Frage geschrieben am 17.09.2009 10:12:20

Betreff: Steuererstattung bei Neubau mit Gewerbe


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir errichten gerade in Bayern ein neues Einfamilienhaus mit Heilpraktiker- Praxis bzw. Einliegerwohnung. Meine Frau möchte im unteren Stockwerk als Heilpraktikerin praktizieren, das "Gewerbe" ist angemeldet. Das Haus gehört meiner Frau und mir zu jeweils 50%.

Wir haben nun gehört, dass bei der Gründung einer Firma die MwSt oder Umsatzsteuer für den Gebäudeteil, der gewerblich genutzt wird, zurück erstattet werden kann. Müßte ich hierfür eine Firma gründen, um die Einliegerwohnung praktisch meiner Frau für Ihre Praxis zu vermieten, oder geht das generell? Wie sieht es aus, wenn die Praxis zu einem späteren Zeitpunkt an eine Privatperson als Einliegerwohnung vermietet wird? Sind dann Rückzahlungen ans FA fällig?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich.

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 17.09.2009 11:43:01
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sollte Ihre Ehefrau eine abschlossene Heilpraktikerausbildung haben, so liegt im Rahmen ihrer Berufsausübung zunächst kein Gewerbe vor, sondern eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG vor. Für freiberufliche Tätigkeiten ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, die Tätigkeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuersteuerlich spielt es keine Rolle ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz spricht hier von Unternehmer und Unternehmen und nicht von Gewerbe.

Umsatzsteuerlich übt Ihre Frau eine in Deutschland steuerbare Leistung aus, die nach § 4 Nr. 14a UStG 2009 steuerfrei ist, denn Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, HEILPRAKTIKER, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind nach dieser Vorschrift umsatzsteuerbefreit. Ihre Frau kann auch für diese steuerbefreiten Umsätze keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Durch die Vermietung der Räumlichkeiten an Ihre Ehefrau, liegt ein steuerbarer Umsatz im Sinne des UStG vor, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Um einen Vorsteuerabzug in Ihrem Sinne zu erreichen, müsste eine Option im Sinne des § 9 UStG 2009 (Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze) möglich sein, d.h. die Räumlichkeiten müssten steuerpflichtig an Ihre Frau vermietet werden können. Dies scheitert jedoch an § 9 Absatz 2 UStG 2009, da der Leistungsempfänger (Empfänger der Vermietungsleistung=Ehefrau) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Als Heilpraktikerin ist Ihre Frau von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14a UStG 2009 befreit und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Daher können die Räumlichkeiten nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet werden. Mangels nicht umsatzsteuerpflichtiger Vermietungsmöglichkeit kann daher auch kein Vorsteuerabzug aus den Kosten, wie von Ihnen beabsichtigt, geltend gemacht werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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