Frage geschrieben am 06.06.2011 15:58:30Betreff: USt Ausweis sonstige Dienstleitungen Nicht-EU Ausland
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 06.06.2011 16:26:30
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben
dieser Plattform.
Die Frage lässt sich nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes klar beantworten:
Ein deutscher Unternehmer kann auf seine Dienstleistung nur dann Umsatzsteuer erheben, wenn er sie "im Inland erbracht" hat, § 1 UStG.
Die von Ihnen genannte Vorschrift regelt zahlreiche Einzelfälle, bei denen die Fiktion des Leistungsorts bestimmt wird.
Sie haben die Regel der Dienstleistung "business to business", § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG hier richtigerweise angeführt. Immer wenn der Leistungsempfänger ein "Unternehmer" iSd UStG ist, wird der
Leistungsort dort gesehen, wo der (ausländische) Unternehmer seinen Sitz hat, gleich ob EU-Ausland oder Drittland.
Eine Ausnahme, wie in Abs. 3 dieser Vorschrift beschrieben ist, liegt hier nicht vor.
Bei sonstigen Leistungen in andere EU-Länder gilt seit kurzem das sogenannte reverse-charge-Verfahren.
Dies gilt jedoch nicht bei Drittländern, die Sie hier anführen.
Mangels Leistung im Inland erheben Sie daher keine Umsatzsteuer, sondern fordern nur den Nettobetrag. Dazu können Sie schreiben:
Keine Erhebung von Umsatzsteuer, da Leistung nicht im Inland erbracht (am besten auch in der jeweiligen Landessprache). Bitte kein Hinweis auf die reverse charge- Regel, da diese im Bezug auf Drittländer keine Anwendung findet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
A
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.06.2011 09:05:04
Hallo,
hier muss ich (teilweise) widersprechen, denn nach unseren Erfahrungen gibt es eben doch einige "Feinheiten" bei Drittländern zu beachten, denn auch hier gibt es Reverse-Charge Regelungen. Die sind definitiv nicht nur auf das EU-Ausland beschränkt.
Generell gilt für Drittländer nach meinem Verständnis:
- die erbrachte Leistung im Drittland steuerbar, sofern es ein vergleichbares USt-System gibt
- Steuerschuldner ist der Leistungserbringer
- existieren Reverse Charge Regelungen, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über
Als Beispiel einmal der Fall Norwegen aus Sicht der IHK Köln:
http://www.ihk-koeln.de/upload/02112-SteuerschuldumkehrLaenderuebersicht_2112.pdf
Insofern muss ich bei jeder Rechnung ins Drittland nicht einfach die USt weglassen, sondern müsste prüfen, ob es mit dem Land des Leistunsgepfängers ein RC-(ähnliches) Abkommen gibt und ihn dann auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen, oder mich andernfalls um das Abführen der USt im Empfängerland (nach dem individuellen dortigen Satz) kümmern und diesen Satz dann auch von meinem Kunden einfordern. Andernfalls könnte dann ja Land XYZ auf mich zukommen und sagen: "Her mit der USt".
Oder sehe ich das grundsätzlich falsch?
Danke und Gruß: Chrissig
Hallo,
hier muss ich (teilweise) widersprechen, denn nach unseren Erfahrungen gibt es eben doch einige "Feinheiten" bei Drittländern zu beachten, denn auch hier gibt es Reverse-Charge Regelungen. Die sind definitiv nicht nur auf das EU-Ausland beschränkt.
Generell gilt für Drittländer nach meinem Verständnis:
- die erbrachte Leistung im Drittland steuerbar, sofern es ein vergleichbares USt-System gibt
- Steuerschuldner ist der Leistungserbringer
- existieren Reverse Charge Regelungen, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über
Als Beispiel einmal der Fall Norwegen aus Sicht der IHK Köln:
http://www.ihk-koeln.de/upload/02112-SteuerschuldumkehrLaenderuebersicht_2112.pdf
Insofern muss ich bei jeder Rechnung ins Drittland nicht einfach die USt weglassen, sondern müsste prüfen, ob es mit dem Land des Leistunsgepfängers ein RC-(ähnliches) Abkommen gibt und ihn dann auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen, oder mich andernfalls um das Abführen der USt im Empfängerland (nach dem individuellen dortigen Satz) kümmern und diesen Satz dann auch von meinem Kunden einfordern. Andernfalls könnte dann ja Land XYZ auf mich zukommen und sagen: "Her mit der USt".
Oder sehe ich das grundsätzlich falsch?
Danke und Gruß: Chrissig
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 07.06.2011 09:54:03
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ausgangsfrage bezieht sich auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts und der Rechnungstellung nach deutschem Recht, nicht auf länderspezifische, dort möglicherweise geltende inländische Regelungen. Die Fragen zur Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts wurden vollständig beantwortet. Dem Hinweis auf die Information der IHK bin ich nachgegangen, daraus lässt sich eine Rechtsgrundlage (deutsches Recht) nicht erkennen.
Im Rahmen dieser Beratung wurden Ihre Fragen vollständig beantwortet. Bei dem hier angebotenen Honorar kann eine gutachterliche Stellungnahme zu ausländischen Steuerrechtssystemen nicht erfolgen, das war ja auch nicht gefragt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Mit
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ausgangsfrage bezieht sich auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts und der Rechnungstellung nach deutschem Recht, nicht auf länderspezifische, dort möglicherweise geltende inländische Regelungen. Die Fragen zur Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts wurden vollständig beantwortet. Dem Hinweis auf die Information der IHK bin ich nachgegangen, daraus lässt sich eine Rechtsgrundlage (deutsches Recht) nicht erkennen.
Im Rahmen dieser Beratung wurden Ihre Fragen vollständig beantwortet. Bei dem hier angebotenen Honorar kann eine gutachterliche Stellungnahme zu ausländischen Steuerrechtssystemen nicht erfolgen, das war ja auch nicht gefragt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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