Frage geschrieben am 07.05.2009 08:53:23

Betreff: Steuererklärung 08 - Abschreibung auf PC vergessen - Was nun?


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Hallo,

Ausgangssituation:
Ich arbeite als Freiberufler und habe im Jahr 2008 30.200 Euro Gewinn vor Steuern gemacht. Hinzu kamen ca. 13.000 Euro aus einem Angestelltenverhältnis.

Nun fiel mir auf,dass ich im Jahr 2007 einen Laptop gekauft habe, für den ich auf der Steuererklärung 2008 400 Euro als Aufwand (Abschreibung) hätte angeben können (3 Jahre, linear). Somit würde der Gewinn aus der Selbständigkeit unter die Grenze von 30.000 Euro sinken.

Ein Steuerbescheid kam bisher nicht

Meine Fragen:

1. Würde es etwas bringen, die 400 Euro nachträglich noch anzugeben (also wird dadurch eine relevante Grenze unterschritten)

2. Wie gehe ich vor? Reicht ein einfacher Hinweis ans FA oder muss die Steuererklärung komplett neu abgegeben werden?

Freue mich auf Ihr Feedback.

Gruß
Jens P.


Antwort geschrieben am 07.05.2009 09:12:31
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie können die 400€ noch Gewinn mindernd geltend machen. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Finanzamt. Hier teilen Sie mit, dass Sie die Abschreibung für einen beruflich genutzten Laptop versehentlich in Ihrer Gewinnermittlung in Höhe von 400€ nicht geltend gemacht haben. Sie bitten daher, dass Finanzamt möge einen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von € 29.800 ansetzen.

Sollte in der Zwischenzeit ein Einkommensteuerbescheid erteilt werden, in dem naturgemäss die Abschreibung nicht berücksichtigt ist, dann müssen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid binnen der Monatsfrist Einspruch einlegen. Zur Begründung verweisen Sie auf das Anschreiben an das Finanzamt und fügen dem Einspruch am besten nochmals eine Kopie dieses Schreibens bei.

Solange ein Einkommensteuerbescheid nicht bestandskräftig ist, können Sie jederzeit eine Änderung im Rahmen des Einspruchs beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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