Frage geschrieben am 26.03.2011 16:23:26

Betreff: Steuerschuld bei selbstständiger Tätigkeit in Norwegen und Wohnsitz in Deutschland


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich bin freiberuflicher SAP Berater mit Wohnsitz/Nationalität in Dtl. Neben Projekten in Dtl bin ich hauptsächlich für einen Kunden in Norwegen tätig. Hierfür habe ich einen Beratervertrag auf Stundenbasis mit einem in England ansässigen Recruiting Unternehmen. Diesem Unternehmen stelle ich monatlich eine Rechnung. Das Unternehmen stellt wiederum eine Rechnung an den norwegischen Kunden.

In diesem Vertrag ist explizit aufgeführt, dass ich weder bei dem norwegischen Kunden noch bei dem Recruiting Unternehmen angestellt bin, voll für meine Tätigkeiten verantwortlich bin und diese ggf. delegieren kann.

Der Wortlaut:
"This Contract is a contract for the provision of specialist professional Consultancy Services; the relationship governed by this contract is neither that of agent-principal, nor that of employer-employee. Any Consultants provided by the Consultancy are and will remain employed by the Consultancy; the Consultants are not employed by the Company, and during this Contract are not employed by the Client."

Consultancy / Consultants: ich.
Company: das englische Recruiting Unternehmen.
Client: Der Kunde in Norwegen.

Ich reise seit einem Jahr fast jede Woche für drei Tage nach Norwegen und wohne dort in einem Hotel. Die restlichen Tage der Woche arbeite ich von Deutschland aus für den Kunden. Im Jahr 2010 war ich für diesen Kunden also ca 120 Tage in Norwegen tätig und 80 Tage in Deutschland. Die restlichen Wochen/Tage habe ich für andere Kunden in Deutschland gearbeitet.

Ich habe, soweit ich das beurteilen kann, keine "feste Einrichtung" / Betriebsstätte in Norwegen, da ich kein Büro dort habe. Bei dem Kunden wird mir lediglich für die Zeit meiner Anwesenheit ein Schreibtisch und ein Rechner überlassen.

Gemäß DBA Dtl-No Artikel 14 "Selbstständige Arbeit" ging ich bisher davon aus, dass meine in Norwegen erzielten Einkünfte voll in Dtl zu versteuern sind und ich somit nicht in Norwegen steuerpflichtig bin.

Laut norwegischer Steuerbehörde muss ich jedoch eine Steuererklärung in Norwegen abgeben und bin für meine in Norwegen erzielten Einkünfte auch in Norwegen steuerpflichtig. Das DBA wäre in meinem Fall nicht maßgeblich:
"it is not sufficient to state in the contract that you are not employed by any of the companies, as substance will prevail over form"
Ich wäre also de facto bei dem norwegischen Kunden angestellt und somit nicht selbstständig tätig.

Sind diese Aussagen der Steuerbehörde korrekt oder ist das DBA auf jeden Fall steuerrechtlich bindend?
Ich benötige eine verlässliche und konkrete Antwort zu genau meinem Fall, um den norwegischen Steuerbehörden ggf. entsprechend "entgegentreten" zu können! Generelle Aussagen zum DBA helfen mir nicht weiter.

Vielen Dank für ihre Hilfe!


Antwort geschrieben am 26.03.2011 20:51:21
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich verweise insbesondere darauf, dass dieses Forum keine umfassende Rechtsberatung leisten kann, sondern lediglich eine erste Einschätzung. Hier kommt außerdem das Steuerrecht und gegebenenfalls das Arbeitsrecht von Norwegen zur Anwendung. Für eine detaillierte Beratung empfehle ich Ihnen, einen Kollege dort vor Ort heranzuziehen.

Die Frage, ob die Tätigkeit für den norwegischen Kunden im Rahmen einer selbständigen oder einer nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt, ist grundsätzlich zu klären und zwar nach dem nationalen Recht von Norwegen, da Sie dort tätig werden. Das DBA selbst legt nicht die Abgrenzungskriterien fest, welche Einkunftsart vorliegt.

Die Finanzbehörde in Norwegen wendet einen Grundsatz an, der auch in Deutschland entscheidend ist für die Auslegung von Verträgen und steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten: Nicht der Inhalt des Vertrages und die Bezeichnung der Tätigkeit als solche ist entscheidend, sondern die tatsächliche Ausübung in abhängiger Weise oder als selbständiger, weisungsungebundener Berater ist entscheidend. ("it is not sufficient to state in the contract that you are not employed by any of the companies, as substance will prevail over form").

Die deutsche Finanzverwaltung verwendet eine ganze Reihe von Kriterien, die die Abgrenzung von selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit erlauben soll. Wie die Unterscheidung nach norwegischem Recht ist, müssen Sie dort in
Erfahrung bringen.

Nach deutschem Recht spielt insbesondere die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers/Auftraggebers eine Rolle. Ob dies in Ihrem Fall erfüllt ist, kann ich mangels Kenntnis Ihrer Tätigkeit im Einzelnen nicht beurteilen. Je nach Gewichtung einzelner Merkmale wird die eine oder andere Tätigkeitsform vorliegen. Bei einer Abrechnung auf Stundenhonorarbasis und nicht nach Projektabschnitten oder Abnahme von Teilleistungen ist spricht dies eher für eine nicht
selbständige Tätigkeit.

Erst wenn diese grundsätzliche Frage geklärt ist, kommt die Anwendung des DBA in Frage. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, kann Norwegen die Einkünfte nur bei Vorliegen einer Betriebsttätte in Norwegen besteuern.

Wenn diese Einkünfte in Norwegen als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert werden, darf Deutschland sie nicht besteuern und nur beim Steuertarif über den sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigen. Auch rückwirkend können Sie dabei die deutsche Steuerveranlagung ändern lassen.

Möglicherweise bietet es sich an, eine andere Rechtsform zu wählen, um die unternehmerische Tätigkeit in dieser Weise zu deklarieren. Also beispielsweise eine GmbH oder UG in Deutschland gründen und unmittelbar einen Beratungsvertrag mit dem norwegischen Unternehmen schließen. In Deutschland sind Sie angestellter Geschäftsführer (sozialversicherungsfrei).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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