Frage geschrieben am 14.04.2010 11:29:30

Betreff: Steuervorteil Spanien oder Deutschland?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich bin in der Existenzgründungsphase für meine freiberufliche Tätigkeit als Dozentin im Gesundheitswesen. Nun bin ich noch sowohl in Spanien Residente (habe dort 8 Jahre im Angestelltenverhältnis gearbeitet) als auch in Deutschland gemeldet. Meine zukünftige Tätigkeit werde ich sowohl in Deutschland (geschätzte Einnahmen ca. 18.000€), in Spanien (ca. 4000€) als auch in aussereuropäischen Ländern (ca. 2000€) ausüben.
Die Aufenthaltsdauer beträgt zur Arbeitstätigkeit jeweils ca.3 Monate, die übrige Zeit kann ich flexibel gestalten, um so auf die 183 Tage Anwesenheit zu kommen.
Welches Land bietet mir die meisten steuerliche Vorteile, wo sollte ich mein Gewerbe anmelden? Ich bin verheiratet, kinderlos, mein Mann lebt und arbeitet derzeit beruflich im aussereuropäischen Ausland.


Vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 14.04.2010 15:52:52
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie derzeit Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien. Dann sind Sie nach den allgemeinen Grundsätzen dort unbeschränkt steuerpflichtig und nicht in Deutschland.

Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich in Deutschland nur anmelden, aber hier nicht tatsächlich wohnen.

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit spielt die Frage der 183-Tage-Regel keine Rolle, das ist nur im Rahmen einer Angestelltentätigkeit zu prüfen.

Eine Besteuerung im Land der jeweiligen Tätigkeit erfolgt dort, wenn Sie dort eine Betriebstätte haben, also eine „feste Einrichtung“, wie es in den Doppelbesteuerungsabkommen heißt.

Sie sprechen auch von Tätigkeiten in außereuropäischen Landern. Welches Land die Besteuerung für die Tätigkeit dort hat, ist nach der aktuellen Situation nach dem jeweiligen DBA (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) mit Spanien zu prüfen.

Bei Ihrer derzeitigen Situation verhält es sich so, dass Sie alle Einkünfte in Spanien versteuern. Da Sie von einer Dozententätigkeit sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie nur zu den jeweiligen Bildungseinrichtungen reisen und dort kein eigenes Büro unterhalten, also auch nicht in Deutschland.

Der Steuersatz in Spanien ist nach meiner Einschätzung günstiger für Sie als der in Deutschland.

Haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, erfolgt die Besteuerung in Deutschland nach den hier geltenden steuerlichen Vorschriften.

Dabei können Sie für die Reisen nach Spanien und die außereuropäischen Länder Reisekosten, eventuell doppelte Haushaltsführung etc. als Betriebsausgaben geltend machen, daneben die Krankenversicherung und Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben. Bei den Einnahmen, die Sie hier angeben, fällt dann auch hier voraussichtlich keine hohe Steuer an.

Ob dies insgesamt zu einem niedrigeren Gewinn und damit einer niedrigeren Besteuerung als in Spanien führt, kann man ohne Kenntnis der genauen persönlichen Situation nicht verbindlich in diesem Rahmen aussagen.

Da Sie Dienstleistungen erbringen, ist auch die Frage der Umsatzsteuererhebung zu prüfen,
seit 1.1.2010 gelten EU- weit hier besondere Regelungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

Hier die entsprechende Vorschrift über die Zuweisung der Besteuerung (Einkommensteuer):

DBA Spanien Deutschland Art. 14 [Selbständige Arbeit]

(1) 1 Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2 Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine kostenlose Nachfrage
oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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