Frage geschrieben am 25.03.2010 17:31:50

Betreff: Steuern beim Verkauf einer eigengenutzten Wohnung


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
Ich habe im November 2007 eine ältere Eigentumswohnung (zur Eigennutzung) gekauft, liess sie anschliessend sanieren und bezog sie nach Fertigstellung im Mai 2008.
Wegen inzwischen veränderter Umstände möchte ich sie wieder verkaufen und habe dazu zwei Fragen:
1.Ab wann kann ich sie verkaufen, ohne eventuell eine Gewinnsteuer dafür bezahlen zu müssen?
2.Würden – sollte eine Gewinnsteuer anfallen – die Sanierungskosten dabei berücksichtigt werden?
Für Ihre Antwort Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 25.03.2010 18:08:02
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Sie die ETW für Wohnzwecke zur Eigennutzung gekauft haben und somit die ETW zu Ihrem Privatvermögen gehört.

Ein Veräusserungsgewinn wäre im Rahmen eines privaten Veräusserungsgeschäftes dann von der Einkommensteuer befreit, wenn Sie die Wohnung

1.Alternative

zwischen Anschaffung und Veräusserung ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben

oder

2. Alternative

im Jahr der Veräusserung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

In Ihrem Falle kommt die erste Alternative zu Anwendung. Sie haben die Wohnung im November 2007 erworben und bis April/ Mai 2008 wegen der durchgeführten Renovierung leer stehen lassen bzw. nur teilweise nutzen können. Danach bewohnen Sie die ETW bis zur Veräusserung selbst. Dies bedeutet, Sie können die ETW bereits jetzt steuerfrei verkaufen. Die durchgeführte Renovierung ab dem November 2007 wird der Eigennutzung zugerechnet, da Sie die Wohnung für die eigenen Wohnzwecke renoviert haben.

ERGEBNIS: Ein Verkauf der ETW ist steuerfrei und muss daher nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Ihre zweite Frage stellt sich daher nicht. Läge jedoch ein steuerpflichtiger Veräusserungsgewinn vor, dann könnten die Erhaltungsaufwendungen nach meiner Auffassung als Werbungskosten vom Veräusserungsgewinn abgezogen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater



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