Frage geschrieben am 13.04.2007 18:30:00Betreff: Steuerstrafverfahren nach ebay-Verkäufen
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Gestern habe ich nun ein Schreiben mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung erhalten.Ich hatte in meiner Lohnsteuererklärung wegen des neuen Gewerbes auch die Anlage GSE ausgefüllt,aber wegen den damals privaten Verkäufen auf eBay keine gewerblichen Gewinne angegeben,den alten,bis Juli gültigen Gewerbeschein aber vergessen.Die über das Jahr getätigten Verkäufe ergaben eine Summe von etwa 7.000 Euro,wie ich heute nachgerechnet habe.Jeder Verkauf wird von mir dokumentiert,ich kann aber natürlich keine Belege vorweisen.
Wie ist nun der wahrscheinliche weitere Ablauf des Verfahrens,eine Anhörung wurde auf den 9.Mai festgelegt.
Ist eine Steuerforderung des Finanzamtes überhaupt gegeben (Freibetrag bei Umsatz-/Gewerbesteuer),da ich ja mit den erzielten Umsätzen sicher darunter liege?
Meine Rechtsschutzversicherung deckt anwaltlichen Beistand nur bei Einstufung als Ordnungswidrigkeit ab,wie stehen meine Chancen und welche Strafen sind zu erwarten.Ich bin natürlich bereit,alle daten und Infos,die ich habe,vorzulegen und mit dem Finanzamt zu kooperieren.Ich habe die Unterlagen meiner Steuererklärung persönlich beim FA abgegeben und einen Sachbearbeiter noch gefragt,ob die Anlage GSE so in Ordnung geht.
Ich hatte also sicher nicht vor,eine geplante Steuerhinterziehung zu begehen !!!
Übrigens hatte ich letztes Jahr für meinen Lohnsteuerausgleich die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen,die alten Umsätze aus dem Handel mit Kleidung wurden also bereits korrekt versteuert,bzw. war ich auch hier unter dem Freibetrag,deshalb kamen bis heute keine Forderungen für diese Verkäufe.
Liebe Grüße.......
Antwort geschrieben am 13.04.2007 19:50:02
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es gibt nur ein "Freibetrag" für die Gewerbesteuer und nicht für die Umsatzsteuer, d.h. wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Umsatzsteuer vereinnahmt haben, müssen Sie auch Umsatzsteuererklärungen abgeben und bei Zahllast Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen.
Ihre "Strafe" hängt u.a. davon ab, wie hoch der Betrag der hinterzogenen Steuer ist; eine endgültige Beurteilung kann ich erst nach Akteneinsicht vornehmen. Bei dieser Höhe kommt meistens eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages in Betracht. Falls Sie Steuern hinterzogen haben, müssen Sie zudem mit Nachzahlungszinsen rechnen.
Ob eine Steuerhinterziehung, also eine Steuerstraftat, oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht vorgenommen werden. Ihre Rechtsschutzversicherung greift ebenfalls nicht bei "Vorsatztaten". Gerne kann ich Deckungsschutz bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen, wenn Sie mich beauftragen.
Gerne können Sie mir auch den Vernehmungsbogen übersenden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2007 20:54:57
Sehr geehrter Herr Hermes,Sie schreiben,daß Sie bei meiner Versicherung Deckungsschutz bei Beauftragung einholen können.
Ist dies garantiert,oder kann es sein,daß ich die Kosten doch übernehmen muß?
Für einen Rechtsstreit fehlen mir nämlich die finanziellen Mittel.Es wäre aber wahrscheinlich vernünftiger,einen Rechtsanwalt in meiner Nähe zu konsultieren,da die Sachverhalte ja im persönlichen Gespräch viel leichter zu diskutieren sind?
Werden als Verkaufsertrag eigentlich nur Verkäufe gezählt,die während der Gültigkeit des Gewerbescheines getätigt wurden,oder generell alle während des Jahres?
Vielen Dank für die rasche Antwort und liebe Grüße.....
Sehr geehrter Herr Hermes,Sie schreiben,daß Sie bei meiner Versicherung Deckungsschutz bei Beauftragung einholen können.
Ist dies garantiert,oder kann es sein,daß ich die Kosten doch übernehmen muß?
Für einen Rechtsstreit fehlen mir nämlich die finanziellen Mittel.Es wäre aber wahrscheinlich vernünftiger,einen Rechtsanwalt in meiner Nähe zu konsultieren,da die Sachverhalte ja im persönlichen Gespräch viel leichter zu diskutieren sind?
Werden als Verkaufsertrag eigentlich nur Verkäufe gezählt,die während der Gültigkeit des Gewerbescheines getätigt wurden,oder generell alle während des Jahres?
Vielen Dank für die rasche Antwort und liebe Grüße.....
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 14.04.2007 09:39:06
Vielen Dank für die Nachfrage.
Wichtig wäre noch, ob Sie der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterfallen, weil Sie gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Es werden grundsätzlich alle Verkäufe gezählt, unabhängig von der Gültigkeit eines Gewerbescheines, wenn diese dem Gewerbe "zugeordnet" sind.
Eine Zusage bzw. Garantie kann ich von hier aus nicht geben, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewährt. Eine Deckungszusage kann aber von meinem Tätigwerden abhängig gemacht werden. Übersenden/Faxen Sie mir einfach die Unterlagen. Ich werde mich sodann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Vielen Dank für die Nachfrage.
Wichtig wäre noch, ob Sie der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterfallen, weil Sie gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Es werden grundsätzlich alle Verkäufe gezählt, unabhängig von der Gültigkeit eines Gewerbescheines, wenn diese dem Gewerbe "zugeordnet" sind.
Eine Zusage bzw. Garantie kann ich von hier aus nicht geben, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewährt. Eine Deckungszusage kann aber von meinem Tätigwerden abhängig gemacht werden. Übersenden/Faxen Sie mir einfach die Unterlagen. Ich werde mich sodann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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