Frage geschrieben am 29.06.2010 23:27:03

Betreff: Steueroptimierte Firmengründung


Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich möchte in Verwirklichung einer Idee eine Firma gründen, welche Produkte über das Internet veräußert.
Da diese Produkte sehr klein und leicht versendbar sind, kommen als Firmensitz so ziemlich alle irgendwie erreichbaren Staaten in Betracht.
Da ich seit ca. 15 Jahren hier in D selbständig bin und von dem Finanzsystem hier höflich ausgedrückt mehr als genug habe, will ich diese Einnahmen, da weder hier in D produziert noch verkauft werden soll, auf keinen Fall hier versteuern.

Meine Fragen:

1.) Gibt es eine legale Möglichkeit, daß ich Eigentümer einer Gesellschaft (ausl. GmbH, Ldt. etc.) bin, hier in D weiter wohne, aber nicht steuerpflichtig in D bin (Doppelbesteuerungsabkommen oder andere Möglichkeiten etc.). Es geht hierbei nicht um einen Arbeitslohn, sondern um die Unternehmensgewinne.

2.) Welchen Einfluss hat eine aktive Mitarbeit von mir (eMails beantworten, Probleme am Telefon klären etc.)?

3.) Falls 1.) positiv ist, welches Land und welche Firmenkonstruktion könnte dies ermöglichen?

4.) Falls 1.) negativ ist, welche andere Konstruktion / Möglichkeit außer meinen Umzug gäbe es (z.B. anderer Eigentümer hält treuhänderisch die Anteile, Beteiligungen etc.)?

Würde mich über eine Antwort eines Beraters freuen, der auf diesem Gebiet praktische Erfahrungen hat und der dann eventuell eine solche Gründung begleiten kann.

Grüsse ans Bord



Antwort geschrieben am 29.06.2010 23:49:22
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

1.) Es ist überhaupt kein Problem, dass Sie Anteilseigner einer ausländischen Gesellschaft werden.
2.) Zu unterscheiden ist Ihre eigene Steuerpflicht und die Steuerpflicht dieser ausländischen Gesellschaft, die die Gewinne erwirtschaften wird. Sie selbst werden im Inland immer unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn Sie Ihren Wohnsitz beibehalten.
3.) Das Problem ist die Steuerpflicht der ausländischen Kapitalgesellschaft. Hier stellt das deutsche Steuerrecht nicht nur auf den Sitz sondern auch auf den Ort der Geschäftsleitung ab. Dies bedeutet, dass der inländische Ort der Geschäftsleitung auch bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland zu einer unbeschränkten Steuerpflicht im Inland führt.
4.) Geschäftsführung ist hierbei definiert als Entscheidungen über die täglichen Geschäfte des Unternehmens.
5.) Dies bedeutet, dass die ausländische Gesellschaft, wo immer sie sitzen mag, einen eigenen Geschäftsführer benötigt, der auch tatsächlich die Geschäfte außerhalb Deutschland, am besten am Sitz der Gesellschaft tatsächlich führt. Hierzu gehört auch, dass diese Gesellschaft am Sitzort ei n Büro mit entsprechendem Equipment unterhält.
6.) Wären diese Voraussetzungen erfüllt, würden die Gewinne der Gesellschaft nach den Regeln des Auslandes besteuert. Gewinnausschüttungen an Sie selbst würden allerdings nach den Regeln der meisten Doppelbesteuerungsabkommen wiederum im Inalnd steuerpflichtig. Ausschütungen müssen aber nicht vorgenommen werden.
7.) Ihre Frage 2 impliziert, dass Sie selbst vermutlich geschäftsführend tätig werden wollen. Dies wäre zu vermeiden, da sonst die inländische Steuerpflicht eingreift. Unschädlich wäre es natürlich, wenn Sie die Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich körperlich ausschließlich (z.B. durch regelmäßige Besuche Ihres örtlichen Geschäftsführers) im Ausland erledigen.
8.) Zu Ihrer Frage 3 könnte ich Ihnen eine „Malta-Konstruktion“ empfehlen, die sehr interessant ist, da Malta einerseits sich in der EU befindet, jedoch andererseits eine Struktur kennt, die gerade für Handelsunternehmen mit einem Streuersatz von 5% operiert.
9.) Treuhandlösungen sind hier nicht möglich, da diese immer gegenüber dem Finanzamt offen zu legen sind. Im übrigen liegt das Problem nicht in einr Gesellschafterstellung Ihrerseits sondern in der Geschäftsführungstätigkeit vor Ort.
10.) Großunternehmen haben immer die Möglichkeit, derartige Konstruktionen zu wählen, da es die mögliche Steuerersparnis erlaubt im Ausland einen realen Geschäftsbetrieb mit mehreren Angestellten etc zu installieren. Dies ist mittelständischen und kleinen Unternehmen meistens nicht möglich, da die entstehenden Kosten häufig die Steuerersparnis überschreiten.
11.) Bei Interesse können Sie sich wegen des Malta-Modells gerne einmal an mich wenden, da diese Erläuterung den Rahmen dieser Antwort sprengen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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