Frage geschrieben am 05.11.2011 17:25:57Betreff: Steuerpflicht im Ausland? Einsatz länger als 183 Tage aber weniger anwesend.
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 75,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite zurzeit in Deutschland und Belgien.
Ich habe einen unbefristeten deutschen Arbeitsvertrag, der ab 01. November 2011 ruhend gestellt wurde und durch einen befristeten 2-jahres Vertrag in Belgien ergänzt wird. Aus dem deutschen Angestelltenverhältnis erhalte ich ab November 2011 keine Zahlungen mehr, da dieser ruht.
Einsatzort (Arbeitsstätte) war von 01.Januar bis 30. März Deutschland ab 01. April bis. 31. Dezember Brüssel.
Ich war von Januar bis Oktober in Deutschland angestellt. Und bin von November bis Dezember in Belgien angestellt. Das Unternehmen ist eine private Kapitalgesellschaft.
Ich bin mit Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland gemeldet. Bis wahrscheinlich Anfang 2012. Für die Tage die ich in Belgien verbringe, bewohne ich ein von der Firma gestelltes Appartement.
Ich erhalte für die Aufenthalte in Belgien kein Tagegeld. Kann dies aber in meiner Steuererklärung geltend machen. Mein Arbeitgeber stellt mir dazu ein Dokument aus auf dem bestätigt wird, dass ich im Ausland tätig war.
Das Dokument sagt, dass ich von 01. April 2011 bis 30.Oktober in Brüssel eingesetzt war und danach das Angestelltenverhältnis auf die belgische Gesellschaft übergeht.
Durch verschiedene Dienstreisen in Deutschland und Europa habe ich unter 183 Anwesenheitstage in Belgien. Ca. 150 Tage in 2011 (davon ca. 80 Tage bis November).
Zusätzlich bin zu größten Teilen am Wochenende nach Deutschland gependelt. Entweder von Belgien oder von im Anschluss der Dienstreisen. Diese Reisekosten wurden vom Arbeitgeber übernommen. Somit kann ich meine Reisekostenabrechnungen als Belege verwenden um den Aufenthalt zu bestimmen.
Ich würde gerne 2011 in DE veranlagt werden, da die Steuersätze niedriger sind und ich das Tagegeld in Anspruch nehmen kann.
Meine Frage:
In welchem Land bin ich steuerpflichtig?
Interpretiere ich die 183 Tage Reglung richtig?
Was muss ich tun, um für die Nov-Dez 2011 in Belgien gezahlten Steuer in Deutschland anzurechnen?
Antwort geschrieben am 06.11.2011 12:44:44
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise beziehen sich auf den von Ihnen eingangs geschilderten Sachverhalt. Sollte der Sachverhalt hier nicht vollständig vorgetragen sein, kann es insgesamt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, da bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens die tatsächlichen Verhältnisse von Bedeutung sind und nicht der Wortlaut eines Vertrages.
Da beide Staaten im Grunde die Besteuerung beanspruchen, regelt hier das Abkommen zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 DBA.
Danach ist Hauptanknüpfungsmerkmal der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei sowohl Belgien und Deutschland als auch andere Länder. Davon ausgenommen sind Arbeitsaufenthalte von kurzer Dauer in dem Land, in dem Sie nicht ansässig sind (hier Belgien).
Da von Januar bis Ende Oktober 2011 eine Entsendungssituation vorliegt, also ein deutscher Arbeitgeber Sie im Ausland auf Grund des deutschen Arbeitsvertrages vorübergehend beschäftigt,
kommt Art. 15 Abs. 2 DBA zur Anwendung (sogenannte 183-Tage-Regelung).
Diese Vorschrift besagt, dass bei Ansässigkeit in einem Staat und Arbeitsausübung in dem anderen Staat von weniger als 183 Tagen der Ansässigkeitsstaat weiterhin das Besteuerungsrecht behält.
Somit hat Deutschland für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Sie bis Ende Oktober 2011 vereinnahmten und für die Tage, die Sie ab November 2011 nicht in Belgien arbeiteten, allein das Besteuerungsrecht.
Ihr Einschätzung der Situation ist daher grundsätzlich zutreffend.
Das Gehalt, das Sie ab November 2011 in Belgien vereinnahmen, ist jedoch in Belgien zu versteuern, aber nur anteilig für die Tage, die Sie tatsächlich dort arbeiteten. Diese Differenzierung müssen Sie in beiden Steuererklärungen genau darlegen.
In Deutschland unterliegen diese Einkünfte, die allein in Belgien zu versteuern sind, dem sogenannten Progressionsvorbehalt, § 32b EStG, erhöhen damit gegebenenfalls den Steuersatz in Deutschland. Liegt Ihr Grenzsteuersatz in Deutschland bereits im Höchstbereich, wirken sich diese ausländischen Einkünfte beim Steuersatz aber gar nicht mehr aus.
Eine Anrechnung der belgischen Lohnsteuer erfolgt nicht, Art. 23 DBA.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Entsendungssituation bereits bei dem Lohnsteuerabzug so eingeschätzt hat, wurde regulär die deutsche Lohnsteuer einbehalten. Dann können Sie insgesamt mit einer Einkommensteuererstattung 2011 in Deutschland rechnen, da der monatliche Lohnsteuerabzug auf der Basis erfolgte, dass Sie das deutsche Gehalt zwölf Monate lang erhalten. Das in Deutschland zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt jedoch nur 10/12 des Betrages, der der Lohnsteuerberechnung zugrunde lag.
Einbehaltene Lohnsteuer in Belgien für die zwei Monate können Sie nur durch eine Einkommensteuererklärung in Belgien erhalten.
Die Tätigkeit anlässlich von Dienstreisen in andere europäische Länder werden dabei ebenfalls der deutschen Besteuerung unterworfen, da damit keine tatsächliche Arbeitsausübung in Belgien erfolgte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
DBA Belgien – Deutschland
Art. 15
(1) 1 Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2 Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
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