Frage geschrieben am 06.06.2011 15:58:30

Betreff: USt Ausweis sonstige Dienstleitungen Nicht-EU Ausland


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Wir stellen Beratungsdienstleistungen und Überlassung von Nutzungsrechten (an Texten) in Rechnung. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG bedfindet sich der Ort der Leistung nicht in Deutschland sondern im Land des Leistungsempfängers. Bei Rechnungen ins Nicht-EU Ausland stellt sich die Frage, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das ist scheinbar nicht pauschal beantwortbar sondern abhängig vom Bestehen entsprechender Reverse Charge Abkommen. Wie sieht es konkret mit Lieferungen nach Belize, Honkong, Thailand, Australien, Norwegen oder auf die Phillipienen aus? Muss USt auf der Rechnung ausgewiesen werden oder nicht? Welcher Hinweissatz ist sinnvoll/notwendig, wenn die USt nicht ausgewiesen wird? "Wir weisen auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hin"?


Antwort geschrieben am 06.06.2011 16:26:30
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben
dieser Plattform.

Die Frage lässt sich nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes klar beantworten:

Ein deutscher Unternehmer kann auf seine Dienstleistung nur dann Umsatzsteuer erheben, wenn er sie "im Inland erbracht" hat, § 1 UStG.

Die von Ihnen genannte Vorschrift regelt zahlreiche Einzelfälle, bei denen die Fiktion des Leistungsorts bestimmt wird.

Sie haben die Regel der Dienstleistung "business to business", § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG hier richtigerweise angeführt. Immer wenn der Leistungsempfänger ein "Unternehmer" iSd UStG ist, wird der
Leistungsort dort gesehen, wo der (ausländische) Unternehmer seinen Sitz hat, gleich ob EU-Ausland oder Drittland.

Eine Ausnahme, wie in Abs. 3 dieser Vorschrift beschrieben ist, liegt hier nicht vor.

Bei sonstigen Leistungen in andere EU-Länder gilt seit kurzem das sogenannte reverse-charge-Verfahren.

Dies gilt jedoch nicht bei Drittländern, die Sie hier anführen.

Mangels Leistung im Inland erheben Sie daher keine Umsatzsteuer, sondern fordern nur den Nettobetrag. Dazu können Sie schreiben:
Keine Erhebung von Umsatzsteuer, da Leistung nicht im Inland erbracht (am besten auch in der jeweiligen Landessprache). Bitte kein Hinweis auf die reverse charge- Regel, da diese im Bezug auf Drittländer keine Anwendung findet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



A

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen