Frage geschrieben am 15.02.2009 13:51:52

Betreff: Steuererklärung als Kleinunternehmer: Bis wann?


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo!

Ich hatte von März bis Dezember 2006 ein Gewerbe angemeldet und mich beim Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet.

Meine Frage ist: Bis wann muss die Steuererklärung für 2006 abgegeben worden sein? Und wenn die Steuererklärung bis jetzt noch nicht abgegeben worden ist, kann das Finanzamt die Abgabe verlangen?

Im Jahr 2005 war ich arbeitslos und es wurde auf eine Veranlagung verzichtet.

Bis wann müssen ausserdem die ESt-Erklärungen für 2007 und 2008 abgegeben werden? In den Jahren habe ich als ganz normaler Arbeitnehmer Geld verdient.

Vielen Dank für die Antwort.


Antwort geschrieben am 15.02.2009 14:37:04
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beanworten möchte:

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie steuerlich beim Finanzamt geführt werden, da das Finanzamt über Ihre Kleinunternehmerschaft informiert ist. Dies wird in der Weise geschehen sein, dass ein Exemplar Ihrer Gewerbeanmeldung durch die Gemeinde an das Finanzamt weiter gegeben wurde und das Finanzamt Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit Tätigkeit zugesandt hat, den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden mussten.

Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind Sie dann, wenn Ihr Gesamtumsatz in 2006 50.000 Euro nicht überschritten und in 2005 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Haben Sie jedoch in Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so müssen Sie diese spätestens mit der Jahres-Umsatzsteuererklärung 2006 vermindert um die Ihnen für Ihren Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) an das Finanzamt abführen. Diese Umsatzsteuererklärung 2006 kann vom Finanzamt dann grundsätzlich bis zum 31.12.2013 angefordert werden, zu diesem Zeitpunkt läuft die Festsetzungsfrist im Normalfall ab. Dieselbe Frist- 31.12.2013 – gilt auch für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006, da es sich hier um eine Pflichtveranlagung handelt.

Für die Jahre 2007 und 2008 sind Sie normaler Arbeitnehmer. Hier dürfte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein, man spricht hier von einer sog. „Antagsveranlagung“. Die Antragsveranlagung für 2007 ist bis zum 31.12.2011, die Antragsveranlagung 2008 ist bis zum 31.12.2012 möglich. Eine weitere Verlängerung von 3 Jahren kommt nur bei einer Pflichtveranlagung in Betracht. Bei einem Antrag auf Arbeitnehmersparzulage für 2008, muss die Erklärung jedoch bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingegangen sein, ansonsnten verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Sparzulage.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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