Frage geschrieben am 07.08.2008 13:21:00Betreff: Umsatzsteuer Aussetzung der Vollziehung
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich habe fristgerecht Einspruch erhoben, wobei mir eine erneute Frist zur Abgabe der Erklärungen bis zum 12.9. gesetzt wurde.
Da meine Umsätze ca. 50% zu hoch angesetzt wurden und mir die entsprechende Zahlung im Moment nicht möglich ist, habe ich um Aussetzung der Vollziehung bis zur entgültigen Klärung gebeten.
Dieser Bitte ist nicht entsprochen worden, man könne aber über den Antrag erneut entscheiden, wenn die Steuererklärungen vorliegen. Als Frist zur Zahlung wurde der 7. 8. genannt.
Sobald meine Steuererklärung fertig ist, bin ich auch in der Lage, meine Steuerschuld zu begleichen. Eine Aussetzung der Vollziehung wäre dann also überflüssig. Die aber im Moment geforderte Summe wäre ein großes Problem für mich.
Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten, das FA zu bewegen, die Aussetzung der Vollziehung bis zur Abgabe der Erklärung doch noch zu bewilligen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 07.08.2008 13:44:54
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt stellt einen Verwaltungsakt dar, den Sie mit dem Einspruch anfechten müssen. Als Begründung geben Sie an, dass nunmehr vom Finanzamt eine Fristsetzung für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 12.09.2008 gewährt. Desweiteren führen Sie aus, dass eine Strafschätzung durch das Finanzamt voliegt, da das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, da die Umsätze mit ca. 50% zu hoch geschätzt wurden. Sie berufen sich dabei auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2006 AZ.: 11 K 1172/05 E ) und sprechen von einer nicht zulässigen Strafschätzung die lt. BFH Beschluss vom 20.10.2005 (BFH/NV 2006, 240 ) zu vermeiden ist. Zusätzlich stellen Sie in dem selben Schreiben einen Hilfsantrag auf Vollstreckungsaufschub bis zum 12.09.2008, da durch das kurzfristige Zuwarten dem Finanzamt kein Nachteil entsteht.
Am besten wäre es, wenn ein Steuerberater dies formulieren würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.08.2008 13:35:27
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Da ich es hier mit einem Beamten zu tun habe, der dafür bekannt ist, dass er seinen Ermessensspielraum regelmäßig sehr weit zu Gunsten des FA auslegt, habe ich eine kurze Nachfrage:
Bin ich bei der Entscheidung über den von Ihnen vorgeschlagenen Einspruch auf die "Gunst" des Beamten angewiesen oder besteht hier irgendeine Form eines Rechtsanspruches?
Nochmals vieln Dank
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Da ich es hier mit einem Beamten zu tun habe, der dafür bekannt ist, dass er seinen Ermessensspielraum regelmäßig sehr weit zu Gunsten des FA auslegt, habe ich eine kurze Nachfrage:
Bin ich bei der Entscheidung über den von Ihnen vorgeschlagenen Einspruch auf die "Gunst" des Beamten angewiesen oder besteht hier irgendeine Form eines Rechtsanspruches?
Nochmals vieln Dank
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 10.08.2008 18:59:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen Ortsabwesenheit kann ich Ihre Nachfrage erst heute beantworten:
Jeder Finanzbeamte ist an die Gesetzgebung und Rechtsprechung gebunden. Solange über einen Einspruch nicht abschliessend emntschieden ist, dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Wie gesagt, es sollte ein Steuerberater den Schriftverkehr mit dem Finanzam führen.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen Ortsabwesenheit kann ich Ihre Nachfrage erst heute beantworten:
Jeder Finanzbeamte ist an die Gesetzgebung und Rechtsprechung gebunden. Solange über einen Einspruch nicht abschliessend emntschieden ist, dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Wie gesagt, es sollte ein Steuerberater den Schriftverkehr mit dem Finanzam führen.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller Steuerberater
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