Frage geschrieben am 28.02.2011 12:33:02Betreff: Steuerpflicht D - CH bei 2 Wohnsitzen
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Als erstes möchte ich unsere Situation schildern:
Meine Freundin und ich (nicht verheiratet, mit gemeinsamen Sohn 5J.) wohnen zur Zeit in der Schweiz.
Wir sind Deutsche Staatsbürger und werden in Deutschland ein Haus bauen. Dafür laufen schon alle Vorbereitungen und es wurde ein Kredit
in Deutschland aufgenommen, der auf uns beide läuft.
Mit Fertigstellung des Hauses werden wir unsere Wohnung in der Schweiz kündigen, und in das Haus ziehen.
Unser Sohn wird in Deutschland in die Schule gehen und meine Freundin wieder arbeiten.
Ich werde meine Anstellung in der Schweiz behalten und werde zwischen der Schweiz und Deutschland pendeln.
In der Schweiz werde ich mir ein möbliertes Zimmer oder eine kleine Wohnung anmieten.
Entfernung Wohnort D <-> CH - 800km
Nun zu den Fragen:
1) Anmelden werde ich mich natürlich an beiden Wohnsitzen.
Zur Zeit werden mir monatlich in CH Quellensteuern abgezogen (Ausweis B - 5Jahre).
Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht?
Ist in beiden Ländern eine Steuererklärung abzugeben oder hat ein Land Vorrang?
2) Wirkt sich ein Kredit für Wohneigentum in Deutschland steuerlich begünstigend aus?
Ich hoffe meine Anliegen verständlich dargelegt zu haben und bedanke mich für Ihre Antwort im vorraus.
Freundliche Grüsse
Antwort geschrieben am 28.02.2011 13:27:02
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn Sie nach Deutschland umziehen, hier anmelden und die Familie hier in Deutschland lebt, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Da Sie in der Schweiz arbeiten, ist bei einer solchen grenzüberschreitenden Tätigkeit zu prüfen, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.
Bisher waren Sie allein in der Schweiz steuerpflichtig mangels Wohnsitz in Deutschland.
Nun pendeln Sie von dem Land aus, in dem Ihr Lebensmittelpunkt liegt, ständig in die Schweiz, haben dort aber noch einen Nebenwohnsitz.
Nach Art. 15a DBA gelten Sie als Grenzgänger, weil Sie in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten. Dies führt grundsätzlich zur Steuerpflicht in Deutschland, Sie müssten dann
für das Gehalt Einkommensteuervorauszahlungen leisten, die Schweiz darf bis zu 4,5 % Quellensteuer erheben (Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA).
Eine Ausnahme hiervon, mit dem Ergebnis, dass die EInkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit allein in der Schweiz zu versteuern sind, gibt es dann, wenn Sie an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht nach Deutschland zurück kehren und in der Schweiz übernachten.
Als Nichtrückkehrtage gehen nur solche Arbeitstage ein, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart sind. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen daher nur in Ausnahmefällen zu den massgeblichen Arbeitstagen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend entweder einen Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Dies kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Sie müssen letztlich an Hand Ihrer Daten ausrechnen, welche Steuerlast für Sie günstiger ist. Tritt Steuerpflicht in Deutschland ein, können Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
Sollten Sie dann in der Umzugsphase sein, können Sie mich gerne noch einmal auf die Fragen ansprechen.
Zu Ihrer 2. Frage muss ich leider mitteilen, dass sich ein Kredit für Wohneigentum in Deutschland steuerlich nicht begünstigend auswirkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2011 14:53:06
Sehr geehrte Frau Zerban,
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Einen guten Überblick haben Sie mir verschafft!
Nun habe ich noch "eine" Nachfrage.
Es wird bei mir der Fall sein das ich an mehr als 60 Arbeitstagen in der Schweiz übernachten werde, da die
einfache Entfernung von 800km zwischen den beiden Wohnorten nicht täglich zu bewältigen ist.
Ich werde vorwiegend an den Wochenenden in Deutschland sein.
Sind diese Nichtrückkehrtage dem Finanzamt in Deutschland nachzuweisen und ist trotzdem eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben?
Wie verhält es sich mit dem Progressionsvorbehalt der in der Schweiz erzielten Einkünfte?
Wo finde ich die Regelung mit den 60 Tagen im Deutschen Steuerrecht? Im DBA Deutschland / Schweiz.
Ändert sich die Steuerpflicht durch eine Heirat?
Ich hoffe es sind nicht zuviele Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zerban,
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Einen guten Überblick haben Sie mir verschafft!
Nun habe ich noch "eine" Nachfrage.
Es wird bei mir der Fall sein das ich an mehr als 60 Arbeitstagen in der Schweiz übernachten werde, da die
einfache Entfernung von 800km zwischen den beiden Wohnorten nicht täglich zu bewältigen ist.
Ich werde vorwiegend an den Wochenenden in Deutschland sein.
Sind diese Nichtrückkehrtage dem Finanzamt in Deutschland nachzuweisen und ist trotzdem eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben?
Wie verhält es sich mit dem Progressionsvorbehalt der in der Schweiz erzielten Einkünfte?
Wo finde ich die Regelung mit den 60 Tagen im Deutschen Steuerrecht? Im DBA Deutschland / Schweiz.
Ändert sich die Steuerpflicht durch eine Heirat?
Ich hoffe es sind nicht zuviele Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.02.2011 15:26:06
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragen kann ich gerne beantworten.
Sie müssen die Nichtrückkehrtage sich in der Schweiz bestätigen lassen.
Wenn Sie nur diese Einkünfte in der Schweiz erzielen, müssen Sie in Deutschland keine Steuererklärung abgeben.
Nur wenn Sie hier in Deutschland weitere Einkünfte haben, ist dies der Fall, dann spielt die Frage der Progressionseinkünfte eine Rolle.
Die Steuerpflicht ändert sich durch eine Heirat nicht. Allerdings könnte Ihre Ehefrau in Deutschland dann nach Steuerklasse III die günstigere Lohnsteuerklasse erhalten. Dann wird im Rahmen der Jahressteuererklärung (Zusammenveranlagung) der Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Hier der Text aus dem Abkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Art. 15a DBA Schweiz [Grenzgänger ]
(1) 1 Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. 2 Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. 3 Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. 4 Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) 1 Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. 2 Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragen kann ich gerne beantworten.
Sie müssen die Nichtrückkehrtage sich in der Schweiz bestätigen lassen.
Wenn Sie nur diese Einkünfte in der Schweiz erzielen, müssen Sie in Deutschland keine Steuererklärung abgeben.
Nur wenn Sie hier in Deutschland weitere Einkünfte haben, ist dies der Fall, dann spielt die Frage der Progressionseinkünfte eine Rolle.
Die Steuerpflicht ändert sich durch eine Heirat nicht. Allerdings könnte Ihre Ehefrau in Deutschland dann nach Steuerklasse III die günstigere Lohnsteuerklasse erhalten. Dann wird im Rahmen der Jahressteuererklärung (Zusammenveranlagung) der Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Hier der Text aus dem Abkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Art. 15a DBA Schweiz [Grenzgänger ]
(1) 1 Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. 2 Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. 3 Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. 4 Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) 1 Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. 2 Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.
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