Frage geschrieben am 22.09.2011 11:33:26Betreff: Steuerpflicht - Vor- und Nachteile bei Steuererklärung
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Es steht die Steuererklärung 2007 an. Ich habe von 1.1. bis 15.9. in Österreich unselbständig gearbeitet. Von 15.9.2007 bis 31.5.2009 in Deutschland - ebenfalls unselbständig.
Ich war ganzjährig in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet und seit September zusätzlich in Deutschland Hauptwohnsitz gemeldet (was auch so blieb bis Mitte 2009).
Ich war ganzjährig verheiratet wobei meine Frau nur in Österreich gemeldet war und neben Kinderbetreuungsgeld (=Elterngeld) und Familienbeihilfe (=Kindergeld) kein offizielles Einkommen hatte.
Wir hatten ein Kind, welches ebenfalls ganzjährig in Österreich gemeldet war.
Bis 15.9. habe ich mein Gehalt in Österreich von einem österreichischen Arbeitgeber bezogen. Danach in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber. Das Einkommen in Deutschland war wesentlich höher als das in Österreich.
In der österreichischen Zeit habe ich in Österreich Einkommenssteuer bezahlt. In der deutschen Zeit in Deutschland (ich war in Steuerklasse 1).
Bin ich nun beschränkt, unbeschränkt oder tw. beschränkt und tw. unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig?
MIT WELCHEN VOR- UND NACHTEILEN IST DAS EIN- ODER ANDERE VERBUNDEN (auch im Hinblick auf Ehegattensplitting, doppelte Haushaltsführung, etc.)?
(Laut österr. Finanzbehörde bin ich in Österreich ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig, wobei ich bisher keine Steuererklärung gemacht habe und auch nicht weiß ob dies vorteilhaft wäre. Wissen Sie das?)
Welchen Einfluss hat das auf das Ehegattensplitting? Welchen Einfluss auf die Freibeträge? Von welchen Höhen sprechen wir?
Herzlichen Dank schon vorab für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 22.09.2011 12:56:05
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Ihre Frau in 2007 keine nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt hat.
Mit Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland sind Sie ab Sep. 2007 in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig. Nach der Rechtslage in 2007 ist bei Wohnsitzwechsel im Laufe eines Veranlagungszeitraums nur noch eine Veranlagung nach Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.
Die Zuordnung das Besteuerungsrecht richtet sich nach DBA - Österreich. Für Ihre Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich hat Österreich das Besteuerungsrecht. Diese Einkünfte werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, jedoch bei der Progression berücksichtigt. Da Ihre Frau in 2007 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, war sie grundsätzlich in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall werden Sie als Einzelpersonen veranlagt.
Ihre Frau konnte jedoch auf Antrag als als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§1(2)S.2 EStG). In diesem Fall kann der Splittingtarif für Ehegatten angewendet werden. Im Hinblick auf Splittingverfahren und auf die größere Möglichkeit für Geltendmachung der Sonderausgaben scheint es, dass diese Variante für Sie günstiger sein konnte. Jedoch muss hier von einem österreichischen Kollegen prüfen lassen, ob dadurch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe gefährdet wird.
D.h. eine abschließende Beurteilung, auch im Hinblick auf doppelte Haushaltführung, insbesondere eine Aussage zur Höhe der Vorteilhaftigkeit ist jedoch erst nach einer detaillierten prüfen aller relevanten Daten möglich. Wenn Sie diese wünschen, stehe ich Ihnen gern unter Anrechnung des hier gezahlten Betrages zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2011 13:49:25
Sg. Frau Bolik,
Sie schreiben bei Wohnsitzwechsel im Laufe des Veranlagungszeitraums: Das ist nicht richtig. Nach wie vor war der Wohnsitz in Österreich bestehend, so wie der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen. Den Wohnsitz in Deutschland musste ich nur anmelden um eine Arbeitswohnung (ein Zimmer) in der Nähe des Arbeitsplatzes mieten zu können.
Weiterhin schreiben Sie ich sei ab Sept. 2007 unbeschränkt steuerpflichtig. Was bin ich denn dann davor? Ich war bisher der Meinung, dass man nur ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig sein kann? - Welches Formular muss ich ausfüllen - das für unbeschränkt Steuerpflichtige?
Wie muss der Antrag für meine Frau zur Behandlung wie eine unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige gestellt werden?
Danke
Sg. Frau Bolik,
Sie schreiben bei Wohnsitzwechsel im Laufe des Veranlagungszeitraums: Das ist nicht richtig. Nach wie vor war der Wohnsitz in Österreich bestehend, so wie der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen. Den Wohnsitz in Deutschland musste ich nur anmelden um eine Arbeitswohnung (ein Zimmer) in der Nähe des Arbeitsplatzes mieten zu können.
Weiterhin schreiben Sie ich sei ab Sept. 2007 unbeschränkt steuerpflichtig. Was bin ich denn dann davor? Ich war bisher der Meinung, dass man nur ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig sein kann? - Welches Formular muss ich ausfüllen - das für unbeschränkt Steuerpflichtige?
Wie muss der Antrag für meine Frau zur Behandlung wie eine unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige gestellt werden?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 22.09.2011 15:21:32
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern beantworte.
Mit der gemieteten Arbeitswohnung wurde Ihr Wohnsitz in Deutschland nach § 8 AO gegründet. Bei mehren Wohnsitzen führt nach der Rechtsprechung ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. Somit beginnt Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in 2007. Vor dem Zuzug waren Sie in Deutschland nicht steuerpflichtig, soweit Sie keine Einkünfte in Deutschland hatten. In Ihrem Fall waren Sie nicht ganzjährlich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuer entsteht jedoch jährlich mit Ablauf des Kalanderjahres. Nach § 2 Abs. 7 EStG wird auch nur eine Veranlagung für unbeschränkte Steuerpflicht durchgeführt.
Der Antrag zur Behandlung wie eine unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ist beim Finanzamt zu stellen. Das entsprechende Formular gibt es unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0 zun Unterladen. Jedoch habe ich vergessen darauf hinzuweisen, dass eine Voraussetzung hierfür ist, dass man inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG hat. Ich bitte um Entschuldigung für das Versehen.
Wenn Sie hierfür noch Nachfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern beantworte.
Mit der gemieteten Arbeitswohnung wurde Ihr Wohnsitz in Deutschland nach § 8 AO gegründet. Bei mehren Wohnsitzen führt nach der Rechtsprechung ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. Somit beginnt Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in 2007. Vor dem Zuzug waren Sie in Deutschland nicht steuerpflichtig, soweit Sie keine Einkünfte in Deutschland hatten. In Ihrem Fall waren Sie nicht ganzjährlich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuer entsteht jedoch jährlich mit Ablauf des Kalanderjahres. Nach § 2 Abs. 7 EStG wird auch nur eine Veranlagung für unbeschränkte Steuerpflicht durchgeführt.
Der Antrag zur Behandlung wie eine unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ist beim Finanzamt zu stellen. Das entsprechende Formular gibt es unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0 zun Unterladen. Jedoch habe ich vergessen darauf hinzuweisen, dass eine Voraussetzung hierfür ist, dass man inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG hat. Ich bitte um Entschuldigung für das Versehen.
Wenn Sie hierfür noch Nachfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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