Frage geschrieben am 24.09.2005 14:18:00

Betreff: Trotz Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren..


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Habe Heute ein Brief vom Finanzamt bekommen in der mir die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eingeleitet wird...

nach Steuerstraftat(en):
§370 Abs. 1 Nr.1, 25 Abs. 3 EStG, 18 UStG, 25 GewStDV, 52 StGB
festgestellt am 22.09.2005...

Obwohl ich bemerkt habe wo der Fehler war und sofort, am 18.05.2005, eine selbstanzeige an das Finazamt gesendet habe (per Fax und Brief)..
Ich muss dazu sagen das mir dies nur Bekannt wurde aufgrund einer Aussenprüfung (Steuerjahr 2003) in dem ich alle meine Unterlagen an das Finanzamt zusenden sollte, nach Überprüfung der Unterlagen ist mir erst nichts aufgefallen aber nach dem ich auch die Unterlagen von 2004 überprüfte sah ich das ich ausversehen unterlagen von 2003 falsch einsortiert hatte und diese nicht in der 2003 Erklärung berücksichtigt wurden. daraufhin habe ich wie o. g. die Selbstanzeige gemacht und habe sogar den Betrag etwas höher angegeben als es war, seit dem habe ich nichts mehr gehört bis Heute ...

Was kann ich nun machen ich dachte dafür ist doch die Selbstanzeige da oder?

Wie kann ich nun einigermassen schadensbegrenzung machen, möchte nicht ins Gefängnis für einen Dummen fehler....
Ausserdem in wieweit beinflusst dies meinen INSO-Antrag den ich abgeben wollte...

Hoffe jemand kann mir helfen die EUR 30,00 ist das maximum was ich z.Z. bezahlen kann... Da ich pleite bin wegen gescheiterte Selbständigkeit... vielleicht möchte jemand mein Fall übernehmen inkl. die INSO-Beantragung?

In voraus DANKE!


Antwort geschrieben am 24.09.2005 15:16:38
Sehr geehrter Ratsuchender,

aus den von Ihnen aufgeführten Informationen stellt sich die Rechtslage nach einer summarischen Prüfung folgendermaßen dar (wobei ich davon ausgehen muss, dass Sie oben § 370 AO schreiben wollten und nicht § 370 EStG, da das EStG nur 99 Paragraphen hat):

Punkt 1:
Die Anklage lautet danach offenbar auf Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Dieser lautet:

§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
(...)
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Wie sie oben schreiben fand in diesem Fall bereits eine Aussenprüfung für das Veranlagungsjahr 2003 statt, somit kommt der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 2 AO keine Strafbefreiende Wirkung mehr zu.

§ 371 Abs. 2 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(...)
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

In Ihrem Fall war dem Finanzamt also nach der Aussenprüfung die Steuerhinterziehung wohl schon bekannt und die Selbstanzeige kam daher zu Spät und hatte keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Punkt 2:
Die Tatsache, dass Sie den hinterzogenen Betrag etwas höher angegeben haben hat keinen Einfluß auf das Verfahren, da die Steuerbehörden hierin keine Wiedergutmachung sehen und die Steuerschuld dann ohnehin aufgrund der vorhandenen Unterlagen berechnet wird.

Punkt 3:
Sofern dies Ihre erste Steuerhinterziehung war, werden Sie wohl mit einer Geldstrafe oder einer geringen Bewährungsstrafe davon kommen. Ein Gefängnisaufenthalt brauchen Sie in der Regel nicht zu befürchten. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und kann erst nach Prüfung sämtlicher Einzelheiten konkreter beantwortet werden.

Punkt 4:
Auf einen Insolvenzantrag hat dieses Steuerstrafverfahren, sofern dies mit den gegebenen Informationen bewertet werden kann, keinen Einfluß. Allerdings könnte ein Insolvenzantrag Einfluß haben auf die zu erwartende Geldstrafe, da bei einer Insolvenz die Tagessätze geringer ausfallen werden. Ob jedoch eine Insolvenz gegeben ist, sollten Sie von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt vor Ort überprüfen lassen.

Punkt 5:
Sollte die Steuerschuld noch nicht beglichen sein, so empfehle ich Ihnen, dies umgehend nachzuholen, da Sie dann in der Regel eine etwas geringere Strafe zu erwarten haben.

Ich hoffe Ihnen mit dieser summarischen Prüfung geholfen zu haben. Eine vollständige Mandatsübernahme ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Sollten Sie im Großraum München ansässig sein, so bin ich gerne bereit ein Mandat zu übernehmen, anderensfalls empfehle ich einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann

Rechtsanwalt

http://www.ra-zimmermann.com

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