Frage geschrieben am 15.02.2010 16:30:00Betreff: Steuerpflicht bei Eintritt eines aufschiebend bedingten vertraglichen Nießbrauches
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Gleichzeitig hält sich der Vater das lebenslange unentgeltliche Nießbrauchrecht vor. Sollte er vor seiner Ehefrau versterben, steht dieser das lebenslange Nießbrauchrecht im vollen Umfang ebenfalls zu.
Die zinslos gestundete Schenkungssteuer der Kinder wird 1994 abgelöst.
Der Vater verstirbt im Oktober 2009. Auf Grund eines Berliner Testaments ist die Mutter Alleinerbin, die Kinder machen kein Pflichtteil geltend.
Unterliegt das auf die Mutter übergegangene Nießbrauchrecht der Erbschaftsteuer?
Im Jahr 2010 wird eine Immobilie (bis 1993 alleiniges Eigentum des Vaters) verkauft. Der Erlös fließt den Kindern zu, die Mutter erhält keinen Ausgleich für den Verzicht des Nießbrauchs. Ergeben sich steuerliche Auswirkungen?
Antwort geschrieben am 16.02.2010 15:12:27
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zu Lebzeiten haben die Eheleute in einem Ehegattentestament eine Nießbrauchsbestellung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten aufschiebend bedingt auf den Tod des Eigentümer-Ehegatten bestellt. Durch Tod des Eigentümer-Ehegatten geht der Nießbrauch auf die noch lebende Ehefrau über.
Der Ehefrau wurde zu Lebzeiten ein Nießbrauch, nämlich der sogenannte Zuwendungsnießbrauch, unentgeltlich eingeräumt. Wenn einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt wurde, dann ist der Tatbestand als Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. erfüllt, d.h. das auf die Mutter übergegangene Nießbrauchsrecht unterliegt der Erbschaftssteuer.
Für die Steuerberechnung maßgebend ist dann der auf den Todeszeitpunkt ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten, also der Ehefrau.
Nach § 23 ErbStG 2009 kann die nießbrauchsberechtigte Mutter wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wird die zweite Möglichkeit gewählt, dann muss ein Antrag bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides gegenüber dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Ich gehe bei der Beantwortung des zweiten Teils Ihrer Anfrage davon aus, dass der Grundbesitz bzw. die Immobilien zum Privatvermögen und somit insbesondere zu keinem Betriebsvermögen gehören.
Einkommensteuerlich löst die Veräusserung der einen Immobilie keine Steuerpflicht aus, da wegen der über 10-jährigen Behaltensfrist der Objekte kein privates Veräusserungsgeschäft vorliegt. Die von den Eigentümer-Kindern durch die Veräusserung vereinnahmten Gelder wären daher einkommensteuerfrei.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 15:09:57
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Zwei Punkte sind mir noch nicht klar:
- Berechnet man den Kapitalwert wie folgt:
Kapitalwert Nießbrauch = Jahresmiete (nettokalt) x Vervielfältiger Anlage 3 bis 8 BewG / 18,6 x Kapitalwertfaktor aus der Sterbetafel ab 1.1.2009?
- Wo oder wie erfahre ich die Höhe der Steuer, die jährlich im Voraus gezahlt werden kann?
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Zwei Punkte sind mir noch nicht klar:
- Berechnet man den Kapitalwert wie folgt:
Kapitalwert Nießbrauch = Jahresmiete (nettokalt) x Vervielfältiger Anlage 3 bis 8 BewG / 18,6 x Kapitalwertfaktor aus der Sterbetafel ab 1.1.2009?
- Wo oder wie erfahre ich die Höhe der Steuer, die jährlich im Voraus gezahlt werden kann?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.02.2010 19:18:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Wert des Nießbrauchs ermittelt sich nach § 16 BewG. Dieser Jahreswert wird dann mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Partners als Nießbrauchsberechtigter BEI Eintritt des Zuwendungsnießbrauchs, dies ist der Zeitpunkt, in dem der andere Partner als Erststerbender verstorben ist. Den Vervielfältiger lesen Sie aus der Tabelle nach § 14 Abs. 1 BewG ab. Der Jahreswert wird dann mit dem Vervielfältiger multipliziert und ergibt dann den Kapitalwert des Nießbrauchs. Von diesem Wert werden die persönlichen Freibeträge abgezogen und auf den Unterschiesbetrag der Steuersatz angewendet, dies findet Anwendung bei der Sofortversteuerung.
Für die Steuer zuständig ist, dass in Ihrem Bezirk liegende Finanzamt für Erbschafts-und Schenkungsteuerangelegenheiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Wert des Nießbrauchs ermittelt sich nach § 16 BewG. Dieser Jahreswert wird dann mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Partners als Nießbrauchsberechtigter BEI Eintritt des Zuwendungsnießbrauchs, dies ist der Zeitpunkt, in dem der andere Partner als Erststerbender verstorben ist. Den Vervielfältiger lesen Sie aus der Tabelle nach § 14 Abs. 1 BewG ab. Der Jahreswert wird dann mit dem Vervielfältiger multipliziert und ergibt dann den Kapitalwert des Nießbrauchs. Von diesem Wert werden die persönlichen Freibeträge abgezogen und auf den Unterschiesbetrag der Steuersatz angewendet, dies findet Anwendung bei der Sofortversteuerung.
Für die Steuer zuständig ist, dass in Ihrem Bezirk liegende Finanzamt für Erbschafts-und Schenkungsteuerangelegenheiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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