Frage geschrieben am 30.07.2008 00:51:00

Betreff: Umzug in die Schweiz - Steuerpflicht 2008


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgender Sachverhalt:

01.01.08 - 30.06.08 Anstellung bei deutschem Arbeitgeber und wohnhaft in Deutschland mit Lebensgefährtin (unverheiratet) und gemeinsamen Kind. Seit 01.07.08 in der Schweiz angestellt. Möbliertes Zimmer zur Untermiete in der Schweiz bezogen, in der Schweiz angemeldet und Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre erhalten. Aktuell in Deutschland und der Schweiz gemeldet.
Lebensgefährtin arbeitet noch in Deutschland. Nach "Überstehen" meiner Probezeit ist kompletter Umzug in die Schweiz geplant.
Entfernung Wohnsitz Deutschland - Wohnsitz Schweiz ca. 800km.


Fragen:

1. Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht für 2008 durch die doppelte Anmeldung oder ist eine Abmeldung in Deutschland zu empfehlen ?

2. Kann evtl. eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, Heimfahrten finden unregelmäßig aller 2-3 Wochen statt?


Ich hoffe Ihnen den Sachverhalt einigermaßen verständlich dargelegt zu haben.

Vielen Dank für eine Beantwortung im vorraus.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 30.07.2008 19:24:52
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes. Ich weise darauf hin, dass meine Beratung nur einen ersten Überblick verschaffen kann und eine Beratung vor Ort oder durch mein Büro nicht ersetzen kann.


1. Da Sie in Deutschland zumindestens einen Teil des Jahres gemeldet sind, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig.

Unabhängig davon, ob Sie sich abmelden ab 1.7. oder nicht müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.

Die Einkünfte aus der Schweiz werden in Deutschland nicht noch einmal in voller Höhe besteuert sondern gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen nur bei der Berechnung des Einkommensteuertarifs berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d) DBA Deutschland - Schweiz).

Bei der Ermittlung der Höhe der schweizerischen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit können Sie dann die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und auch weitere Werbungskosten geltend machen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor solange die Familie noch in Deutschland lebt. Nach Umzug der Familie in die Schweiz können Sie dies nicht mehr weiter geltend machen, auch wenn Sie die Wohnung in Deutschland weiter beibehalten. Ihr Lebensmittelpunkt ist dann endgültig in der Schweiz. Dienstreisen nach Deutschland, die der Arbeitgeber nicht erstattet, sind jedoch abzugsfähig.

Umfang der Kosten für die doppelte Haushaltsführung:

Dabei werden die Fahrtkosten für die Heimfahrten, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegungsmehraufwendungen bis maximal drei Monate (Auslandssatz Schweiz)berücksichtigt. Der verbleibende Betrag der schweizerischen Einkünfte nach Abzug dieser tatsächlichen und pauschelen Kosten wird dann dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnetn. Der Steuersatz, der in der Grundtabelle auf diesen Betrag anfällt, wird dann auf das zu versteuernde Einkommen ohne den Hinzurechnungsbetrag abgewendet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen


M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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