Frage geschrieben am 13.04.2007 18:30:00

Betreff: Steuerstrafverfahren nach ebay-Verkäufen


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,einleitend ist zu sagen,daß ich in 2004 und 2005 auf eBay Markenkleidung verkauft habe und deshalb einen Gewerbeschein beantragt hatte.Diese Verkäufe habe ich Ende 2005 aufgegeben,das Gewerbe aber nicht abgemeldet.Anfang 2006 habe ich begonnen,eine private Sammlung von alten Autoprospekten über eBay zu verkaufen,da ein finanzieller Engpaß eintrat,über das ganze Jahr hinweg habe ich in sammlerischer Tätigkeit auch weitere Prospekte eingekauft und auch verkauft.Im Juli 2006 habe ich das Gewerbe dann abgemeldet,da ich mit dem Verkauf von Kleidung nichts mehr am Hut hatte.Auf Abmahnung der Wettbewerbszentrale wurde dann im Dezember 2006 ein neues Gewerbe angemeldet,da der Umfang des Prospekthandels Dimensionen erreichte,die mich als Gewerbetreibenden qualifizierten und ich keinen Ärger wollte.Inzwischen macht mir dies auch viel Spaß,so daß ich es neben meinem normalen Beruf gerne im kleinen Stil (etwa 20-30 Auktionen/Monat) weiterbetreiben würde und abgesichert sein will.
Gestern habe ich nun ein Schreiben mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung erhalten.Ich hatte in meiner Lohnsteuererklärung wegen des neuen Gewerbes auch die Anlage GSE ausgefüllt,aber wegen den damals privaten Verkäufen auf eBay keine gewerblichen Gewinne angegeben,den alten,bis Juli gültigen Gewerbeschein aber vergessen.Die über das Jahr getätigten Verkäufe ergaben eine Summe von etwa 7.000 Euro,wie ich heute nachgerechnet habe.Jeder Verkauf wird von mir dokumentiert,ich kann aber natürlich keine Belege vorweisen.
Wie ist nun der wahrscheinliche weitere Ablauf des Verfahrens,eine Anhörung wurde auf den 9.Mai festgelegt.
Ist eine Steuerforderung des Finanzamtes überhaupt gegeben (Freibetrag bei Umsatz-/Gewerbesteuer),da ich ja mit den erzielten Umsätzen sicher darunter liege?
Meine Rechtsschutzversicherung deckt anwaltlichen Beistand nur bei Einstufung als Ordnungswidrigkeit ab,wie stehen meine Chancen und welche Strafen sind zu erwarten.Ich bin natürlich bereit,alle daten und Infos,die ich habe,vorzulegen und mit dem Finanzamt zu kooperieren.Ich habe die Unterlagen meiner Steuererklärung persönlich beim FA abgegeben und einen Sachbearbeiter noch gefragt,ob die Anlage GSE so in Ordnung geht.
Ich hatte also sicher nicht vor,eine geplante Steuerhinterziehung zu begehen !!!
Übrigens hatte ich letztes Jahr für meinen Lohnsteuerausgleich die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen,die alten Umsätze aus dem Handel mit Kleidung wurden also bereits korrekt versteuert,bzw. war ich auch hier unter dem Freibetrag,deshalb kamen bis heute keine Forderungen für diese Verkäufe.
Liebe Grüße.......


Antwort geschrieben am 13.04.2007 19:50:02
Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es gibt nur ein "Freibetrag" für die Gewerbesteuer und nicht für die Umsatzsteuer, d.h. wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Umsatzsteuer vereinnahmt haben, müssen Sie auch Umsatzsteuererklärungen abgeben und bei Zahllast Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen.
Ihre "Strafe" hängt u.a. davon ab, wie hoch der Betrag der hinterzogenen Steuer ist; eine endgültige Beurteilung kann ich erst nach Akteneinsicht vornehmen. Bei dieser Höhe kommt meistens eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages in Betracht. Falls Sie Steuern hinterzogen haben, müssen Sie zudem mit Nachzahlungszinsen rechnen.
Ob eine Steuerhinterziehung, also eine Steuerstraftat, oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht vorgenommen werden. Ihre Rechtsschutzversicherung greift ebenfalls nicht bei "Vorsatztaten". Gerne kann ich Deckungsschutz bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen, wenn Sie mich beauftragen.
Gerne können Sie mir auch den Vernehmungsbogen übersenden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes



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