Frage geschrieben am 24.07.2010 20:10:46

Betreff: Steuerumwandlungsgesetz - Freibetrag nach §16Abs.4 Einkommensteuergesetz


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich war im Jahr 2009 62 Jahre alt.
Im Jahr 2005 habe ich Anteile an der A-GmbH erworben an der ebenfalls die B-GmbH beteiligt war.
Im Jahr 2009 wurde die A-GmbH auf die B-Gmbh verschmolzen.
Vorab wurde für beide GmbH´s der Unternehmenswert ermittelt. Aus Vereinfachungsgründen wurde das Eintritt- und Austrittmodell bei der Fusion angewandt, d.h. ich habe meine Anteile an die B-GmbH verkauft und zum gleichen Kaufpreis Anteile von der B-GmbH erworben.
Da der Unternehmenswert der A-GmbH seit 2005 angestiegen ist, ergibt sich nun gegenüber dem damaligen Anschaffungspreis und dem in 2009 erzielten Verkaufserlös ein Einbringungsgewinn (z.B.10000€ Anschaffungskosten und 20000€ Verkaufserlös). In meiner Steuererklärung habe ich den Einbringungsgewinn im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und den Freibetrag gem. §16Abs.4 Einkommenssteuergesetz beantragt. Das Finanzamt hat dies nicht anerkannt und den Veräußerungsgewinn §17 Einkommenssteuergesetz zugeordnet.
Ist diese Feststellung des Finanzamtes zutreffend?


Antwort geschrieben am 24.07.2010 20:53:15
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer
Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes
und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie die Anteile an der GmbH im Privatvermögen halten und Sie mindestens 1% der Anteile haben.
Sie haben den Veräußerungserlös korrekt den Gewinnen aus Gewerbebetrieb zugewiesen.

Allerdings ist § 16 EStG nur auf folgende Tatbestände anwendbar:
Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.

2.des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);

3.des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).

Nur unter diesen Umständen ist der Freibetrag gem. §16 Abs.4 EStG anwendbar unter weiteren bestimmten Voraussetzungen.

In Ihrem Fall haben Sie aber einen Kapitalgesellschaftsanteil verkauft, so dass § 17 EStG anwendbar ist.
Der Gewinn unterliegt somit dem Teileinkünfteverfahren und Sie haben einen anteiligen Freibetrag IHV. 9060 Euro gem. §17 Abs.3 EStG der sich aber ab einem Gewinn Ihv. 36100 Euro mindert.

Das Finanzamt hat insofern richtig entschieden. Außerdem würde der Gewinn unter §16 EStG fallen, wäre das Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar.

Mit freundlichen Grüßen

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