Frage geschrieben am 28.11.2011 20:23:28Betreff: Umzug in die Schweiz
Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
A zieht von Deutschland in die Schweiz (Kanton Zürich).
A hinterlässt in Deutschland unbewegliches Vermögen (Ackerland im erheblichen Umfang).
Es geht in dieser Frage nicht um die Besteuerung der Pachterträge, die A aus dem Ackerland zieht (also nicht darum, ob die Pachterträge in der Schweiz oder in Deutschland besteuert werden).
Vielmehr ist es ja so, dass die Schweiz anders als Deutschland eine Vermögenssteuer erhebt. Die Frage ist nun, ob auch das in Deutschland gelegene unbewegliche Vermögen der schweizerischen Vermögenssteuer unterliegt oder ob beispielsweise aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens dieses ausgenommen ist bzw. die Schweiz ja möglichweise im Ausland belegene Immobilien aus der Vermögensbesteuerung (grundsäztlich auch ohne DBA) ausklammert??.
Antwort geschrieben am 28.11.2011 21:27:07
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Werden Sie im steuerrechtlichen Sinne im Steuergebiet Kanton Zürich wohnen oder sich dort aufhalten, dann werden Sie in der Schweiz unbeschränkt vermögenssteuerpflichtig. Ihr gesamtes Reinvermögen unterliegt der Vermögenssteuer (Art. 13 StHG). Sie müssen somit das ganze Vermögen in der Schweiz und im Ausland angeben.
Gemäß Artikel 22 DBA Deutschland-Schweiz kann unbewegliches Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. D.h. Deutschland hat das Besteuerungsrecht für das in Deutschland liegende Ackerland. Nach Artikel 24 Abs. 2 Nr.1 DBA Deutschland-Schweiz nimmt die Schweiz das in Deutschland liegendes Ackerland von der Besteuerung aus behält jedoch Progressionsvorbehalt.
Ob es nach dem schweizen nationalen Steuerrecht Möglichkeit gibt, um eine nicht in der Schweiz belegene Immobilie grundsätzlich von der schweizen Besteuerung auszunehmen, ist eine Frage, die nach Berufsrecht den schweizen Berufskollegen vorbehalten wird. Deutsche Steuerberater dürfen bedauerlicherweise hierfür nicht tätigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Wenn es noch Unklarheit besteht, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2011 21:58:24
Nach Artikel 24 Abs. 2 Nr.1 DBA Deutschland-Schweiz nimmt die Schweiz das in Deutschland liegendes Ackerland von der Besteuerung aus behält jedoch Progressionsvorbehalt.
Habe ich das richtig verstanden?
Gemäß o.a. Bestimmung des DBA hat die Schweiz die Möglichkeit (innerhalb ihrer nationalen Gesetzgebung) vom Progressionvorbehalt Gebrauch zu machen. Sie muss es aber nicht.
Ob die Schweiz (hier der Kanton Zürich) wirklich vom Progressionsvorbehalt Gebrauch macht, soll ich bei einem Steuerberater in der Schweiz klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Nach Artikel 24 Abs. 2 Nr.1 DBA Deutschland-Schweiz nimmt die Schweiz das in Deutschland liegendes Ackerland von der Besteuerung aus behält jedoch Progressionsvorbehalt.
Habe ich das richtig verstanden?
Gemäß o.a. Bestimmung des DBA hat die Schweiz die Möglichkeit (innerhalb ihrer nationalen Gesetzgebung) vom Progressionvorbehalt Gebrauch zu machen. Sie muss es aber nicht.
Ob die Schweiz (hier der Kanton Zürich) wirklich vom Progressionsvorbehalt Gebrauch macht, soll ich bei einem Steuerberater in der Schweiz klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.11.2011 08:59:21
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Artikel 24 Abs. 2 Nr.1 DBA Deutschland-Schweiz erlaubt der Schweiz, die nicht in der Schweiz belegenen Grundstücke eines in der Schweiz unbeschränkten Steuerpflichtigen bei der Progression zu berücksichtigen. Wenn eine Progression im schweizen nationalen Steuerrecht vorgesehen ist, wird sie auch bei der Steuerfestsetzung durchgeführt. Es ist richtig, dass Sie Auskunft von einem schweizen Steuerberater holen sollen, ob und wie Ihr in Deutschland liegendes Acherland bei der Progression nach lokaler Bestimmung von Kanton Zürich zu berücksichtigen sein wird.
Wenn Sie hierfür noch Nachfrage haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Artikel 24 Abs. 2 Nr.1 DBA Deutschland-Schweiz erlaubt der Schweiz, die nicht in der Schweiz belegenen Grundstücke eines in der Schweiz unbeschränkten Steuerpflichtigen bei der Progression zu berücksichtigen. Wenn eine Progression im schweizen nationalen Steuerrecht vorgesehen ist, wird sie auch bei der Steuerfestsetzung durchgeführt. Es ist richtig, dass Sie Auskunft von einem schweizen Steuerberater holen sollen, ob und wie Ihr in Deutschland liegendes Acherland bei der Progression nach lokaler Bestimmung von Kanton Zürich zu berücksichtigen sein wird.
Wenn Sie hierfür noch Nachfrage haben, können Sie mich gern per Email kontaktieren.
Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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