Frage geschrieben am 24.01.2010 23:47:44

Betreff: Steuererklärung, Steuerpflicht


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
eine Bekannterin von mir, die Steuerklasse 3 hat, kellnert in einem Restaurant und verdient monatlich etwa 1400 € netto. Dazu bekommt sie von Gästen Trinkgeld in Höhe von Schätzungsweise 1000 € im Monat.
Die Fragen sind so.
- Muss die Frau ihren Arbeitgeber über die Höhe des Trinkgeldes informieren, auch wenn sie nicht gefragt wird?
- Besteht in ihrem Fall die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Mit besten Grüßen
T Lee


Antwort geschrieben am 25.01.2010 08:01:07
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder STEUERFREI, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten FREIWILLIG und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2002. Liegt eine derartige Freiwilligkeit vor, müssen die Trinkgelder auch nicht versteuet werden. Eine Abgabe einer Einkommenteuererklärung allein wegen der vereinnahmten Trinkgelder ist dann nicht erforderlich.

Hat Ihre Bekannte jedoch einen vertraglichen Rechtsanspruch auf derartige Zuwendungen, liegt Arbeitslohn vor. Man spricht dann von einer Lohnsteuerzahlung durch Dritte.

Sofern es Ihrer Bekannten vertraglich nicht untersagt ist, freiwillige Trinkgelder in vollem oder teilweisem Umfang dem Arbeitgeber zu melden, muss der Arbeitgeber auch nicht informiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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