Frage geschrieben am 25.01.2011 14:42:06Betreff: Umsatzsteuerpflichtig und wenn ja, wo?
Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich trete nur als Beauftragter/Vertreter in Erscheinung, die Verträge werden rechtlich zwischen franz.Eigentümern und deutschen Kunden abgeschlossen. Ich erhalte dafür indirekt vom franz. Eigentümer eine Provision, die jedoch als Anzahlung direkt vom deutschen Kunden an mich geht. Diese Anzahlung wird erst zu meiner Provision, wenn der Vertrag erfüllt ist und die Kunden den Restmietpreis bei Ankunft in Frankreich gezahlt haben. Meine Umsätze sind offensichtlich in Deutschland nicht steuerbar, da er Ort der Leistung (Ferienhausvermietung) in Frankreich liegt.
Bin ich nun in Frankreich umsatzsteuerpflichtig, obwohl das Geld vom deutschen Kunden überwiesen wird und dies als Anzahlung im Vertrag verzeichnet ist?
Formal erhalte ich nämlich gar kein Geld von den Mietern und
ich erhalte auch keine direkten Zahlungen von den französischen Eigentümern.
Antwort geschrieben am 25.01.2011 19:07:57
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Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6
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vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie für die französischen Eigentümer eine Vermittlungsleitung erbringen. Auf welchem Weg Sie die Bezahlung für diese Leistung erreicht (Zahlungsweg) ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Belang. Eine Anzahlung wäre im Voranmeldezeitraum des Eingangs der Zahlung in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist bei der deutschen Umsatzsteuer zunächst die Steuerbarkeit zu prüfen. Der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Die Vermittlungsleistung stellt eine sonstige Leistung dar. Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind zunächst keine Anhaltspunkte zu erkennen, Ihre umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft in Deutschland zu verneinen (vgl. § 2 UStG). Die erhaltene Provision stellt das Entgelt dar.
Die entscheidende Frage ist also, ob die Leistung im deutschen Inland ausgeführt wurde. Dann würde diese der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
Eine Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer, hier lt. Sachverhalt private französische Eigentümer, ist dort steuerbar, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). In Ihrem Fall wäre das Frankreich.
Für die für in Deutschland ansässigen Kunden ergibt sich damit für Sie die unangenehme Pflicht, sich mit dem französischen Umsatzsteuerrecht auseinanderzusetzen. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die erhaltenen Provisionszahlungen dort steuerbar. Bitte suchen Sie sich zu diesem Zweck in Frankreich einen steuerlichen Berater. (Tip: Im Grenzgebiet zwischen Deutschland und dem Elsaß gibt es beiderseitig auch deutsch sprechende französische Steuerberater.) Möglicherweise kennt das französische Umsatzsteuerrecht eine analoge Regelung wie bei uns in § 19 UStG für den Kleinunternehmer geregelt ist. Das könnte Ihre steuerlichen Pflichten dort erheblich vereinfachen.
Bitte beachten Sie dass diese Antwort nur unter den von Ihnen gemachten Angaben Bestand hat. Entscheidend ist z.B. dass Ihre französischen Auftraggeber tatsächlich dort keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind.
Die hier gegebene Antwort bezieht sich ausschließlich auf deutsche Kunden. Das Umsatzsteuerrecht anderer Länder könnte abweichende Regelungen enthalten, die verbindlich nur ein dortiger steuerlicher Berater beurteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
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