Frage geschrieben am 26.02.2010 09:42:35Betreff: Umsatzsteuerpflicht erbrachte Dienstleistung Deutschland/Leistungsempfänger Italien
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
wir werden in Kürze eine Website freischalten, mit dem Zweck
den internationalen Tourismus für einen Ort in Italien zu fördern.
Natürlich ist alles mit der örtlichen Kommune abgestimmt.
Auf unserer Website können dann örtliche Anbieter (Hotel, Gastronomie etc.) Werbung platzieren. Für die wir eine entsprechende Vergütung erhalten.
D. h., der örtliche Anbieter (unser Kunde in Italien) stellt uns seine Informationen zur Verfügung, die wir anschließend auf unserer Website veröffentlichen.
Zunächst wird diese Tätigkeit im Nebenerwerb erfolgen. Weiterhin wird von der Kleinunternehmerregelung (Umsatz nicht mehr als 17.500 €) gebrauch gemacht.
Meine Fragen:
Ist diese Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz „Dienstleistung, sonstige Leistung“ (gültig ab 01. Januar 2010) anwendbar?
Oder ist diese Dienstleistung in Italien steuerbar? Muss der Anbieter in Italien auf unsere Vergütung 20% an das Finanzamt in Italien abführen?
Gibt es Unterschiede hinsichtlich:
der Anbieter (unser Kunde in Italien) vor Ort ist eine Privatperson
der Anbieter (unser Kunde in Italien) vor Ort ist ein Unternehmer ohne USt-IdNr
der Anbieter (unser Kunde in Italien) vor Ort ist ein Unternehmer mit USt-IdNr
Müssen wir unser Finanzamt in Deutschland darüber informieren, dass unsere Kunden ausschließlich in Italien ansässig sind?
Antwort geschrieben am 26.02.2010 11:43:28
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 141
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 141
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Als Kleinunternehmer müssen Sie hier keine Umsatzsteuer ausweisen, lediglich darauf hinweisen, dass Sie Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sind und Ihre UStID Nr angeben.
Weitere Formerfordernisse und Angaben müssen Sie dann nicht erbringen .Sie können mir eine Musterrechnung zumailen und ich kann hierzu dann kurz mitteilen, ob die Angaben korrekt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2010 12:21:51
Sehr geehrte Frau Anwältin,
wie ich hier mit dieser Regelung (mit Kunden in Deutschland)umgehen muss ist mir bewusst.
Meine Fragen richten sich ausschließlich auf Kunden in Italien.
Somit sind alle Fragen aus meiner Sicht noch nicht beantwortet.
Alle Leistungsempfänger haben ihren Sitz in Italien!
Sehr geehrte Frau Anwältin,
wie ich hier mit dieser Regelung (mit Kunden in Deutschland)umgehen muss ist mir bewusst.
Meine Fragen richten sich ausschließlich auf Kunden in Italien.
Somit sind alle Fragen aus meiner Sicht noch nicht beantwortet.
Alle Leistungsempfänger haben ihren Sitz in Italien!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.02.2010 17:38:53
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze meine Antwort wie folgt:
Der Kleinunternehmer ist Unternehmer iSd UStG,. Er muss hier bei der Ausführung von Dienstleistungen ab 1.1.2010 in der Rechnung an den EU-Unternehmer aufnehmen. Sie müssen dann die UID beim Bundeszentralamt anfordern, sofern Sie sie noch nicht haben.
Die eigene UStID (DE .. )muss angegeben sein sowie diejenige des Leistungsempfängers (IT …) und der Hinweis „Leistungsort: Italien (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Unter dem Nettobetrag steht dann in der Zeile: berechnete Steuer/ tax „0,00“.
Zuletzt schreibt man: Der Leistungsempfänger USt-ID-Nr. IT …. ist Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Regelung) in Italien.
Der Leistende hat damit sämtliche Pflichten erfüllt und hat in Italien selbst keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 14 Abs. 4 UStG
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundeszentralamt für Steuern Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: 0228-406-3801
Sehr geehrter Fragesteller,
ich ergänze meine Antwort wie folgt:
Der Kleinunternehmer ist Unternehmer iSd UStG,. Er muss hier bei der Ausführung von Dienstleistungen ab 1.1.2010 in der Rechnung an den EU-Unternehmer aufnehmen. Sie müssen dann die UID beim Bundeszentralamt anfordern, sofern Sie sie noch nicht haben.
Die eigene UStID (DE .. )muss angegeben sein sowie diejenige des Leistungsempfängers (IT …) und der Hinweis „Leistungsort: Italien (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Unter dem Nettobetrag steht dann in der Zeile: berechnete Steuer/ tax „0,00“.
Zuletzt schreibt man: Der Leistungsempfänger USt-ID-Nr. IT …. ist Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Regelung) in Italien.
Der Leistende hat damit sämtliche Pflichten erfüllt und hat in Italien selbst keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 14 Abs. 4 UStG
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundeszentralamt für Steuern Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: 0228-406-3801
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-steuerprofi.de:












