Frage geschrieben am 31.08.2011 22:59:07

Betreff: "Stiefkinder"? in eheähnlicher Lebensgemeinschaft


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,
unsere kleine Patchwork Familie ist etwas kompliziert, sollte aber in der heutigen Zeit keine Besonderheit mehr darstellen.
Folgender Sachverhalt:

eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung

Mutter:
verwitwet, bezieht große Witwenrente, 3 Kinder (alle <10J), das Kindergeld für alle drei Kinder geht an die Mutter,
ungekündigte Vollzeitstelle, derzeit in Elternzeit, kein Elterngeld mehr, derzeit neben der Rente 0€ eigenes Einkommen, Steuerlast 0€

1. Kind: Halbweise, bezieht Halbwaisenrente
2. Kind: Halbwaise, bezieht Halbwaisenrente
3. Kind: gemeinsames Kind, gemeinsames Sorgerecht

Vater (ich): ledig, Vollzeitstelle, de facto Alleinverdiener der Familie

Fragen:

1.: Kann ich Kind 1 und Kind 2 als Stiefkinder die in meinem Haushalt leben in der Steuererklärung angeben, auch ohne mit der Mutter verheiratet zu sein. Um dann durch eine freiwillige Übertragung des Kinderfreibetrags durch die Mutter selbigen bei mir geltend zu machen?

2.: Wenn 1. nicht möglich ist, gibt es eine andere Möglichkeit K1 und K2 in meiner Steuererklärung unter zu bringen?

3. Die Mutter ist derzeit aufgrund des gemeinsamen 3. Kindes in Elternzeit. Wenn ich das richtig verstanden habe bin ich auch ohne Heirat bis zum 3. Geburtstag von K3 der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig. Kann ich diese Kosten in meiner Steuererklärung geltend machen?
Muss ich die Zahlungen an die Mutter dem Finanzarmt gegenüber trozt gemeinsamer Wohnung einzeln nachweisen?


Antwort geschrieben am 01.09.2011 11:40:22
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

Zu 1.) Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kindern wäre ein Verwandschaftsverhältnis zwischen dem Vater und den Kindern K1 und K2. Da ein solches nicht vorliegt, können die Kinder leider nicht berücksichtigt werden. Es bleibt beim Kindergeldbezug durch die Mutter.

Zu 2.) Nein. Mal abgesehen von dem Fall der Heirat: dann indirekt z.B. durch Kinderfreibetrag bei Zusammenveranlagung.

Zu 3.) Es kommt hier grundsätzlich ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG bis zu maximal 8.004 EUR in Betracht. Hier sind einige Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gelten. Die Ermittlung und Berechnung kann etwas kompliziert sein und lässt sich nur schwer allgemein erläutern. Ich empfehle Ihnen die Lektüre des BMF Schreibens vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 - S 2285/07/0006 :001). Hier sollten Sie sich die Beispiele ansehen und eine entsprechende Berechnung für Ihren Fall vornehmen. Wenn Sie die Berechnung sauber und nachvollziehbar dokumentieren, sollte sich das Finanzamt damit zufrieden geben. Es wäre vorteilhaft, wenn, wenn Sie entsprechende Zahlungen z.B. durch Überweisung nachweisen können.

Bitte geben Sie mir einen kurzen Hinweis (per mail), wenn ich Ihnen die genannte Quelle mailen soll.

Ich hoffe, Ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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