Frage geschrieben am 12.05.2008 11:01:00

Betreff: Umzug nach Spanien


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich war 2007 bis einschliesslich März in Deutschland als Ärztin angestellt und habe nebenbei freiberuflich gearbeitet. Seit April lebe und arbeite ich in Spanien, bin auch in Deutschland abgemeldet.

Nach meinem Verständnis und nach Angabe des Finanzamtes Düsseldorf, das für mich zuständig wäre, müsste ich meine Einkünfte in Deutschland noch versteuern, und zusammen mit den spanischen Einkünften (Einnahmen nach Abzug der in Deutschland anerkannten Werbungskosten) für den Progressionsvorbehalt angeben.
Dazu eine spanische Steuererklärung für das hiesige Finanzamt.

Da ich mich auch mit dem spanischen Steuern noch nicht so gut auskenne, ging ich letzte Woche zu einem deutschsprechenden spanischen Steuerberater, der einige Jahre in Deutschland gearbeitet hat.
Er sagte mir, ich müsse nur in Spanien eine Steuererklärung über meine gesamten Einkünfte des Jahres 2007 abgeben.

Danach hab ich erneut im Internet recherchiert und bin weiterhin
der Meinung, dass ich bis März 2007 "zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig" bin und meine Einkommensteuer-Erklärung in Deutschland abgeben muss.
Ist das so richtig? Oder hat der spanische Steuerberater Recht?

Vielen Dank und Grüsse aus Palma!


Antwort geschrieben am 12.05.2008 13:22:30
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung gerne.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die Rechtslage so, dass Sie für das Jahr 2007 zwingend eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben müssen. Sie hatten gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG hier einen Wohnsitz. Als Lediger sind Sie dann gem. § 25 Abs. 1 EStG zur Abgabe verpflichtet, "soweit nicht nach § 46 (EStG) eine Veranlagung unterbleibt.
Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 56 Abs. 1 Nr. b) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: .. Unbeschränkt Steuerpflichtige habe eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind

und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 EStG in Betracht kommt.

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bestimmt, dass in dem Fall, in dem die Summe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Euro 410 übersteigen, eine Veranlagung durchgeführt wird.

Ich gehe davon aus, dass die spanischen Einkünfte Euro 410 übersteigen.

Es ist also genau normiert, dass eine Erklärungspflicht nach dem deutschen Steuerrecht besteht.


Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in D erzielt wurden, sind gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland-Spanien in D zu versteuern, die ensprechenden spanischen Einnahmen in S.

Es ist zutreffend, dass Sie die spanischen Einkünfte hier zur Ermittlung des Steuertarifs (Progressionsvorbehalt, Art. 23 Abs. 1a DBA D-S) angeben müssen. Sie können meiner Ansicht nach auch die in Spanien gezahlten Vorsorgeaufwendungen hier geltend machen, da auf die spanischen Einnahmen auch hier Steuer entfällt. Die gezahlte Lohnsteuer für die drei Monate wird angerechnet, so dass sich möglicherweise trotz Progressionsvorbehalt keine hohe Steuerbelastung in D ergibt.

Erst in 2008 fällt die Veranlagungspflicht weg.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die Problematik verschaffen,

Saludos cordiales de Mainz,

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort und "saludos" a Mainz!



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