Frage geschrieben am 29.03.2010 13:54:50Betreff: Umsatzsteuerpflicht trotz Kleinunternehmerstatus?
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Das Unternehmen hat aufgrund von Liquiditätsproblemen jedoch erst ab 2002 kleine Teilbeträge aus dieser Rechnung bezahlt: Eine Rate in 2002, zwei Raten in 2003 und eine (große) Schlussrate in 2009. Damit ist der gesamte Rechnungsbetrag, einschl. der damals errechneten Umsatzsteuer, überwiesen worden. Zinsen wurden für diese verspätete Zahlung von mir nicht in Rechnung gestellt und auch nicht gezahlt.
Von den drei Teilraten habe ich in den Jahren 2002 und 2003 jeweils die darauf entfallende USt. im Rahmen meiner USt-Erklärung an das FA abgeführt – allerdings nicht in Höhe von 15 %, wie auf der Rechnung aus 93 ausgewiesen, sondern aus Vereinfachungs-gründen in Höhe von damals aktuell 16 %.
1. Inzwischen bin ich seit 3 Jahren Kleinunternehmer und nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Wie ist die in der letzten, im Jahr 2009 zugeflossenen Rate enthaltene USt. zu behandeln? - Ich hatte ja damals, 1993, USt. in Rechnung gestellt!
Muss ich über diesen Restbetrag – trotz Kleinunternehmerstatus hinsichtlich meiner sonstigen freiberuflichen Einkünfte aus 2009 – eine USt.-Erklärung abgeben? Und falls das so ist: Welcher Steuersatz ist dann anzulegen: 14 % oder 19 %? Oder muss ich jetzt sogar über alle freiberuflichen Einkünfte des letzten Jahres eine USt-Erklärung abgeben?
2. Durch den Zufluss dieser letzten Rate bin ich in 2009 auf einen Gesamtumsatz (einschließlich der in dieser Schlussrate enthaltenen Umsatzsteuer) in Höhe von 17.800 Euro gekommen. Meine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden jedoch 2010 wieder deutlich niedriger sein, weil ich inzwischen nur noch in geringem Umfang freiberuflich tätig bin. Werde ich durch die Überschreitung des Grenzwertes in 2009 jetzt wieder umsatzsteuerpflichtig sein?
Antwort geschrieben am 30.03.2010 10:54:32
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Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wir folgt:
Zunächst ist zu sagen, dass sich der Umsatzsteuersatz jeweils nach dem Zeitpunkt der (vollendeten) Leistungsausführung bestimmt. Dieses bedeutet für Ihren Fall, dass - sofern die Leistungsausführung in 1993 erfolgte - die Umsatzsteuer zum damals geltenden Regelsatz von 15% geschuldet wird - und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.
Wenn man (mangels anders lautender Angaben Ihrerseits) unterstellt, dass Sie antragsgemäß und aufgrund Vorliegens der weiteren Voraussetzungen i.S.d. §20 UStG die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen dürfen, ist sodann die anteilig in jedem Zahlungseingang enthaltene 15%ige Umsatzsteuer für den jeweiligen Voranmeldezeitraum, in dem die Zahlung erfolgt, zu berechnen und abzuführen.
Hieran ändert grds. auch die später gewährte Kleinunternehmer-Besteuerung (§19 UStG) nichts.
Sofern Sie also in die Vergangenheit 16% statt 15% Umsatzsteuer aus den erhaltenen Zahlungen abgeführt haben, haben Sie folglich zuviel entrichtet und könnten bei Vorliegen der Korrekturvoraussetzungen eine entsprechende Berichtigung verlangen.
Nach §19 UStG Abs.3 S.2 UStG gilt: „Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.“ D.h. dass sich die in Rede stehenden Zahlungseingänge bei der Berechnung der Umsätze hinsichtlich der Einhaltung der Umsatzgrenzen des §19 Abs.1 UStG auswirken.
Nur wenn danach „der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“, kann die Regelung des §19 UStG von Ihnen weiterhin genutzt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
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Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
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Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2010 11:18:21
Sehr gehrter Herr Seiter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die ich wegen der Komplexität der Materie jedoch nicht ganz würdigen kann.
Habe ich Sie richtig verstanden, wenn ich diese Antworten auf meine beiden Fragen für mich wie folgt übersetze:
1. Ich muss über die letzte Rate aus dem alten Vertrag jetzt für 2009 eine Umsatzsteuererklärung abgeben und aus dem mir zugeflossenen Bruttobetrag 15 % Steuern herausrechnen und diese abführen.
2. Ansonsten muss ich über meine weiteren freiberuflichen Einkünfte des Jahres 2009 keine Umsatzsteuererklärung abgeben, weil diese weiteren Umsätze - wie auch in den Vorjahren - nach wie vor gem. § 19 UStG steuerfrei sind.
3. Und für 2010 werde ich wegen der Überschreitung der 17.500-Grenze in 2009 nicht wieder automatisch umsatzsteuerpflichtig - sofern meine voraussichtlchen Umsätze in 2010 unter 50.000 bleiben.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir kurz antworten würden, ob ich Sie richtig verstanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
R. Reini
Sehr gehrter Herr Seiter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die ich wegen der Komplexität der Materie jedoch nicht ganz würdigen kann.
Habe ich Sie richtig verstanden, wenn ich diese Antworten auf meine beiden Fragen für mich wie folgt übersetze:
1. Ich muss über die letzte Rate aus dem alten Vertrag jetzt für 2009 eine Umsatzsteuererklärung abgeben und aus dem mir zugeflossenen Bruttobetrag 15 % Steuern herausrechnen und diese abführen.
2. Ansonsten muss ich über meine weiteren freiberuflichen Einkünfte des Jahres 2009 keine Umsatzsteuererklärung abgeben, weil diese weiteren Umsätze - wie auch in den Vorjahren - nach wie vor gem. § 19 UStG steuerfrei sind.
3. Und für 2010 werde ich wegen der Überschreitung der 17.500-Grenze in 2009 nicht wieder automatisch umsatzsteuerpflichtig - sofern meine voraussichtlchen Umsätze in 2010 unter 50.000 bleiben.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir kurz antworten würden, ob ich Sie richtig verstanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
R. Reini
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 30.03.2010 22:03:17
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Nachfragen sind wie folgt zu beantworten:
- zu 1.: korrekt, denn Sie schulden die Umsatzsteuer bereits aufgrund der damals ausgestellten Rechnung, in der Sie schließlich (und richtigerweise) 15% Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben.
- zu 2.: korrekt
- zu 3.: dieses ist leider nicht korrekt. Denn wenn in 2009 die Gesamtsumme der Umsatzerlöse i.S.d. §19 Abs.3 UStG die Umsatzgrenze von 17.500 EUR nach §19 Abs.1 UStG überschreitet, entfällt die Möglichkeit der Kleinunternehmerbesteuerung ab 1.1.2010. Sodann kommt es nicht mehr darauf an, ob der voraussichtliche Gesamtumsatz 2010 über oder unter 50.000 EUR liegt. Schließlich heißt es in §19 Abs.1 UStG: "... im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat UND im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird ...".
Ich hoffe, dass die Rechtslage nunmehr ausreichend klar geworden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Nachfragen sind wie folgt zu beantworten:
- zu 1.: korrekt, denn Sie schulden die Umsatzsteuer bereits aufgrund der damals ausgestellten Rechnung, in der Sie schließlich (und richtigerweise) 15% Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben.
- zu 2.: korrekt
- zu 3.: dieses ist leider nicht korrekt. Denn wenn in 2009 die Gesamtsumme der Umsatzerlöse i.S.d. §19 Abs.3 UStG die Umsatzgrenze von 17.500 EUR nach §19 Abs.1 UStG überschreitet, entfällt die Möglichkeit der Kleinunternehmerbesteuerung ab 1.1.2010. Sodann kommt es nicht mehr darauf an, ob der voraussichtliche Gesamtumsatz 2010 über oder unter 50.000 EUR liegt. Schließlich heißt es in §19 Abs.1 UStG: "... im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat UND im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird ...".
Ich hoffe, dass die Rechtslage nunmehr ausreichend klar geworden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
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