Frage geschrieben am 15.02.2009 13:51:52Betreff: Steuererklärung als Kleinunternehmer: Bis wann?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich hatte von März bis Dezember 2006 ein Gewerbe angemeldet und mich beim Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet.
Meine Frage ist: Bis wann muss die Steuererklärung für 2006 abgegeben worden sein? Und wenn die Steuererklärung bis jetzt noch nicht abgegeben worden ist, kann das Finanzamt die Abgabe verlangen?
Im Jahr 2005 war ich arbeitslos und es wurde auf eine Veranlagung verzichtet.
Bis wann müssen ausserdem die ESt-Erklärungen für 2007 und 2008 abgegeben werden? In den Jahren habe ich als ganz normaler Arbeitnehmer Geld verdient.
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 15.02.2009 14:37:04
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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besten Dank für Ihre Anfrage die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beanworten möchte:
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie steuerlich beim Finanzamt geführt werden, da das Finanzamt über Ihre Kleinunternehmerschaft informiert ist. Dies wird in der Weise geschehen sein, dass ein Exemplar Ihrer Gewerbeanmeldung durch die Gemeinde an das Finanzamt weiter gegeben wurde und das Finanzamt Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit Tätigkeit zugesandt hat, den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden mussten.
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind Sie dann, wenn Ihr Gesamtumsatz in 2006 50.000 Euro nicht überschritten und in 2005 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Haben Sie jedoch in Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so müssen Sie diese spätestens mit der Jahres-Umsatzsteuererklärung 2006 vermindert um die Ihnen für Ihren Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) an das Finanzamt abführen. Diese Umsatzsteuererklärung 2006 kann vom Finanzamt dann grundsätzlich bis zum 31.12.2013 angefordert werden, zu diesem Zeitpunkt läuft die Festsetzungsfrist im Normalfall ab. Dieselbe Frist- 31.12.2013 – gilt auch für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006, da es sich hier um eine Pflichtveranlagung handelt.
Für die Jahre 2007 und 2008 sind Sie normaler Arbeitnehmer. Hier dürfte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein, man spricht hier von einer sog. „Antagsveranlagung“. Die Antragsveranlagung für 2007 ist bis zum 31.12.2011, die Antragsveranlagung 2008 ist bis zum 31.12.2012 möglich. Eine weitere Verlängerung von 3 Jahren kommt nur bei einer Pflichtveranlagung in Betracht. Bei einem Antrag auf Arbeitnehmersparzulage für 2008, muss die Erklärung jedoch bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingegangen sein, ansonsnten verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Sparzulage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2009 15:07:02
Hallo,
ich habe selbst den Fragebogen im Internet runtergeladen und an das Finanzamt gesendet und Umsatzsteuer habe ich in meinen Rechnungen nicht ausgewiesen. Aber Umsatz hatte ich nicht mehr als sie es beschrieben hatten. Ich hatte sogar nicht mehr als 24.000 EUR Umsatz.
Würde dann für 2006 die "einfache" Einkommensteuererklärung mit der entsprechenden Anlage ausreichen?
Hallo,
ich habe selbst den Fragebogen im Internet runtergeladen und an das Finanzamt gesendet und Umsatzsteuer habe ich in meinen Rechnungen nicht ausgewiesen. Aber Umsatz hatte ich nicht mehr als sie es beschrieben hatten. Ich hatte sogar nicht mehr als 24.000 EUR Umsatz.
Würde dann für 2006 die "einfache" Einkommensteuererklärung mit der entsprechenden Anlage ausreichen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 15.02.2009 15:22:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müsssen bzgl. Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Gewinn oder Verlust ermitteln. Dies geschieht durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahme-Überschussrechnung). Diesen Betrag müssen Sie in die Anlage GSE zum Einkommensteuer-Mantelbogen-Formular eintragen.
Leider sind Ihre Umsätze mit rund 24.000 Euro doch umsatzsteuerpflichtig, denn Sie können auf Grund der Unternehmensgründung im März 2006 KEINE Vorjahresumsätze ausweisen. Daher wird hier allein auf die Umsatzgrenze mit 17.500 Euro im Gründungsjahr abgestellt.
Fakt ist daher, Sie müssen für das Jahr 2006 sowohl eine Einkommensteuererklärung als auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Ich gehe davon aus, dass die 24.000 Euro Ihren Gesamtumsatz im Jahr 2006 darstellen. Die aus den 24.000 Euro errechnete Umsatzsteuer ist um die Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 UStG zu kürzen und innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2006 an das Finanzamt abzuführen. Sie sollten daher schnellstens eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müsssen bzgl. Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Gewinn oder Verlust ermitteln. Dies geschieht durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahme-Überschussrechnung). Diesen Betrag müssen Sie in die Anlage GSE zum Einkommensteuer-Mantelbogen-Formular eintragen.
Leider sind Ihre Umsätze mit rund 24.000 Euro doch umsatzsteuerpflichtig, denn Sie können auf Grund der Unternehmensgründung im März 2006 KEINE Vorjahresumsätze ausweisen. Daher wird hier allein auf die Umsatzgrenze mit 17.500 Euro im Gründungsjahr abgestellt.
Fakt ist daher, Sie müssen für das Jahr 2006 sowohl eine Einkommensteuererklärung als auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Ich gehe davon aus, dass die 24.000 Euro Ihren Gesamtumsatz im Jahr 2006 darstellen. Die aus den 24.000 Euro errechnete Umsatzsteuer ist um die Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 UStG zu kürzen und innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2006 an das Finanzamt abzuführen. Sie sollten daher schnellstens eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater













