Frage geschrieben am 21.04.2009 10:07:06Betreff: Umweltprämie und Abschreibung als Freiberufler
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
_ nicht MwSt. pflichtiger Freiberufler im sozialen Bereich
erwirbt im März einen Neuwagen und beantragt die Umweltprämie
- kann ich das Fahrzeug im ersten Jahr von mir als Privatperson
an mich als Freiberufler veräußern ( das es keine Haltefrist für die
Umweltpärmien geförderten Fahrzeuge gibt) um es steuerlich
abzuschreiben ?
- sollte der Preis dann besser ohne Bafa Prämie sein ?
Neupreis minus Bafa Prämie = Kaufpreis (Privat an Freiberufler)
- wie Zeitnah sollte diese Übertragung erfolgen, damit ich das
Fahrzeug im Anschaffungsjahr noch regulär abschreiben kann.
- reicht ein regulärer Kaufvertrag ?
- ggf. Zusatzfrage, sollte ich als Freiberufler das Fahrzeug auf die
Büroanschrift statt Privatanschrift anmelden ?
Antwort geschrieben am 21.04.2009 10:52:31
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Regelung hinsichtlich der Umweltprämie ist eindeutig; sie steht nur Privatpersonen zu. Sie selbst können das Fahrzeug nicht als Privatmann erwerben, wenn sie es überwiegend betrieblich nutzen.
Ein Verkauf an sich selbst ist nicht möglich. Ihre weiteren Fragen stellen sich daher gar nicht mehr, wenn die Frage der betrieblichen Nutzung geklärt ist.
Sie müssen folgende Prüfung vornehmen:
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50%, liegt zwingend notwendiges Betriebsvermögen vor, während das Fahrzeug bei einem Anteil von weniger als 10% zwingend dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen ist. Ein Wahlrecht zwischen sog. gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen hat der Unternehmer dann, wenn die betriebliche Kfz-Nutzung zwischen 10% und 50% liegt.
Liegt kein Fall des zwingendes Betriebsvermögens vor und üben Sie das Wahlrecht auch nicht aus zum gewillkürten Betriebsvermögen, so können Sie den Pkw als Privatmann erwerben. Sie rechnen dann in Ihrer Gewinnermittlung die dienstlichen Fahrten nach der Km-Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ab. Der Pkw wird also in der Gewinnermittlung ansonsten nicht erwähnt, weder wird Abschreibung geltend gemacht noch die laufenden Kfz Kosten abgezogen. Je nach Umfang der Fahrtätigkeit ist die Km-Pauschale im Einzelfall sogar noch günstiger, Sie müssen dann auch einen Veräußerungserlös nicht versteuern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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