Frage geschrieben am 11.01.2011 19:05:24

Betreff: Steuerrückerstattung Kap.ertr.St. als Deutscher in der Schweiz lebend


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
Ich lebe als Deutscher in der Schweiz ohne Wohnsitz in Deutschland (seid 8 Jahren). Entsprechend habe ich seid 8 Jahren keine Steuererklärung in Deutschland gemacht (und ausser siehe unten auch keine Steuern gezahlt - weil ich keine Einnahmen in Deutschland hattte).
Ich habe in Deutschland ein Sparkonto. Leider habe ich erst am 20.12.2010 den Freistellungsauftrag an die Bank geschickt. Daher habe ich für 2009 und 2010 gesamt 100€ Kapitalertragssteuer und Sol.zuschlag gezahlt, die im Rahmen der Freigrenze wären.
Nach meiner Information steht auch mir die Freigrenze (802
Was muss ich machen, damit ich die gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückerhalte?
Ich wünsche als Antwort das genaue Vorgehen und an welches Finanzamt ich mich wenden muss (das von meinem letzten deutschen Wohnsitz?)
Vielen Dank für die Antwort!
T.H.


Antwort geschrieben am 12.01.2011 19:59:08
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Zuständig für die Erstattung ist nicht Ihr letztes Wohnsitzfinanzamt, sondern das Finanzamt Ihrer Bank, an welches die Bank die Steuer gezahlt hat.
Sie beantragen bei Ihrer Bank, dass diese die Erstattung an Sie veranlasst, da diese die zuviel abgeführte Steuer bei der nächsten Steueranmeldung, die sie beim Finanzamt abgeben muss, wieder einbehalten kann, § 44 Abs. 5 EStG.

Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage hinreichend beantworten. Den Gesetzestext finden Sie hier abgedruckt. Falls noch etwas unklar sein sollte, fragen Sie bitte nach.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




§ 44 (5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.

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