Frage geschrieben am 24.03.2009 23:10:27Betreff: Steuerliche Folgen von Nießbrauch
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Im Rahmen eines Notarvertrages zur Scheidung wird das Haus hälftig zwischen Ehefrau und Ehemann aufgeteilt. (Angesetzter Wert 430.000€)
Der Ehemann zahlt die Haushälfte an die Ehefrau ab über monatliche Raten.
Um sonstigen Zugewinn auszugleichen möchte die Ehefrau den vier gemeinsamen Kindern ein Viertel des Hauses „schenken“ Diese Schenkung soll als Vorerbe erst dann an die Kinder ausbezahlt werden, wenn das Haus verkauft werden sollte. (Wert pro Kind demnach 107500 geteilt durch 4 = 26.875 € )
Dies soll im Grundbuch eingetragen werden. Der Ehemann ist mit den restlichen ¾ im Grundbuch eingetragen.
Ehemann und die 4 Kinder bewohnen das Haus gemeinsam.
Frage : Wenn der Ehemann für das Viertel der Kinder Niessbrauch im Grundbuch eintragen lässt, kommen hier Steuern auf ihn zu ? Wenn ja, ungefähr in welcher Höhe?
Auch wenn die Kinder- wie im Moment- ihren Anteil ja bewohnen und der Ehemann sämtliche Lasten übernommen hat. Wenn die Kinder ausziehen?
Antwort geschrieben am 25.03.2009 08:36:50
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Hier ist es steuerlich am günstigsten, wenn der Ehemann vor der Übertragung an die Ehefrau sich den Nießbrauch vorbehält, dann fällt keine Steuer insoweit an, die Ehefrau und die Kinder erhalten lediglich wirtschaftlich betrachtet weniger.
Wendet die Ehefrau erst nachträglich wieder den Nießbrauch zu, dann fällt Schenkungsteuer an, wenn die Zuwendung einen Wert von über Euro 20.000 hat (Freibetrag Steuerklasse II, geschiedener Ehegatte).
Wenn die Kinder den Nießbrauch zuwenden, gilt pro Kind ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von Euro 20.000.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und nehme gerne im Rahmen der Nachfrage weiter Stellung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 25.03.2009 08:57:01
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte noch auf Ihre Zusatzfrage eingehen. Die Besteuerung des Nießbrauchs ist unabhängig davon, wie die Immobilie während der Dauer dieses Recht genutzt wird. Nießbrauch bedeutet, dass der Rechtsinhaber die Nutzung bestimmen darf und ihm etwaige Mieterträge zustehen. Der Wert des Nießbrauchs wird durch den Jahreswert (auf dieses Viertel bezogen) multipliziert mit einem Faktor aus einer Bewertungstabelle, die sich an den statistischen Lebensalter ausrichtet. Der Faktor richtet nach dem Lebensalter des Nießbrauchers. Je jünger umso höher ist der Faktor, da dann die statistische Lebenserwartung höher ist. Das ist auch nachvollziehbar, da das Nießbrauchrecht für einen vierzigjährigen einen höheren Wert darstellt als für einen siebzigjährigen.
Ob die Kinder darin leben, bzw. irgendwann ausziehen, spielt bei der Bewertung keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte noch auf Ihre Zusatzfrage eingehen. Die Besteuerung des Nießbrauchs ist unabhängig davon, wie die Immobilie während der Dauer dieses Recht genutzt wird. Nießbrauch bedeutet, dass der Rechtsinhaber die Nutzung bestimmen darf und ihm etwaige Mieterträge zustehen. Der Wert des Nießbrauchs wird durch den Jahreswert (auf dieses Viertel bezogen) multipliziert mit einem Faktor aus einer Bewertungstabelle, die sich an den statistischen Lebensalter ausrichtet. Der Faktor richtet nach dem Lebensalter des Nießbrauchers. Je jünger umso höher ist der Faktor, da dann die statistische Lebenserwartung höher ist. Das ist auch nachvollziehbar, da das Nießbrauchrecht für einen vierzigjährigen einen höheren Wert darstellt als für einen siebzigjährigen.
Ob die Kinder darin leben, bzw. irgendwann ausziehen, spielt bei der Bewertung keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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