Frage geschrieben am 29.11.2011 17:26:02

Betreff: Umsatzsteuerausweis bei Dienstleistungen für eine Firma in der Schweiz


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich erbinge eine Beratungsdienstleistung mit meiner umsatzsteuerpflichtigen GmbH für einen Kunden in der Schweiz. Der Kunde nutzt diese Beratungsdienstleistung in der Schweiz und bei ausländischen Projekten die nicht in Deutschland sind (z.B. Österreich, Russland, Montenegro).
Ich erarbeite meine Leistung in Deutschland.
Das schriftliche Beratungsergebnis wird als Email oder Brief übermittelt.
Ich werde zunächst die Umsatzgrößen 75.000,- CHF bzw. 250.000,- CHF pro Jahr nicht überschreiten (später vielleicht ja).
Muss ich bei meiner in Euro gestellten Rechnung an das Schweizer Unternehmen die Mehrwertsteuer ausweisen und dann natürlich auch abführen oder kann ich ohne Mehrwertsteuer berechnen und entsprechend nichts abführen?
Muss ich bei über 75.000,- oder 250.000,- CHF Umsatz in der Schweiz für diese Dienstleistung Mehrwertsteuer abführen?


Antwort geschrieben am 29.11.2011 17:50:15
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Sie erheben auf Ihre Leistungen nur dann Umsatzsteuer, wenn sie im Inland erbracht wurde, § 1 Abs. 1 UStG.

Nach § 3a Abs. 2 UStG ist Ort der sonstigen Leistungen an einen Unternehmer dort, wo dieser seinen Sitz hat, hier also in der Schweiz. In Deutschland erheben Sie daher keine Steuer und schreiben nur als Zusatz dazu: Keine Erhebung von Umsatzsteuer, da Leistungsort nicht im Inland, § 3a Abs. 2 UStG. Sie benötigen für diese Rechnungstellung daher eine Bestätigung der Finanzbehörde Ihres Kunden, dass er "Unternehmer" i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist.

Auch wenn Ihr Gesamtumsatz in der Schweiz diese Umsatzgrenzen übersteigt, werden Sie dort nicht zur Steuererhebung herangezogen.

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger, auch Reverse-Charge-Regelung genannt.

In der Schweizu existiert eine der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis.

Auch dort ist der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für solche von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sog. Bezugsteuer). Sie müssen den Rechnungsempfänger dann nur auf die Reverse-Charge-Regelung aufmerksam machen, die Steueranmeldung ist dann ausschließlich dessen Angelegenheit.

Ich weise Sie darauf hin, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, der Leistungsempfänger müsste dann eine Steuer bezahlen, die er als Vorsteuer nicht abziehen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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