Frage geschrieben am 14.09.2011 15:12:16Betreff: Studiengebühren Kind
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Ich hätte folgende Anfrage zur Absetzbarkeit von Studiengebühren unserer Tochter (27 Jahre alt, auswärtig in München Medizin studierend, Eigenes Jahreseinkommen ~5000 Euro, 14.Semester= praktisches Jahr, kein fortbestehender Kindergeldanspruch):
Nach Wegfall des Kindergeldes im vorletzten Jahr sind Ausbildungsfreibeträge wohl ebenfalls nicht mehr zu beanspruchen? Können Kosten wie Studiengebühren hier alternativ als außergewöhnliche Belastungen gelten?
Die entsprechende Begründung des BFH, dass Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind bestand ja darin, dass diese durch Kindergeld und -freibetrag abgegolten seien. Das kann ja nach Wegfall des Kindergeldes schwerlich noch anwendbar sein?
Antwort geschrieben am 14.09.2011 17:08:16
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Die von Ihnen bereits angesprochenen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten als Außergewöhnliche Belastung gemäß §33a Abs.2 EStG stehen Ihnen mangels Kindergeldanspruches im vorliegenden Falle in der Tat nicht zu. So heißt es dort im Gesetz: „Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. …"
Jedoch kommt ggf. ein Abzug gemäß §33a Abs.1 EStG in Betracht:
Denn haben Sie als Steuerpflichtiger Aufwendungen für den Unterhalt und/oder eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, können Sie eine Ermäßigung Ihrer Einkommensteuer beantragen, sofern insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person:
Dieses sind solche, denen Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zahlen müssen, also insbesondere die in den §§ 1601, 1606, 1608 BGB genannten Personen. Hierzu zählt grds. also auch Ihre Tochter. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grds. dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Kein(e) Kindergeld/Kinderfreibeträge:
Weder Sie als Steuerpflichtiger noch eine andere Person dürfen für den Unterhaltsberechtigten Anspruch auf einen Kinder- bzw. Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben. Dieses liegt in Ihrem Falle offenbar ebenfalls vor.
- Nur geringes Vermögen:
Außerdem muss die unterhaltsberechtigte Person zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten. Voraussetzung ist aber, dass dieses Vermögen geringfügig ist. Als geringfügig gilt ein Wert bis zu 15.500 Euro.
- Unterhalt/Berufsausbildung:
Unter Berufsausbildung versteht man die Ausbildung zu einem künftigen Beruf; dazu gehören auch der Besuch von allgemeinbildenden Schulen sowie ein Studium. Unterhaltsaufwendungen sind dabei die für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, aber auch Krankenversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige übernommen hat, sowie natürlich auch die Ausbildungskosten.
- Höchstbetrag:
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung, die durch Belege u.Ä. nachzuweisen sind, können Sie als Steuerpflichtiger bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro pro Kalenderjahr geltend machen.
Von diesen Kosten müssen Sie allerdings die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers abziehen, soweit sie den sogenannten anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro überschreiten. Erhält der Unterhaltsberechtigte Ausbildungsbeihilfen wie z.B. BAföG mindern diese die abzugsfähigen Aufwendungen.
- Sog. „Opfergrenze":
Zu beachten ist, dass gegenüber Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern bnach §§ 1360 und 1603 BGB die Verpflichtung besteht, alle verfügbaren Mittel mit diesen Personen zu teilen. Werden also noch weitere Angehörige unterstützt, dürfen Unterhaltszahlungen nur bis zu einer sogenannten Opfergrenze abgezogen werden. Diese beträgt 1% je volle tausend Euro des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50% des Nettoeinkommens. Der so ermittelte Prozentsatz ist um je fünf Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, höchstens um 25 Prozentpunkte zu kürzen.
Allerdings: Wenn die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt gehört, geht die Finanzverwaltung grds. davon aus, dass Ihnen dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags von 7.680 Euro erwachsen.
Es wäre also zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelnen bei Ihnen bzw. Ihrer Tochter gegeben sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit (zumindest für´s erste) ausreichend weitergeholfen habe, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
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Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 14.09.2011 17:11:57
Korrektur:
Der abziehbare Höchstbetrag beträgt aktuell 8.004 Euro im Kalenderjahr.
Korrektur:
Der abziehbare Höchstbetrag beträgt aktuell 8.004 Euro im Kalenderjahr.
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