Frage geschrieben am 13.10.2009 07:21:20Betreff: Steuergestaltung: Gemeinsam genutzte Eigentumswohnung (Eigentümerin/Mieter)
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Jeder hat ein eigenes Bürozimmer. Daneben existieren gemeinsam genutzte Wohn- und Schlafräume.
Es ist geplant, dass ich mich an der Finanzierung der Wohnung (Darlehen) beteilige, z.B. im Rahmen von Mietzahlungen.
Meine bzw. unsere Frage ist nun, inwiefern hier steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, damit meine Freundin Zinskosten, Investitionen (Wohnung, Einbauten) etc. steuerlich geltend machen kann. Ggf. besteht für mich auch noch eine Gestaltungsmöglichkeit, die Sie nennen können.
Die Miete wäre noch zu vereinbaren und können auch auf einem niedrigen Niveau liegen. Wie hoch dürfte in diesem Zusammenhang die Miete minimal sein?
Generell muss meine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch nicht über die Miete erfolgen, wenn steuerlich sinnvoll.
Wir wünschen uns einen entsprechenden Rat zur sinnvollen steuerlichen Gestaltung dieser Situation.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 13.10.2009 08:21:17
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten möchte:
Sofern Sie Ihrer Lebenspartnerin Miete für die Benutzung der Wohn-und Schlafräume bezahlen wollen, wird dies durch die BFH-Rechtsprechung nicht anerkannt. Der BFH hat u.a. durch Beschluss vom 16.11. 2001 (IX B 55/01 BFH/NV 2002 S. 345) entschieden, dass derartige, als Miete deklarierte Zahlungen, keinen Mietaufwand sondern Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung darstellen, die steuerlich keine Berücksichtigung finden können.
Soweit Ihnen Ihre Partnerin Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung für berufliche Zwecke vermietet, ist dies steuerlich möglich und wird auch anerkannt, wenn das Mietverhältnis wie unter fremden Dritten durchgeführt wird. Wird nämlich das Objekt teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, stellt jeder der vier unterschiedlich genutzten Teile ein besonderes Wirtschaftsgut dar, weil die Wohnung in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht. Durch die Nutzung von Räumlichkeiten für Ihre nebenberufliche Tätigkeit als Arzt, liegt eine fremdbetriebliche Nutzung vor für die ein Mietverhältnis im Rahmen der ortsüblichen Miete vereinbart werden kann. Ihre Partnerin erzielt dann Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG. Von diesen Einnahmen können anteilmässig Werbungskosten (soweit sie auf den vermieteten Teil entfallen) abgezogen werden: Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Reparaturen, sonstige Nebenkosten usw. In Ihrer Einkommensteuererklärung stellen die Mietaufwendungen Betriebsausgaben dar. Daneben besteht u.a. auch die Möglichkeit, dass Ihre Partnerin z.B. im Rahmen eines Minijobs bei Ihnen arbeitet. Auch diese Aufwendungen würden bei Ihnen bei entsprechender Gestaltung Betriebsausgaben darstellen.
Ihre Partnerin selbst könnte iIhren Büroraum als häusliches Arbeitszimmer geltend machen und damit anteilmässig ebenfalls die darauf entfallenden Kosten steuerlich zum Abzug bringen. Allerdings besteht derzeit noch eine rechtliche Unsicherheit, denn seit 2007 kann das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Ob hier ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt, darüber muss nun das BVerfG entscheiden. Der BFH (in einem am 16.9.2009 veröffentlichten Urteil) hat an der Verfassungsmässigkeit ernstliche Zweifel geäussert.
Sie müssen sich hier detailliert beraten lassen. Diese Beratung kann dieses Forum nicht leisten und ist auch für 35 Euro nicht machbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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