in die genauen Unterlagen leider nicht abschließend beurteilen.
Fall Sie weiteren Rat benötigen, könne Sie mich gerne kontaktieren.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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