Frage geschrieben am 27.06.2011 17:27:39

Betreff: Umzug ins Ausland


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ich habe seit dem 01.01.2011 eine Arbeitsstelle in einem schweizer Unternehmen und eine Aufenthaltsgenehmung B in der Schweiz. Meine Anmeldung in der Schweiz erfolgte am 02.01.2011. Ich habe keine deutschen Einkommen und kein sonstiges Vermögen, außer einem im Juli zur Auszahlung fälligen Bausparvertrag.
Ich bin verheiratet und meine Ehefrau ist im Jahre 2011 nicht in Deutschland erwerbstätig gewesen.
Wir bewohnen seit dem 02.01.2011 eine Wohnung in der Schweiz, ich zahle die entsprechende Quellensteuer und bin dort krankenversichert.
Ich bin allerdings in Deutschland bis jetzt angemeldet, habe aber unsere deutsche Wohnung bis auf ein Zimmer untervermietet. Dieses Zimmer wird als Lager einiger persönlicher Gegenstände und als Übernachtungsmöglichkeit für unsere Besuche genutzt. Wir waren im Jahr 2011 ca. 10 Tage in Deutschland.
Ich habe außerdem zur Zahlung meiner Teilmiete noch ein deutsches Girokonto.

Frage:
Bin ich in Deutschland in irgendeiner Art steuerpflichtig, insbesondere für meine Schweizer Einkünfte?
Spielt es in diesem Falle eine Rolle, ob ich in Deutschland gemeldet bin oder nicht?


Antwort geschrieben am 27.06.2011 21:38:10
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie durch die Beibehaltung dieses Zimmers einen Wohnsitz in Deutschland behalten und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Anmeldung in Deutschland an sich ist nicht entscheidend, jedoch das Innehaben einer eigenen Wohnung. Wenn dieser Raum Ihnen jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht, reicht das nach der restriktiven Handhabung der Finanzverwaltung aus, um damit eine Wohnung hier zu haben.

Damit sind die Einkünfte grundsätzlich in Deutschland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). Die Schweiz beansprucht ebenfalls das Besteuerungsrecht, so dass hier das Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur Anwendungen kommt (DBA Deutschland - Schweiz). Nach Art. 15 Abs. 1 DBA steht dem Tätigkeitsland Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht zu, da eine Ausnahme nach Art. 15 Abs. 2 DBA nicht in Betracht kommt.

Die Vermietungseinkünfte sind jedoch ausschließlich in Deutschland zu versteuern, da die Wohnung hier liegt.

Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dann in Deutschland zu versteuern in Höhe des Steuersatzes der Abgeltungssteuer. Je nach finanzieller Situation können Sie sogar mit einer Erstattung der Abgeltungsteuer rechnen.

Die Einkünfte aus der Schweiz sind in Deutschland bei dem Steuertarif zu berücksichtigen, sog. Progressionsvorbehalt. Je nach Höhe der Vermietungseinkünfte kann es durchaus sein, dass Sie keine Steuern in Deutschland zahlen müssen. Sie berichten hier von einem Untermietungsverhältnis, so dass hier keine hohen Überschüsse anzunehmen sind, wenn die gezahlte Miete nur durchgereicht wird. Dann wirkt sich der Progressionsvorbehalt auch kaum aus. Um genauere Angaben zu erhalten, können Sie im Rahmen einer anderen Frage oder einer Direktanfrage konkrete Zahlen nennen.

Hätten Sie in Deutschland keine Wohnung zur Verfügung, müssten Sie allein wegen der Vermietungseinkünfte, sofern hier auf Dauer mit Überschüssen zu rechnen ist, eine Einkommensteuererklärung als sogenannte "beschränkt" Steuerpflichtige abgeben, d.h. die Erklärungspflicht "beschränkt" sich auf die Einkünfte aus deutschen Quellen, §§ 1 Abs. 4, § 49 Nr. 6 EStG. Dann werden die Einkünfte aus der Schweiz gar nicht berücksichtigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen wäre dann nur in der Schweiz zu versteuern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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