Frage geschrieben am 01.08.2011 17:46:40Betreff: Steuerklassen bei Bezug von Elterngeld
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
wir haben im Juli Nachwuchs bekommen und überlegen gerade welche Steuerklassen wir wählen sollen. Hier einige Eckdaten:
Meine Frau bezieht Elterngeld in Höhe von ca.1150 EUR.
Mein Bruttogehalt liegt bei 4400 EUR.
Wir wollen möglichst eine Nachzahlung bei der Einkommenssteuererklärung vermeiden.
Arbeitsweg: 65km (im Falle einer Nachzahlung wird die Pendlerpauschale den Betrag evtl ausgleichen?)
Ist es in dieser Konstellation sinnvoll, dass ich Steuerklasse 3 und meine Frau Steuerklasse 5 wählen?
Wie und auf welcher Lohnsteuerkarte sollen wir das Kind bzw den Kinderfreibetrag eintragen lassen?
Können Sie uns sonst noch Tipps diesbezgl geben?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 01.08.2011 18:49:01
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Die Konstellation III/V führt zu einer Verringerung des Lohnsteuerabzugs.
2. Lohnsteuerabzug wirkt wie Einkommensteuervorauszahlungen: Wird wenig Vorauszahlungen geleistet, ist tendenziell eine Nachzahlung zu erwarte.
3. Die Pendlerpauschale als Werbungskosten mindert das zu versteuernde Einkommen. Die endgültige Steuerfestsetzung hängt jedoch noch von vielen anderen Faktoren (Konfession, Altersvorsorge, sonstige Vorsorgeaufwendungen usw.).
4. Als Alternative zu Steuerklassenkombination III/V können Sie auf Antrag nach § 39a Abs. 2 EStG das Faktorverfahren (die Besteuerung bei Ehegatten gemäß ihrem Anteil am Familieneinkommen) wählen. Mit dem Faktorverfahren werden bei dem jeweiligen Ehegatten die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen
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www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 20:25:01
Sehr geehrter Herr Dr Bolik,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter. Dass es die von Ihnen genannten Optionen gibt war mir Dank Google auch im Vorfeld meiner Frage klar. Ich hoffe, dass Sie mir eine Empfehlung aus Ihrer Sicht geben und meine eigentliche Frage beantworten. Zudem hoffe ich, dass Sie mir noch die Frage (s. Fragetext) beantworten wie und auf welcher Lohnsteuerkarte das Kind bzw der Kinderfreibetrag eingetragen werden soll.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Dr Bolik,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter. Dass es die von Ihnen genannten Optionen gibt war mir Dank Google auch im Vorfeld meiner Frage klar. Ich hoffe, dass Sie mir eine Empfehlung aus Ihrer Sicht geben und meine eigentliche Frage beantworten. Zudem hoffe ich, dass Sie mir noch die Frage (s. Fragetext) beantworten wie und auf welcher Lohnsteuerkarte das Kind bzw der Kinderfreibetrag eingetragen werden soll.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.08.2011 21:49:17
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
1. Ohne vollständige Information kann man leider nicht verlässlich ermitteln, ob die Konstellation III/V zu einer Steuernachzahlung führen würde. Ob diese Konstellation für Sie sinnvoll ist, hängt davon ab, was Sie damit erreichen möchten: Sie haben erwähnt, dass Sie möglichst eine Nachzahlung vermeiden möchten. Dann sind Sie mit der Konstellation IV/IV auf der sicheren Seite. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums können Sie sich noch auf eine schöne Erstattung freuen.
2. Das Finanzamt ab 01.12.2010 für die Änderung auf Lohnsteuerkarte zuständig. Auf Antrag können Sie die Freibeträge in Ihrer Lohnsteuerkarte und in der Ihrer Frau ändern lassen. Beim Kinderfreibetrag gilt das „Halbteilungsgesetz". Ihnen und Ihrer Frau steht jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrages zu. In Ihrer Lohnsteuerkarte und der Ihrer Frau steht bei der Konstellation IV/IV unter "Zahl der Kinderfreibeträge" der Zähler auf 0,5.
Wenn Sie noch Fragen dazu haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
1. Ohne vollständige Information kann man leider nicht verlässlich ermitteln, ob die Konstellation III/V zu einer Steuernachzahlung führen würde. Ob diese Konstellation für Sie sinnvoll ist, hängt davon ab, was Sie damit erreichen möchten: Sie haben erwähnt, dass Sie möglichst eine Nachzahlung vermeiden möchten. Dann sind Sie mit der Konstellation IV/IV auf der sicheren Seite. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums können Sie sich noch auf eine schöne Erstattung freuen.
2. Das Finanzamt ab 01.12.2010 für die Änderung auf Lohnsteuerkarte zuständig. Auf Antrag können Sie die Freibeträge in Ihrer Lohnsteuerkarte und in der Ihrer Frau ändern lassen. Beim Kinderfreibetrag gilt das „Halbteilungsgesetz". Ihnen und Ihrer Frau steht jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrages zu. In Ihrer Lohnsteuerkarte und der Ihrer Frau steht bei der Konstellation IV/IV unter "Zahl der Kinderfreibeträge" der Zähler auf 0,5.
Wenn Sie noch Fragen dazu haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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