Frage geschrieben am 17.12.2009 18:12:20

Betreff: Steuerliche Behandlung von Mietkaufeinnahmen


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich überlege, mein Ferienhaus im Wert von 50.000Euro auf Mietkaufbasis zu veräußern. Ein Interessent ist vorhanden, es sollen 10 Jahre monatlich 400Euro abbezahlt werden. Das Haus war usrpünglich teurer, ich erziele also keinen Gewinn, auch ist der Kauf älter als 10 Jahre.
Ist diese Einnahme wie eine Mieteinnahme zu versteuern? Es sind keine Werbungskosten oder sonstige Abschreibungen möglich.
Gibt es beim kaufvertrag aus steuerlicher Sicht etwas zu beachten?
Wird die Einkunft als Zeitrente deklariert?
Wird der Verkauf überhaupt versteuert da kein Gewinn erzielt wird?


Antwort geschrieben am 17.12.2009 22:38:50
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Bei meiner Beantwortung orientiere ich mich direkt an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass auch nur kleine Änderungen zu einer wesentlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die von Ihnen und dem Erwerber geplante Zahlungsvereinbarung ist als Ratenzahlungsvereinbarung anzusehen und nicht als als Mietvertrag mit anschließendem Erwerb, wenn Sie sich einig darüber sind, dass das Eigentum durch den Abschluss des notariellen Vertrages übergehen soll.

Auch wenn solche Zahlungsvereinbarung häufig als Mietkauf bezeichnet werden, liegt keine entgeltliche Überlassung des Hauses zur Nutzung an den Erwerber vor sondern er soll das Volleigentum erwerben.

Ein sogenanntes "privates Veräußerungsgeschäft" (oder auch Spekulationsgewinn) scheidet hier wegen des Ablaufs der kritischen 10 Jahres Frist nach Ihren Angaben aus.

Es liegt auch keine "Zeitrente" vor, die steuerlich von Bedeutung ist.

Steuerlich bedeutsam ist allerdings, dass der Erwerber praktisch ein Darlehen über die jeweilige Restschuld erhält und dieses nach Ihren Angaben unverzinslich. Dann wird ihm steuerlich ein Zinsvorteil zugerechnet (Abzinsung des Kaufpreises), der möglicherweise bei ihm zu einer Einkommensteuerbelastung führt. Das hängt von seiner persönlichen Situation ab. Kalkulieren Sie den Kaufpreis in der Weise, dass Ihnen ein Zinsvorteil aus dieser Stundungsabrede zufließt, dann ist hieraus möglicherweise ein steuerpflichtiges Einkommen zu erkennen. Sie sollten daher den Kaufvertragsentwurf von einem Steuerberater auf solche kritischen Punkte überprüfen lassen.

Der Verkauf an sich durch Sie ist keiner der Einkunftsarten zuzurechnen und Einkommensteuer fällt mit Zahlung des Kaufpreises nicht an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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