Frage geschrieben am 24.11.2011 12:28:03Betreff: Umsatzsteuer bei Immobilenveräußerung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Daraus ergeben sich folgende Fragen
1) Ist die Veräußerung umsatzsteuerpflichtig?
2) Kann die Vorsteuer aus Handwerkerrechnungen gezogen werden?
3) Wenn ja zu 2) Wie wir diese dann im Veräußerungsfall verrechnet?
Antwort geschrieben am 24.11.2011 12:50:17
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Die Veräußerung eines Grundstücks (gleich ob bebaut oder unbebaut)
ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei,§ 4 Nr. 9a UStG, da es sich um eine Umsatz handelt, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
Es geht aus der Frage nicht hervor, wie Sie das Grundstück seit Erwerb verwendet haben, bitte ergänzen Sie dies, dann kann ich in der Nachfrage dazu Stellung nehmen.
Sollten keine Umsätze erzielt worden sein, bei der Sie Umsatzsteuer erhoben haben, können Sie mangels steuerbaren Umsätzen aus dem Grundstück auch keine Vorsteuer geltend machen.§ 15 Abs. 2 UStG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für die Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.11.2011 13:05:35
Vielen dank für die Antwort!
Ich verstehe also richtig, dass von dem Verkaufspreis keine Umsatzsteuer abzuführen sind?
Wir hatten die Wohnung eigentlich erworben um sie als Büro zu nutzen, was wir aber nie getan haben. In der Zwischenzeit hat sich jetzt doch etwas interessanteres als Büro für uns ergeben, so dass wir uns entschieden haben, diese Wohnung für einen Privatgebrauch umzubauen und wieder an privat zu veräußern.
Daraus ergab sich die Frage nach der Umsatzsteuer, da wir beim Kauf auch keine bezahlt haben.
Bliebe die Frage offen, wie man mit den Handwerkerrechnungen für den Umbau umzugehen hat:
1) Bei diesen sind wir nicht vorsteuerabzugsberechtigt und wir bezahlen brutto
2) Wir sind in irgendeinerweise vorsteuerabzugsberechtigt und was machen wir dann???
Vielen dank für die Antwort!
Ich verstehe also richtig, dass von dem Verkaufspreis keine Umsatzsteuer abzuführen sind?
Wir hatten die Wohnung eigentlich erworben um sie als Büro zu nutzen, was wir aber nie getan haben. In der Zwischenzeit hat sich jetzt doch etwas interessanteres als Büro für uns ergeben, so dass wir uns entschieden haben, diese Wohnung für einen Privatgebrauch umzubauen und wieder an privat zu veräußern.
Daraus ergab sich die Frage nach der Umsatzsteuer, da wir beim Kauf auch keine bezahlt haben.
Bliebe die Frage offen, wie man mit den Handwerkerrechnungen für den Umbau umzugehen hat:
1) Bei diesen sind wir nicht vorsteuerabzugsberechtigt und wir bezahlen brutto
2) Wir sind in irgendeinerweise vorsteuerabzugsberechtigt und was machen wir dann???
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.11.2011 13:54:39
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die Immobilie nicht für betriebliche Zwecke benutzt haben, vielmehr die Umbaukosten im Hinblick auf die Veräußerung an einen Privatmann angefallen sind, so sind Sie bzw. die GmbH 1) nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Immobilie stellt dann nur Umlaufvermögen dar. 2) Ein anderer Grund, weshalb die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, liegt nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die Immobilie nicht für betriebliche Zwecke benutzt haben, vielmehr die Umbaukosten im Hinblick auf die Veräußerung an einen Privatmann angefallen sind, so sind Sie bzw. die GmbH 1) nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Immobilie stellt dann nur Umlaufvermögen dar. 2) Ein anderer Grund, weshalb die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, liegt nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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