Frage geschrieben am 14.02.2010 13:49:17Betreff: Steuerl. Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten wg. ger. Vergleichs Austritt aus einer GbR
Rechtsgebiet: Kapitalvermögen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Im Jahr 2005 bin ich (unwissend) einer GbR beigetreten. Der Vertrag wurde mir als ein Altervorsorgevertrag "verkauft". Als ich diese (aus meiner Sicht) Täuschung im Jahr 2006 bemerkt habe, habe ich versucht, durch Sonderkündigung aus dem Vertrag entlassen zu werden. Meine Kündigung wurde von der GbR nicht akzeptiert. Daraufhin habe ich einen Anwalt angagiert und geklagt, um aus dem Vertrag raus zu kommen. Im Jahr 2009 wurde mir von der GbR ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach dem ich gegen Zahlung der gegnerischen Anwaltsgebühren i. H. v. ca. 4.000,00 EUR und Belassen meiner Einlage (i. H. v. ca. 11.000,00 EUR) in der GbR aus dem Vertrag entlassen werden würde. Diesen Vorschlag habe ich angenommen. Dabei hat auch mein Anwalt 1.300,00 EUR für Vergleichsabwicklung in Rechnung gestellt. Alle anderen Kosten des Rechtsstreites (bis auf Fahrtkosten des Anwalts zur Gerichtsverhandlung) hat meine Rechtsschutzversicherung übernommen. Meine Frage: kann ich die von mir bezahlten Anwaltskosten der Gegenseite und Kosten meines Anwaltes für Vergleichsabwicklung in meiner Einkommensteuererklärung 2009 geltend machen? Nach welcher gesetzlichen Grundlage?
Hinweis: In der Zeit von 2005 bis 2007 hat die GbR nur Verluste gemacht und diese Verluste wurden vom Finanzamt als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" bei meinen Steuererklärungen für 2005-2007 anerkannt.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Antwort geschrieben am 14.02.2010 17:39:37
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Da Ihre negativen Einkünfte (Verluste) vom Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wurden, waren Sie als stiller Gesellschafter an einer Firma beteiligt. Wenn nun die Beteiligung des stillen Gesellschafters zu seinem Privatvermögen gehört, dann sind die Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu werten (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die von Ihnen übernommenen und nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Anwaltskosten stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG dar. Ab 2009 ist ein Abzug eines Verlustanteils grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Dies können Sie jedoch nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG umgehen: Sie wählen die Veranlagung und erklären in Höhe der Anwaltskosten negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Somit ist ein Abzug der Anwaltskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2010 20:06:12
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Im § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind "Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter..." beschrieben. Die GbR, der ich beigetreten war, hat kein Handelsgewerbe betrieben. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ffm wurde sie so beschrieben: "Eine GbR, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage der eingezahlten Einlagen in Finanzinstrumente ist." Und ich habe im Laufe der Jahre 2005-2008 mehrmals Einladungen zu ordentlichen Gesellschafterversammlungen erhalten, an denen ich theoretisch teilnehmen und meine Stimme entsprechend meinem Anteil hätte abgeben können. Trifft in diesem Fall auch der § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG zu und kann ich in Höhe der Anwaltskosten negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären? Und Sie schrieben: "Somit ist ein Abzug der Anwaltskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich." Ich habe leider so gut wie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr; würden diese negativen Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs mit einer anderen Einkunftsart (bei mir Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden?
Vielan Dank für die Beantwortung im Voraus.
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Im § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind "Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter..." beschrieben. Die GbR, der ich beigetreten war, hat kein Handelsgewerbe betrieben. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ffm wurde sie so beschrieben: "Eine GbR, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage der eingezahlten Einlagen in Finanzinstrumente ist." Und ich habe im Laufe der Jahre 2005-2008 mehrmals Einladungen zu ordentlichen Gesellschafterversammlungen erhalten, an denen ich theoretisch teilnehmen und meine Stimme entsprechend meinem Anteil hätte abgeben können. Trifft in diesem Fall auch der § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG zu und kann ich in Höhe der Anwaltskosten negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären? Und Sie schrieben: "Somit ist ein Abzug der Anwaltskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich." Ich habe leider so gut wie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr; würden diese negativen Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs mit einer anderen Einkunftsart (bei mir Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden?
Vielan Dank für die Beantwortung im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 14.02.2010 20:17:29
Sehr geehrte Ratsuchende,
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und dürfen auch im Rahmen des § 10d EStG berücksichtigt werden. Dies wurde durch das UntRefG ab 2009 eingeführt. Diese Verluste können jedoch vorgetragen werden auf di Jahre 2010 ff.
Da die Beteiligung zu Ihrem Privatvermögen gehört, erzielen Sie als stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daher liegen gem. meiner Hauptantwort Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und dürfen auch im Rahmen des § 10d EStG berücksichtigt werden. Dies wurde durch das UntRefG ab 2009 eingeführt. Diese Verluste können jedoch vorgetragen werden auf di Jahre 2010 ff.
Da die Beteiligung zu Ihrem Privatvermögen gehört, erzielen Sie als stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daher liegen gem. meiner Hauptantwort Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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