Frage geschrieben am 28.12.2011 00:09:10

Betreff: UST Voranmeldung/Finanzamt


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund: Bin im dritten Jahr der Selbständigkeit aber habe erst seit Anfang Januar 2011 eine UST-ID-Nummer und muss UST auf meinen Rechnungen ausweisen. In 2010 und 2009 musste ich dieses noch nicht da ich die Kleinunternehmer-Regelung anwenden konnte. Ich habe seit meines Erhalts der UST-Nr. keine Voranmeldung oder sonstige Mitteilungen vom Finanzamt erhalten.

Nun habe ich im Internet gelesen dass ich die UST hätte schon jeden Monat ans FA abführen müssen. Ist das so? Ich hatte die ganze Zeit gedacht dass ich zur jährlichen Einkommenssteuererklärung und Anlage EÜR die UST/Vorsteuererklärung auch abgeben muss. Oder habe ich etwas versäumt und hätte von mir aus monatliche/quartalsweise Angaben machen müssen?

Wie soll ich verfahren?


Antwort geschrieben am 28.12.2011 11:25:11
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) sind von Unternehmern entweder monatlich oder vierteljährlich abzugeben. Grundsätzlich sind Umsatzsteuerpflichtiger bei der Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit verpflichtet, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr UStVA monatlich abzugeben (§18 Abs. 2 UStG). Nach Kleinunternehmerreglung wird die Umsatzsteuer für an sich steuerpflichtige Umsätze aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben. Kleinunternehmer müssen daher keine UStVA abgeben.

Wenn, aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung, ab Januar 2011 Ihre Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes unterliegen, sind die UStVA bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Sie können jedoch nach § 46 UStDV eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die UStVA müssen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden (§18 Abs. 1 UStG). Für die elektronische Abgabe von UStVA, den Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt die Finanzverwaltung das Programm ElsterFormular unter www.elster.de kostenlos zur Verfügung. Sie sollen sich bei elster.de anmelden und Ihre UStVA elektronisch abgeben. Nach einem Jahr wird Ihr zuständiges Finanzamt die Abgabepflicht feststellen: Ist die Umsatzsteuerzahllast weniger als 1000 Euro, müssen keine Voranmeldungen abgegeben werden. Liegt die Zahllast zwischen 1000,01 Euro und 7500,00 Euro ist die UStVA vierteljährlich abgegeben, bei höheren Zahllasten bleibt die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden bei der Umsatzsteuerfestsetzung angerechnet. Alternativ können Sie selbstverständlich Steuerberatungsdienstleistung in Anspruch nehmen.

In der Regel wird die selbständige Tätigkeit umsatzsteuerlich unter der gleichen Steuernummer geführt, mit der der Steuerpflichtige einkommensteuerlich erfasst wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für ein eindeutiges umsatzsteuerliches Kennzeichen eines Unternehmens in EU. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt und von Unternehmer benötigt, die innerhalb des EU-Gebiets am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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