UNterstützung der verh. Tochter

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UNterstützung der verh. Tochter

Hallo,

ich habe in meiner Einkommenssteuererklärung für 2010 Ausgaben deklariert, die mir für die Einrichtung für die Wohnung der Tochter entstanden sind (ca. 5700 EUR).
Der Sachverhalt ist folgender:
Unsere Tochter ist arbeitet regulär, also sie hatte in 2010 Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit. Ihre Jahresbruttoverdienst betrug ca. 23.000 EUR.
Im Juli 2010 hat sie gehiratet. Ihr frischer Ehemann war im ganzen Jahr 2010 studierend und hatte keine Einkünfte. Aufgrund dieser Tatsache habe ich unsere Tochter (eigentlich ja auch den Schiegersohn) dahingehend unterstützt, dass ich Ihnen für ca. 5700 EUR Mobilar gekauft habe (Küche, usw.), da sie selbst nicht in der Lage gewesen wären, diese Mittel selbst zu finanzieren.
Ich möchte hier auch nicht die Sinhaftigkeit einer Heirat in der Sutuation besprechen.
Es geht mir darum, dass das FA hier keinen Cent als "außergewöhnliche Belastungen" akzeptiert hat.
Meine Frage ist:
- Warum?
- Hätte ich den Schwiegersohn unterstützen müssen (ich denke, wenn sie vh sind, macht das keinen Unterschied)
- Ist es nicht korrekt gewesen, diese Belastung als "aussergewöhnliche Belastun" zu deklarieren?
- Wie kann ich hier weiter vorgehen, wenn ich gegen den Bescheid Einspruch einlegen sollte?

Ich danke euch für Eure konstruktve Hilfe.



von charlieka am 05.02.2012 02:05
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>UNterstützung der verh. Tochter
§ 33a EStG: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Deine Tochter hatte 2010 Einkünfte über 8.004 Euro, somit kannst du keine Unterhaltsaufwendungen geltend machen.

Dem Schwiegersohn gegenüber bist du nicht unterhaltspflichtig. Zumal es sein kann, dass seine Eltern für Ihn Kindergeld bezogen haben und dann greift außerdem dieser Satz:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.

-- Editiert von schneechen am 05.02.2012 12:25


von schneechen am 05.02.2012 12:24
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