Frage geschrieben am 20.02.2010 20:51:42Betreff: Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen im Ausland?
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
ich habe folgende Problematik:
Ich erbringe Leistungen im Ausland an ein deutsches Unternehmen. Bin selbst in Deutschland steuerpflichtig und führe üblicherweise 19% Umsatzsteuer ab.
Die Leistung ist die Bereitstellung von Inhalten. Diese liegen auf einem Server im Ausland. Dort habe ich auch ein Unternehmen. Die Umsätze fließen jedoch auf mein deutsches Privatkonto und ich gebe diese natürlich in meiner Einkommenssteuererklärung an.
Mir wurde von befreundeten Unternehmern gesagt hierfür fallen keine Umsatzsteuern an, da die Leistungen nachweislich im Ausland erbracht werden.
Worauf stützt sich diese Aussage? Welche Nachweise muss ich dem FA erbringen? Ich habe alle Dokumente wie Serverrechnung und hoffe dies genügt.
Betrifft Steuerjahr 2009.
Antwort geschrieben am 20.02.2010 22:28:01
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Grds. unterliegen der deutschen Umsatzsteuer nur Umsätze, sofern diese diese im Inland ausgeführt werden. Maßgebend ist hier der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung (Leistungsort).
Leider wird aus Ihren Ausführungen nicht deutlich, welche Art der Leistung genau von Ihnen erbracht wird. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich in jedem Fall um eine sog. Sonstige Leistungen i.S.d. §3 Abs.9 UStG (hier vermutlich: sog. "auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen" i.S.d. §3a Abs.4 Nr.13 UStG) handelt, deren Leistungsort sich nach §3a UStG bestimmt. Dieses wäre von Ihnen bitte noch zu spezifizieren.
Nach § 3a Abs.1 UStG liegt der Leistungsort an dem Ort, von dem aus der Unternehmer (§2 UStG) sein Unternehmen betreibt, sofern nicht eine Sonderregelung vorgeht.
Leider ist Ihren Ausführungen aber auch nicht klar zu entnehmen, von wo aus Sie Ihr Unternehmen tatsächlich betreiben und um welche Unternehmensform es sich handelt bzw. wo sich danach der Sitz Ihres Unternehmens befindet. Zwar schreiben Sie einerseits, dass Sie ein Unternehmen im Ausland haben, andererseits aber auch, dass Sie Ihre Leistung über einen ausländischen Server erbringen. Dieses wirft Fragen nach den genauen Umständen auf. Denn grds. ist entscheidend, wo Sie tatsächlich tätig werden - und das, denke ich, wird vermutlich Ihr Wohnort in Deutschland sein.
Vorbehaltlich ggf. anderslautender (noch nachzureichender) Informationen Ihrerseits, wird Ihr Unternehmenssitz danach wohl als in Deutschland gelegen anzunehmen sein - zumal auch dorthin die Zahlungseingänge fließen (Indiz für den Ort der Geschäftsleitung).
Jedoch kann auch eine Betriebsstätte eines Unternehmens als Ort der sonstigen Leistung in Betracht kommen, wenn die sonstige Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wurde (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Fraglich ist jedoch, ob ein Server als Betriebsstätte angesehen werden kann:
"Betriebsstätte i.S.d. Umsatzsteuerrechts kann jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage sein, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Abweichend von den Anforderungen des § 12 AO sind unter Beachtung der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts und der EG-Richtlinien zur Umsatzsteuer nur solche Einrichtungen eine Betriebsstätte, die über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen, die für die Erbringung der sonstigen Leistung erforderlich sind. Weiterhin muss die Einrichtung über einen hinreichenden zeitlichen Bestand und auch tatsächliche Ausstattung verfügen, die eine unabhängige Leistungserbringung ermöglicht. Eine derartige beständige Struktur ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Einrichtung oder Anlage über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden, Rechnungslegung und Aufzeichnungen erfolgen und Entscheidungen (z.B. über Wareneinkauf) dort getroffen werden (Abschn. 33 Abs. 3 Satz 1 bis 5 UStR 2008 mit Hinweis auf EuGH-Urteile)." (Quelle: Konz)
Vor diesem Hintergrund ist sehr zweifelhaft, ob der Server die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt.
Für die Beurteilung Ihrer Leistung, sofern es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung oder eine andere Leistung i.S.d. §3a Abs.4 UStG handelt, die - wie Sie schreiben - an ein deutsches Unternehmen ausgeführt wird, kann die Entscheidung darüber jedoch letztendlich dahinstehen. Denn sodann liegt der Leistungsort nach §3a Abs.3 UStG am Sitz des Empfängers der Leistung. Dieses wäre also Deutschland.
Sodann wären die Umsätze in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und somit auf diese Umsatzsteuer in Höhe von 19%
zu berechnen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte ergänzen Sie ggf. noch die o.a. offenen Punkte.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
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Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2010 22:36:11
Vielen Dank für Ihre Beurteilt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich in Deutschland Umsatzsteuer abführen, auch wenn die Leistung außerhalb der EU elektronisch erbracht wurde, weil der Leistungsempfänger ein deutsches Unternehmen ist?
Vielen Dank für Ihre Beurteilt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich in Deutschland Umsatzsteuer abführen, auch wenn die Leistung außerhalb der EU elektronisch erbracht wurde, weil der Leistungsempfänger ein deutsches Unternehmen ist?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.02.2010 02:31:30
Sehr geehrter Fragender,
Ja, das haben Sie grds. richtig verstanden. Dieses gilt jedenfalls für den Fall, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S.d. §2 UStG sein sollte und es sich um eine "auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung" gemäß §3a Abs.4 Nr.13 UStG handelt.
Wie gesagt: um welche Art Leistung es sich in Ihrem Falle genau handelt, ist Ihren Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen gewesen.
Leider hat sich in meine vorstehenden Ausführungen allerdings der Fehlerteufel eingeschlichen: So ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus §3a Abs.3 UstG, sondern aus §3a Abs.2 UStG.
Sollten Sie für Ihre unternehmerische Tätigkeit weitere steuerliche Unterstützung benötigen, so stehe ich Ihnen hierfür gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Sehr geehrter Fragender,
Ja, das haben Sie grds. richtig verstanden. Dieses gilt jedenfalls für den Fall, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S.d. §2 UStG sein sollte und es sich um eine "auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung" gemäß §3a Abs.4 Nr.13 UStG handelt.
Wie gesagt: um welche Art Leistung es sich in Ihrem Falle genau handelt, ist Ihren Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen gewesen.
Leider hat sich in meine vorstehenden Ausführungen allerdings der Fehlerteufel eingeschlichen: So ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus §3a Abs.3 UstG, sondern aus §3a Abs.2 UStG.
Sollten Sie für Ihre unternehmerische Tätigkeit weitere steuerliche Unterstützung benötigen, so stehe ich Ihnen hierfür gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
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