Frage geschrieben am 14.03.2010 20:08:33

Betreff: Steuerschulden in der Wohlverhaltensphase (Regelinsolvenz)


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen Herren,

ich habe im Februar 2010 die Regelinsolvenz abgeschlossen (Beginn im September 2009) und befinde mich jetzt als Einzelunternehmer (natürliche Person) in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase (WVP). Aus 2008 sind ca. 4000 Euro Einkommenssteuerschulden und für 2009 nochmals 4000 Euro aufgelaufen. Die Steuerschulden 2008 wurden vom Treuhänder nicht mit aufgenommen.

Das Finanzamt (in Bayern) hat jetzt mit der Pfändung gedroht.

Fragen:
Darf das Finanzamt z.B. das Konto pfänden, obwohl ich mich in der WVP befinde? Das wäre Kontraproduktiv.

Wie kann ich mich dagegen wehren?

Danke!


Antwort geschrieben am 14.03.2010 21:44:39
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell sind bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen unzulässig.

Es gelten hier die Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 89, 294 InsO.

Ich würde hier unbedingt den Treuhänder ansprechen und ihn auf das Verhalten des Finanzamtes hinweisen.

Ich hoffe, Ihnen ersteinmal die Furch genommen zu haben.

Sollten Sie genauere Ausführungen wünschen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion, dann gehe ich hierauf noch näher ein.

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§ 294
Gleichbehandlung der Gläubiger.(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

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§ 89
Vollstreckungsverbot.(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.



Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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