Frage geschrieben am 28.11.2009 13:09:02

Betreff: Steuererklärung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich war von Anfang 2000 bis Mitte 2006 angestellter Arbeitnehmer,
bin dann in die Selbständigkeit gegangen und habe eine engl. Ltd.
gegründet.

Die Steuern bzgl. der Ltd. sind alle klar, bezahlt und nicht Bestandteil meiner späteren Frage.

Als Geschäftsführer erhalte ich ein Gehalt - auch hier wurden alle
Steuern ordentlich bezahlt. Weitere Einkünfte hatte ich nicht.

Ich habe allerdings noch nie eine Steuererklärung abgegeben und
bin mir über das Versäumnis im Klaren. Ich erstelle gerade die
Steuererklärung der letzten drei Jahre.

Zur Frage: Wie soll ich gegenüber dem Finanzamt vorgehen und droht mir eine Strafe?

Gibt es einen optimalen Weg das Ganze "unbeschadet" zu erledigen?

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

MfG F.B.


Antwort geschrieben am 28.11.2009 14:39:29
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben durch die Tätigkeit bei einer Ltd.lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt. Sie sind nur dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

1.Wenn Sie abgesehen von Kapitaleinkünften nicht lohnsteuerpflichtige Nebeneinkünfte erzielt haben, die über 410 Euro gelegen haben.

2.Wenn Sie inländische Lohnsersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bezogen haben.

3.Wenn Sie ausländische Einkünfte bezogen haben, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass in Deutschland steuerbefreit sind und über 410 Euro liegen.

4.Wenn Sie als Einzelperson von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten haben.

5.Wenn bei Ihnen die gekürzte Vorsorgepauschale (z. B. bei Beamten) anzusetzen wäre, Sie aber zumindest für einen Teil des Jahres die ungekürzte Vorsorgepauschale in Anspruch genommen haben.

6.Wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte vom Finanzamt ein Freibetrag eingetragen wurde, ein Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene fällt nicht darunter.

7.Wenn Sie geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder Sie Elternteil eines nicht ehelichen Kindes sind und bei der Übetragung von Kinderfreibeträgen eine abweichende Aufteilung als im Verhältnis 50%:50% beantragt wurde. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Behinderten-und Hinterbliebenen-Paushcbetrages.

8.Wenn bei Ihnen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z.B. steuerpflichtige Abfindung) lohnsteuertechnisch nach der Fünftelregelung berechnet wurde.

9.Wenn in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein S für sonstige Bezüge eingetragen ist.

10.Wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III (für Verheiratete) wegen des im Ausland lebenden Ehegatten im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingetragen ist.

11.Wenn Sie ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer sind und Ihnen anstelle der Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung nach § 39c Abs.4 EStG erteilt wurde.


Nur wenn wenigstens ein Tatbestand meiner vorstehenden Ausführungen erfüllt ist, sind Sie überhaupt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Da Sie nach Ihren Angaben nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, Sie vom Finanzamt keine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhalten haben und zudem die Steuerbeträge auf Ihr Gehalt richtig und vollständig abgeführt haben, dürfte, vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung in Ihrem Falle überhaupt keine Abgabepflicht bestehen.

In Ihrem Falle käme lediglich die freiwillige Antragsveranlagung zum Tragen, wenn Sie z.B. zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen wollen, die dann zu einer Steuererstattung führen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Angaben behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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