Frage geschrieben am 28.09.2011 13:06:30

Betreff: "Treuhandvertrag" oder "Angebot zum Abschluss e. Geschäftsanteilsabtretungsvertrages"


Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Möchte eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, weil ich die
persönliche/private Haftung ausschließen möchte sowie nicht mind.
12.500 EUR (bei Gründung bzw. insgesamt 25.000 EUR) für eine
GmbH-Gründung aufwenden möchte.

Macht die UG Gewinne, dann wird sie bei Erreichen der 25.000 EUR durch die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen (25 % vom Jahresgewinn) in eine GmbH geändert.

Problem:
Leider kann ich noch nicht nach außen auftreten, daher möchte ein Bekannter für mich die UG gründen.
Alle Kosten trage ich.

Möchte die UG nach 1-2 Jahren als „alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer" offiziell übernehmen/führen.

Die Gewinne sollen im Unternehmen verbleiben solange der Bekannte die UG führt.

Nach meiner späteren offiziellen Übernahme möchte ich bei entsprechendem Gewinn etwas an mich auszahlen lassen oder mir ein Geschäftsführergehalt zahlen, da ich davon leben möchte.

Habe mit einem Notar gesprochen, aber möchte jetzt die steuerrechtlichen Auswirkungen beider Lösungswege klären.

1. UG mit „Treuhandvertrag" abschließen.
Das Treuhandverhältnis ist für Dritte von außen nicht erkennbar.
In den beim Handelsregister eingereichten Unterlagen erscheint nur der Treuhänder.
Ein Treuhandverhältnis muss dem Finanzamt angezeigt werden.
Das Finanzamt unterliegt dem Steuergeheimnis.

2. UG mit "unbefristetes Angebot zum Abschluss e. Geschäftsanteilsabtretungsvertrages" abschließen.
Dies kann ich dann jederzeit annehmen.
Das Angebot bleibt unverändert, selbst wenn die UG höhere Gewinne machen sollte.
So habe ich es verstanden.

Dachte vorher an eine „stille Beteiligung (typisch oder atypisch)", aber laut Notar nicht der optimale Weg.

Durch o. g. Lösungswege muss ich nicht nach außen (Gesellschaftsvertrag) in Erscheinung treten.
Nur der Bekannte tritt nach außen auf (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer).

Frage:
Wie sind die steuerrechtlichen Auswirkungen für meinen Bekannten, mich und der UG bei o. g. Lösungen vor und nach meiner offiziellen Übernahme der UG?
Welche vertragliche Lösung ist besser?

Ich danke für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 28.09.2011 17:06:00
MScBM Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

1. Treuhandvertrag

a. GmbH Beteiligung
Zivilrechtlicher Eigentümer ist der Treuhänder. Steuerrechtlich zählt hier allerdings das sog. wirtschaftliche Eigentum, geregelt in § 39 Abs. 2 AO. So ist die GmbH Beteiligung bei einem Treuhandverhältnis steuerlich dem Treugeber zuzuordnen (also Ihnen). Das ist der Grund, weshalb Sie dem Finanzamt gegenüber das Treuhandverhältnis offen legen müssen. Für das Finanzamt sind also Sie der steuerliche Eigentümer der GmbH. Sie werden so behandelt, als wären Sie auch zivilrechtlicher Eigentümer der GmbH. Auch Ausschüttungen, die Ihnen im Rahmen des Treuhandverhältnisses zustehen, werden bei Ihnen besteuert. Kapitalertragsteuerbescheinigungen müssen in einem solchen Fall auf Sie ausgestellt werden. Der Treuhänder hat damit steuerlich nicht zu tun.

Wenn später das zivilrechtliche Eigentum an der GmbH an Sie übertragen wird, ändert sich steuerlich nichts.

b. Geschäftsführer
Der Geschäftsführer der GmbH ist zunächst nur eine „Organstellung" bei der GmbH. Das heißt, solange der Fremdgeschäftsführer keinen gesonderten Anstellungsvertrag mit Entlohnung hat, passiert steuerlich nichts. Falls eine Entlohnung mit dem Geschäftsführer vereinbart wird, so ist diese über das Lohnsteuerverfahren abzuwickeln. Der Geschäftsführer hat dann Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 EStG.

c. Entgelt für den Treuhänder (Geschäftsbesorgungsentgelt)
Falls von dem Treugeber an den Treuhänder ein Entgelt für dessen Treuhandtätigkeit gezahlt wird, so führt dieses bei dem Treuhänder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), die dieser in seiner Steuererklärung erklären muss. Die Versteuerung erfolgt normal mit dem persönlichen Steuersatz des Treuhänders. Bei dem Treugeber steht dieses in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung und ist normalerweise nicht als Werbungskosten abzugsfähig (Abgeltungsteuerregime). Sie können aber eine spezielle Option in der Steuererklärung ankreuzen, dann wäre ein solches Entgelt mit 60 % abzugsfähig. Das hätte dann aber noch Nebeneffekte (falls Sie das weiter interessiert, fragen Sie bitte noch einmal kurz nach).

2. unbefristetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsanteilsabtretungsvertrages
Es handelt sich im Prinzip um eine zeitlich unbeschränkte Kaufoption aus Ihrer Sicht. Sie können jederzeit zu einem heute bestimmten Preis (Ausübungspreis) die Übertragung der GmbH verlangen. Wertsteigerungen gehen zu Ihren Gunsten.

a. GmbH Beteiligung
Steuerlich ist in diesem Fall die GmbH Beteiligung normalerweise dem Anderen zuzuordnen. Das kann aber nur hundertprozentig beurteilt werden, wenn man die Vereinbarung auf diesen Gesichtspunkt steuerlich prüft.
Solange die GmbH nicht ausschüttet, passiert im laufenden Betrieb steuerlich auf der Ebene des Eigentümers nichts. Bei Ihnen passiert auch nichts.

Bei Ausübung der Option liegt bei dem Anderen eine Veräußerung gem. § 16 EStG vor. Da der Ausübungspreis den Anschaffungskosten (Stammkapital, vom Gründer zu tragende Gründungskosten) entsprechen dürfte, ist nichts zu versteuern. Der Andere muss aber auf jeden Fall die Veräußerung in der Steuererklärung angeben. Bei Ihnen passiert im Prinzip nichts. Sie werden steuerlich anerkannter Eigentümer der GmbH und haben Anschaffungskosten in Höhe des Kaufpreises (=Ausübungspreis) zzgl. Nebenkosten, die Sie getragen haben.

b. Geschäftsführer
wie oben.

c. Entgelt für den Anderen
Man könnte einen Preis für die Kaufoption vereinbaren (Optionsprämie). Die wäre von dem ersten Eigentümer in der Steuererklärung anzugeben. Sie unterliegt der Abgeltungsteuer. Bei dem Zahler der Optionsprämie ist diese wahrscheinlich

3. Auswirkungen für die UG
Für die laufende steuerliche Behandlung der UG besteht kein Unterscheid zwischen den beiden Alternativen. Die UG ist steuerlich ein eigenes Steuersubjekt. Verantwortlich für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten ist immer der Geschäftsführer. Der ist auch der erste Ansprechpartner für das Finanzamt.

So wie Sie den Fall beschreiben, rate ich steuerlich zu der Treuhandlösung. Das ist die einfachere Lösung. Falls eine Entlohnung des Treuhänders erfolgen soll, sollte ein entsprechendes Geschäftsbesorgungsentgelt für diesen vereinbart werden, welches Sie persönlich zahlen (vgl. 1.c). Beachten Sie, dass Sie im Fall einer Entlohnung des Geschäftsführers das Sozialversicherungsrecht zu beachten haben. (Das ist aber ein weiteres Thema.)

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter. Wenn noch Fragen offen sind, oder ich aus Ihrer Sicht etwas vergessen haben sollte, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten freue ich mich über eine positive Bewertung.

Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de



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