Frage geschrieben am 07.08.2008 13:21:00

Betreff: Umsatzsteuer Aussetzung der Vollziehung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich habe es versäumt, trotz Erinnerung des FA meine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung rechtzeitig einzureichen. In der Folge wurden meine Umsätze und mein Einkommen geschätzt und mir ein entsprechender Steuerbescheid zugestellt.

Ich habe fristgerecht Einspruch erhoben, wobei mir eine erneute Frist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 12.9. gesetzt wurde.

Da meine Umsätze ca. 50% zu hoch angesetzt wurden und mir die entsprechende Zahlung im Moment nicht möglich ist, habe ich um Aussetzung der Vollziehung bis zur entgültigen Klärung gebeten.

Dieser Bitte ist nicht entsprochen worden, man könne aber über den Antrag erneut entscheiden, wenn die Steuererklärungen vorliegen. Als Frist zur Zahlung wurde der 7. 8. genannt.

Sobald meine Steuererklärung fertig ist, bin ich auch in der Lage, meine Steuerschuld zu begleichen. Eine Aussetzung der Vollziehung wäre dann also überflüssig. Die aber im Moment geforderte Summe wäre ein großes Problem für mich.

Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten, das FA zu bewegen, die Aussetzung der Vollziehung bis zur Abgabe der Erklärung doch noch zu bewilligen.

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 07.08.2008 13:44:54
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt stellt einen Verwaltungsakt dar, den Sie mit dem Einspruch anfechten müssen. Als Begründung geben Sie an, dass nunmehr vom Finanzamt eine Fristsetzung für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 12.09.2008 gewährt. Desweiteren führen Sie aus, dass eine Strafschätzung durch das Finanzamt voliegt, da das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, da die Umsätze mit ca. 50% zu hoch geschätzt wurden. Sie berufen sich dabei auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2006 AZ.: 11 K 1172/05 E ) und sprechen von einer nicht zulässigen Strafschätzung die lt. BFH Beschluss vom 20.10.2005 (BFH/NV 2006, 240 ) zu vermeiden ist. Zusätzlich stellen Sie in dem selben Schreiben einen Hilfsantrag auf Vollstreckungsaufschub bis zum 12.09.2008, da durch das kurzfristige Zuwarten dem Finanzamt kein Nachteil entsteht.

Am besten wäre es, wenn ein Steuerberater dies formulieren würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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