Frage geschrieben am 10.12.2009 09:51:14

Betreff: Steuern in den USA oder in Deutschland zahlen?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich habe einige Fragen, die sich im wesentlichen auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen BRD und USA beziehen. Seit dem 1.9.2009 arbeite ich an der Universitaet von Kalifornien als Wissenschaftler, also Postdoc mit J1 Visum. Ich habe einen Wohnsitz in der BRD und habe auch vor, dorthin zurueckzukehren. Auf mich trifft also Artikel 20 des DBA zu.

Vorher (in 2009) habe ich fuer drei Monate eine Anstellung in Deutschland als Wissenschaftler gehabt und war dann anschliessend 5 Monate auf (steuerfreien) Stipendien teils in den USA und teils in der BRD taetig.

Meine erste und wichtigste Frage bezieht sich auf das Gehalt, das ich jetzt seit 1.9. in den USA beziehe. Muss ich dieses Gehalt in der BRD versteuern? Oder kann ich es auch in den USA besteuern? Die Steuern wurden hier (in den USA) schon einbehalten und sind ja sowieso auch geringer als in der BRD.

Wenn ich das Gehalt in den USA versteuern kann, genuegt es dann, das US-Gehalt in der deutschen Steuererklaerung im Progressionsvorbehalt anzugeben und damit hat sich die Sache?

Wenn ich das Gehalt in der BRD versteuern muss, kann ich da geltend machen, dass ich hier in Kalifornien gewisse "state-taxes" zahlen muss, von denen ich mich auch nicht unter Berufung auf das DBA befreien lassen kann?

vielen Dank,
Dr. Lars Ismer


Antwort geschrieben am 10.12.2009 10:53:38
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Als deutscher Dozent, der sich vorübergehend in USA aufhält, erfolgt die Besteuerung Ihrer EInkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in den USA nach dem Doppelbesteuerungsabkommen allein in Deutschland. Grundsätzlich ist bei einer nichtselbständigen Tätigkeit die Besteuerung in dem Land vorzunehmen, in dem Sie tätig sind.

Sie haben grundsätzlich kein Wahlrecht, in welchem Land Sie die Besteuerung vornehmen wollen. Nur wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, fällt das Besteuerungsrecht allein an die USA. Die state tax wird von dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht erfasst.

Die Regelungen für "Gastlehrer" sind im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA im Juni 2008 geändert worden.

Während bis dahin die Regel galt, dass bis zur Aufenthaltsdauer von zwei Jahren die Besteuerung beim Heimatland verblieb und nicht zum Tätigkeitsstaat USA, führte die Überschreitung der Aufenthaltsdauer von zwei Jahren zum Besteuerungsrecht des "Aufnahmestaats", also USA. Es konnte dann rückwirkend die Besteuerung für Deutschland aufgehoben werden und die zwei ersten Jahre dann die Versteuerung in USA ebenfalls rückwirkend erfolgen. Nunmehr ist auf jeden Fall die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen


Sie müssen bei Ihrem Arbeitgeber in USA fragen, weshalb die volle Besteuerung entgegen der zwischenstaatlichen Regelung erfolgte und dies vor allem für das Jahr 2010 klären. Dazu sollten Sie den steuerlichen Status klären lassen.

Nach der Neuregelung bleibt die befristete Steuerbefreiung im Aufnahmestaat erhalten, auch wenn der Aufenthalt zwei Jahre übersteigen sollte. Dann ist erst ab dem dritten Jahr die Versteuerung in USA vorzunehmen.

HIer die geänderte Vorschrift:

Art. 20 Abs. 1 DBA

Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer vorübergehend im anderen Vertragsstaat zum Zwecke .....so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen für höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

In Ihrer deutschen Steuererklärung können Sie eine Reihe von Werbungskosten geltend machen für die auswärtige Unterbringung (sofern Sie Kosten für Ihre deutsche Wohnung weiterhin haben), Reisekosten etc.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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